Hartz IV: Die Verjährung von Erstattungsforderungen wird nicht durch Mahnungen gehemmt

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Verändern sich die Berechnungsgrundlagen für einen Hartz IV-Anspruch oder kommt es zu unvorhergesehenen Einnahmen der Betroffenen, fordern die Jobcenter per Erstattungsbescheid „unrechtmäßig“ erhaltene Leistungen zurück. Das kann es innerhalb von vier Jahren tun, bei einem feststellenden Verwaltungsakt sogar bis zu 30 Jahre nach der Bewilligung. Das Bundessozialgericht hat jetzt geurteilt, dass eine Mahnung kein solcher Verwaltungsakt ist.

Erstattungsansprüche der Jobcenter auf ALG II-Leistungen nach SGB X

Bemerken die Jobcenter, dass Betroffene mehr Leistungen erhalten, als die Berechnungsgrundlagen zulassen, weil Einkommen oder Vermögen bei der Berechnung der Ansprüche nicht berücksichtigt wurde, heben sie Bewilligungsbescheide auf und fordern zu viel gezahlte Leistungen samt Zinsen von den Betroffenen zurück.

Das ist aber nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, also der Bewilligungsbescheid, unanfechtbar geworden ist, möglich. Diese Verjährungsfrist ist in § 50 Abs. 4 SGB X festgelegt. Bei einer Feststellung der Überbewilligung oder Durchsetzung der Rückforderung durch einen Verwaltungsakt, verjährt der Erstattungsanspruch nach § 52 Abs. 2 SGB X erst nach ganzen 30 Jahren.

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Bundessozialgericht urteilt: Mahnung ist kein Verwaltungsakt

Im Januar hatten wir hierzu über ein Urteil des Landessozialgerichts in Hessen berichtet. Jetzt hat das Bundessozialgericht in einem anderen Fall ähnlich und wegweisend geurteilt. Das Jobcenter hatte im vorliegenden Fall darauf verwiesen, dass es einen Mahngebührenbescheid gegen den Betroffenen erlassen habe und dieser als Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X zu werten, die Rückforderung mithin rechtens sei. Konkret hatte es 2011 Leistungen zurück gefordert und deren Zahlung erst 2018 angemahnt.

Das Bundessozialgericht sieht das anders (B 11 AL 5/20 R). Bei einer Mahnung oder einem Mahngebührenbescheid handele es sich gerade nicht um einen Verwaltungsakt. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist von vier auf 30 Jahre sei damit nicht gegeben. Damit hat das Jobcenter in allen drei Instanzen eine Abfuhr erhalten. Tatsächlich erlassen die Jobcenter kaum entsprechende Verwaltungsakte, sodass etwaige Erstattungsansprüche über die Vier-Jahresfrist ins Leere laufen.

Bild: miket / AdobeStock

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