30 Jahre Verjährungsfrist von Hartz IV-Erstattungsbescheiden

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Per Erstattungsbescheid fordert das Jobcenter Betroffene auf, unrechtmäßig erhaltene Leistungen zurück zu zahlen, die beispielsweise ausgezahlt wurden, obwohl sich die Einkommensverhältnisse der Betroffenen verändert haben, ohne dass dies gemeldet wurde, oder Vermögenswerte nicht angegeben wurden. Dabei gilt jedoch nicht eine Verjährungsfrist von vier, sondern von dreißig Jahren!

Erstattung von Hartz IV-Leistungen durch Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Bemerkt das Jobcenter, dass Betroffenen mehr Leistungen ausgezahlt wurden, als nach den geltenden Berechnungsgrundlagen vorgesehen ist, weil Einkommen oder Vermögen nicht berücksichtigt wurden, wird der entsprechende Bewilligungsbescheid aufgehoben. Zudem ergeht ein Erstattungsbescheid, mit dem die zu viel gezahlten Leistungen samt möglicher Zinsen zurückgefordert werden.

Erstattungsansprüche nach dem SGB X

Gewöhnlich erlischt ein Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 4 SGB X vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Wurde eine Überbewilligung bemerkt, aber nicht zurückgefordert, kann das Jobcenter das Geld also nicht mehr einfordern.

Wurde durch einen Verwaltungsakt festgestellt, dass zu viele Leistungen bewilligt wurden, gilt die Regelung des § 52 Abs. 2 SGB X, nach der ein Erstattungsanspruch erst nach 30 Jahren verjährt.

Aus diesem Grund hat das Hessische Landessozialgericht (L 9 AS 546/20 B ER) ein vorheriges Urteil des Sozialgerichts Gießen aufgehoben.

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