Hartz IV: Corona-Sonderregelung gilt auch bei Weiterbewilligungen

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Aufgrund der finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie sind nach ยง 67 SGB II fรผr einen Zeitraum von sechs Monaten Angemessenheitsprรผfungen auszusetzen. Das gilt nicht nur bei Neubewilligungen, sondern auch bei Weiterbewilligungen, hat das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg beschlossen.

Hartz IV: Bewilligung der tatsรคchlichen Kosten der Unterkunft wegen Corona

Nach ยง 67 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Angemessenheitsprรผfungen fรผr die Kosten der Unterkunft รผbergangsweise fรผr jeweils sechs Monate ausgesetzt. Die tatsรคchlichen Kosten werden also vorlรคufig ohne Prรผfung bewilligt.

Eine solche Regelung sieht auch auรŸerhalb der Corona-Sonderregelung ยง 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Fรคllen vor, in denen es den Betroffenen nicht zumutbar ist, zeitnah eine โ€žangemesseneโ€œ Wohnung zu beziehen, und somit eine Wohnungslosigkeit droht.

Nach ยง 67 Abs. 3 Satz 3 sind Fรคlle ausgeschlossen, โ€ž in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsรคchlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.โ€œ

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Vorlรคufige Bewilligung ohne Prรผfung auch bei Weiterbewilligungen

Das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg hat im Falle einer Familie entschieden, dass die vorรผbergehende Bewilligung ohne Prรผfung auch bei einer Weiterbewilligung gelten muss (Az.: L 9 AS 233/21 ER-B). Die Familie hatte zwischenzeitig bei einem Verwandten gewohnt, wofรผr das Jobcenter die angemessene Miete รผbernommen hatte, und war dann in eine andere Wohnung umgezogen. Das Landratamt hatte deshalb darauf hingeweisen, dass den Betroffenen der Angemessenheitsrahmen vor dem Umzug bekannt gewesen sei und diese dennoch in eine โ€žzu teureโ€œ Wohnung umgezogen seien. Doch das spiele vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks keine Rolle, so das Gericht.

Das Gericht wies vielmehr darauf hin, dass eine Berรผcksichtigung von Umzugsgrรผnden der Betroffenen eine Kontrollandrohung vornehmen wรผrde, die explizit ausgeschlossen ist. Es gebe kein Umzugsverbot, auรŸerdem habe der Antragsgegner auch fรผr die vorherige Wohnung die tatsรคchlichen Kosten รผbernommen. Die Ausnahmeregelung des ยง 67 Abs. 3 SGB II gelte weiterhin fรผr den gesamten ยง 22 Abs. 1 SGB II, der die รœbernahme der tatsรคchlichen Unterkunftskosten fรผr sechs Monate garantiert. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, eine Regelung gegen etwaige โ€žBetrugsfรคlleโ€œ in der Verordnung zu ergรคnzen.

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