Wรคhrend der Pandemie wurden die Angemessenheitsregeln fรผr Wohnraum bei Beantragung der Hartz IV-Leistungen ausgesetzt. Allerdings urteilte nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, dass ein Kostensenkungsverfahren trotz gesetzlicher Sonderregelungen, die der Gesetzgeber wรคhrend der Pandemie einrรคumte, nicht generell ausgeschlossen sei.
Teuere Wohnung – Jobcenter forderte zur Senkung der Unterkunftskosten auf
Im konkreten Fall bewilligte das Jobcenter den Antragstellern Arbeitslosengeld II (Hartz IV) fรผr zwei Halbjahreszeitrรคume. Die Behรถrde wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung.
Nach dessen Ende berรผcksichtigte das Jobcenter nur noch 1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewรคhrung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das Sozialgericht Detmold verpflichtete das Jobcenter vorlรคufig zur รbernahme der tatsรคchlichen Kosten.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hatte vor dem LSG Erfolg. Bedarfe fรผr Unterkunft und Heizung wรผrden in Hรถhe der tatsรคchlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (ยง 22 SGB II).
Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang รผberstiegen, seien sie so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht mรถglich oder zuzumuten sei, z.B. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch lรคngstens fรผr sechs Monate.
Landessozialgericht gab Jobcenter-Beschwerde statt
Abweichend davon regele ยง 67 SGB II รผber den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsรคchlichen Aufwendungen fรผr die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten und dieser Zeitraum nicht auf die in ยง 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei.
Bei im Zeitraum 1.Mรคrz 2020 bis 31.Mรคrz 2022 beginnenden Bewilligungszeitrรคumen, sei fรผr sechs Monate eine Angemessenheitsprรผfung nicht vorzunehmen.
Nach Ablauf der sechs Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung des ยง 22 SGB II wieder gelten. Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen mรผssten. Von einem kurzfristigen Verlust dรผrfe jedoch nach รผber einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.
Somit gab das Landessozialgericht der Behรถrde Recht, zur Senkung der Unterkunftskosten aufzufordern (Az. L 2 AS 468/22 B ER).
Sonderregelung plus Schonfrist
Das Fazit lautet, dass die Sonderregelung hรถchstens eine gewisse Schonfrist den betroffenen Hartz IV Beziehenden verschafft. Diese lautet sechs Monate Sonderregelung sowie weitere sechs Monate, um eine gรผnstrigere Wohnung zu suchen oder die Mehraufwendungen aus den Hartz IV-Regelleistungen selbst zu zahlen.