Hartz IV: Rechtswidriger Sanktionsbescheid

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Hartz Urteil: Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, wenn er nicht inhaltlich hinreichend bestimmt und auch nicht durch hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrungen legitimiert ist.

(06.09.2010) Das Landessozialgericht Hamburg (AZ: L 5 AS 78/09) urteilte: Ein Hartz IV Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, wenn er nicht inhaltlich hinreichend bestimmt und auch nicht durch hinreichend konkrete Rechtsfolgenbelehrungen legitimiert ist. Bei dem Erfordernis der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unbestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Verständnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. zu diesen Maßstäben BSG Urteile – B 4 AS 20/09 R und B 4 AS 30/09 R).

§ 31 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass der Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Meldeaufforderung nicht nachgekommen ist. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass sie konkret, richtig und vollständig ist, zeitnah im Zusammenhang mit der jeweiligen Meldeaufforderung erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus dem Nichtnachkommen der Aufforderung für ihn ergeben, wenn er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweist. Diese strengen Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen hinreichend über die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 2 SGB II (Absenkung der für ihn maßgebenden Regelleistung in einer ersten Stufe um 10% und Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II) zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen. Denn nur eine verständliche Rechtsfolgenbelehrung kann die mit den Sanktionen verfolgte Zweckbestimmung, das Verhalten des Hilfebedürftigen zu steuern, verwirklichen (vgl. BSG Urteil – B 4 AS 30/09 R).

Diese Warn- und Steuerungsfunktion geht verloren, wenn der Grundsicherungsträger die Rechtsfolgenbelehrung derart standardisiert, dass sie – wie vorliegend in den Meldeaufforderungen – abstrakt alle denkbaren Arten von Verletzungen der Meldepflicht und deren Folgen aufzählt. Hinreichend belehrt wird der Adressat nämlich nur, wenn nur die konkrete Meldeaufforderung, an deren Nichtnachkommen nachteilige Folgen geknüpft werden, ausdrücklich benannt wird und der konkrete Adressat sich damit durch die auf den jeweiligen Einzelfall konkret umgesetzte Belehrung direkt angesprochen fühlt. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn mehrere Varianten von Meldepflichten zur Auswahl gestellt werden und dem Hilfebedürftigen die Auswahl überlassen wird, ob eine und ggf. welche der genannten Varianten für ihn einschlägig ist. Die hier zu beurteilenden Rechtsfolgenbelehrungen in den Meldeaufforderungen sind darüber hinaus auch deshalb mangelhaft, weil sie in der einschlägigen Passage die fragliche Meldepflicht lediglich durch einen Hinweis auf deren gesetzliche Grundlage (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) umschreiben. Denn es ist mit dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu vereinbaren, dass deren Inhalt nur unter Hinzuziehung des Gesetzestextes zu erschließen ist (vgl. auch dazu BSG Urteil B 4 AS 30/09 R)

An das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung der Rechtsfolgenbelehrung sind auch nicht im Einzelfall etwa dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige über die möglichen Rechtsfolgen eines Nichtnachkommens der konkreten Meldeaufforderung im Klaren sein musste. Denn es kommt insoweit nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern auf das Handeln dessen an, der die Meldeaufforderung bekannt gibt. Als formale und zwingende Bedingung für den Eintritt der Rechtsfolgen auch des § 31 Abs. 2 SGB II muss eine Konkretisierung der Belehrung daher unabhängig von der Person des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erfolgen (vgl. BSG Urteil AZ B 4 AS 30/09 R).

Es ist einzuräumen, dass mit diesen durch die Rechtsprechung insbesondere des Bundessozialgerichts formulierten strengen Rechtmäßigkeitsanforderungen die Hürde für rechtmäßiges Verwaltungshandeln im Bereich der Sanktionen hoch ist. Es ist aber am Gesetzgeber, hierauf ggf. zu reagieren (zu einer Bestandsaufnahme und zu Änderungsvorschlägen für Gesetzgebungsvorhaben vgl. A. Loose, ZFSH/SGB 2010, 340) (Tacheles Urteile).

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