Kinder haften bei Hartz IV-Rückforderung mit eigenem Vermögen

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Bei Eintritt der Volljährigkeit haften Kinder bei der Rückforderung erbrachter Leistungen für Verbindlichkeiten, die ihre Eltern im Rahmen der Vertretungsmacht für sie eingegangen sind mit dem bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögen.

Hartz IV-Rückforderung muss auch vom inzwischen volljährigen Kind gezahlt werden

Eine von Hartz IV-Aufstockung betroffene Arbeitnehmerin in einem Logistikunternehmen erhielt für sich und ihren Sohn Leistungen vom Jobcenter. Da sie wegen schwankender Arbeitszeiten monatlich Einkommen in unterschiedlicher Höhe bezog und dies nicht unmittelbar meldete, forderte das Jobcenter zuviel gezahlte Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 50 Abs. 1 SGB X zurück.

Nach einem umfangreichen Klageprozess, der bis zum Bundessozialgericht reichte, reduzierte das Jobcenter die Rückforderung im wiederaufgenommenen Berufungsverfahren vor dem Hamburger Landessozialgericht auf 251,16 Euro gegenüber dem Sohn der Betroffenen.

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Kinder haften mit pfändbarem Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit

Das Hamburger Landessozialgericht verwies auf die Beschränkung der Minderhährigenhaftung nach § 1629a BGB, die in einem solchen Falle zu berücksichtigen sei. Demnach werden finanzielle Verbindlichkeiten, welche die vertretungsberechtigten Personen, in der Regel die Eltern, für das Kind eingegangen sind, diesem nach Eintritt der Volljährigkeit auf das vorhandene Vermögen angelastet. Die Schutzvorschrift des Abs. 2, dass diese Regelung keine Anwendung findet, wenn die Verbindlichkeit allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderhährigen dienten, finde bei der Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II keine Anwendung, so die Richter.

Das LSG Hamburg befand eine Rückforderung von 141,35 Euro entsprechend des zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit vorhandenen pfändbaren Vermögens rechtens. Das pfändbare Vermögen umfasst dabei nicht das vollständige Vermögen des Betroffenen, sondern berechnet sich nach Abzug der Pfändungsfreigrenze bei wiederkehrendem Einkommen (Az.: L 4 AS 212/20 ZVW).

Bild: Marem / AdobeStock

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