Hartz-IV-Bezieher haben von einem ausgezahlten โSofortbonus” wegen eines Wechsels des Stromanbieters nicht wirklich etwas. Denn die einmalige Zahlung des Energieversorgers gilt als Einkommen, welches mindernd auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet wird, urteilte am Mittwoch, 14. Oktober 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 14/20 R).
Vor Gericht war ein verheirateter Hartz-IV-Bezieher aus dem Mรคrkischen Kreis gezogen. Da der Mann seine Stromkosten aus der regulรคren Regelleistung bezahlen muss, wollte er mit einem Wechsel des Stromanbieters zum 1. April 2018 etwas sparen. Der neue Energieversorger honorierte den Wechsel und zahlte dem Hartz-IV-Bezieher einen โSofortbonus” in Hรถhe von 242 Euro aus.
Jobcenter minderte Hartz IV-Bezug
Doch da hielt nun auch das Jobcenter die Hand auf. Die einmalige Einnahme sei Einkommen und mรผsse entsprechend mindernd auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet werden. Den Sofortbonus teilte die Behรถrde auf den Klรคger und die Ehefrau auf, zog noch jeweils eine Versicherungspauschale in Hรถhe von 30 Euro ab und kรผrzte dann fรผr den Monat Juni 2018 die Hartz-IV-Leistung bei dem Klรคger um 91 Euro.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Mannes ab, lieร aber die Sprungrevision zum BSG zu. Doch auch vor den obersten Sozialrichtern hatte er keinen Erfolg. Zwar habe der 14. BSG-Senat am 23. August 2011 bereits entschieden, dass eine Stromkostenerstattung bei Hartz IV nicht als Einkommen zรคhlt, so nun der 4. BSG-Senat (Az.: B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Geld, dass die Hartz-IV-Empfรคnger aus ihrer Regelleistung selbst aufgebracht haben, kรถnnten danach nicht als Einkommen angesehen werden. โEinnahmen aus Einsparungen hinsichtlich der Regelbedarfe sind grundsรคtzlich von der Berรผcksichtigung als Einkommen freizustellen”, so damals das Gericht.
BSG: Einmalige Einnahme ist anzurechnendes Einkommen
Dies sei auf einen ausgezahlten Sofort-Bonus wegen eines Stromanbieterwechsels aber nicht รผbertragbar, heiรt es nun in dem aktuellen Urteil. Hier handele es sich nicht um eine Rรผckzahlung, sondern um einen Bonus, der dem Klรคger zur freien Verwendung gestanden habe. Er sei unabhรคngig vom Stromverbrauch gezahlt worden. Es liege damit eine Einnahme vor, die nach dem Gesetz als Einkommen zu berรผcksichtigen sei.
Wird der Bonus nicht ausgezahlt aber an die Stromhรถhe angerechnet, findet keine Anrechnung statt
Auch Stromanbieter kรถnnen sich das Urteil zunutze machen und Hartz-IV-Bezieher als Kunden mit neuen Geschรคftsmodellen eher kรถdern oder ihr Stromlieferangebot fรผr diese Personengruppe weniger attraktiv machen.
Wird etwa ein Bonus nicht ausgezahlt, sondern direkt mindernd auf die Strompreishรถhe angerechnet, hat dies nach Angaben des Jobcenters keinen Einfluss auf die Hartz-IV-Hรถhe. Der Hilfebedรผrftige profitiere so von geringeren Stromzahlungen. Von Geschรคftsmodellen, in denen tatsรคchlich Geld als Bonus auf das Konto flieรt, hat der Hartz-IV-Bezieher wegen der Anrechnung als Einkommen dagegen nichts. fle