Hartz IV: Aufforderung zur Wohnkostensenkung trotz Corona-Sonderregelung

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Während der Pandemie wurden die Angemessenheitsregeln für Wohnraum bei Beantragung der Hartz IV-Leistungen ausgesetzt. Allerdings urteilte nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass ein Kostensenkungsverfahren trotz gesetzlicher Sonderregelungen, die der Gesetzgeber während der Pandemie einräumte, nicht generell ausgeschlossen sei.

Teuere Wohnung – Jobcenter forderte zur Senkung der Unterkunftskosten auf

Im konkreten Fall bewilligte das Jobcenter den Antragstellern Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für zwei Halbjahreszeiträume. Die Behörde wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung.

Nach dessen Ende berücksichtigte das Jobcenter nur noch 1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Kosten.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem LSG Erfolg. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 SGB II).

Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, z.B. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Landessozialgericht gab Jobcenter-Beschwerde statt

Abweichend davon regele § 67 SGB II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten und dieser Zeitraum nicht auf die in § 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei.

Bei im Zeitraum 1.März 2020 bis 31.März 2022 beginnenden Bewilligungszeiträumen, sei für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen.

Nach Ablauf der sechs Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung des § 22 SGB II wieder gelten. Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssten. Von einem kurzfristigen Verlust dürfe jedoch nach über einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.

Somit gab das Landessozialgericht der Behörde Recht, zur Senkung der Unterkunftskosten aufzufordern (Az. L 2 AS 468/22 B ER).

Sonderregelung plus Schonfrist

Das Fazit lautet, dass die Sonderregelung höchstens eine gewisse Schonfrist den betroffenen Hartz IV Beziehenden verschafft. Diese lautet sechs Monate Sonderregelung sowie weitere sechs Monate, um eine günstrigere Wohnung zu suchen oder die Mehraufwendungen aus den Hartz IV-Regelleistungen selbst zu zahlen.