Hartz-IV-Bezieher haben von einem ausgezahlten „Sofortbonus” wegen eines Wechsels des Stromanbieters nicht wirklich etwas. Denn die einmalige Zahlung des Energieversorgers gilt als Einkommen, welches mindernd auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet wird, urteilte am Mittwoch, 14. Oktober 2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 14/20 R).
Vor Gericht war ein verheirateter Hartz-IV-Bezieher aus dem Märkischen Kreis gezogen. Da der Mann seine Stromkosten aus der regulären Regelleistung bezahlen muss, wollte er mit einem Wechsel des Stromanbieters zum 1. April 2018 etwas sparen. Der neue Energieversorger honorierte den Wechsel und zahlte dem Hartz-IV-Bezieher einen „Sofortbonus” in Höhe von 242 Euro aus.
Jobcenter minderte Hartz IV-Bezug
Doch da hielt nun auch das Jobcenter die Hand auf. Die einmalige Einnahme sei Einkommen und müsse entsprechend mindernd auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet werden. Den Sofortbonus teilte die Behörde auf den Kläger und die Ehefrau auf, zog noch jeweils eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab und kürzte dann für den Monat Juni 2018 die Hartz-IV-Leistung bei dem Kläger um 91 Euro.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage des Mannes ab, ließ aber die Sprungrevision zum BSG zu. Doch auch vor den obersten Sozialrichtern hatte er keinen Erfolg. Zwar habe der 14. BSG-Senat am 23. August 2011 bereits entschieden, dass eine Stromkostenerstattung bei Hartz IV nicht als Einkommen zählt, so nun der 4. BSG-Senat (Az.: B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Geld, dass die Hartz-IV-Empfänger aus ihrer Regelleistung selbst aufgebracht haben, könnten danach nicht als Einkommen angesehen werden. „Einnahmen aus Einsparungen hinsichtlich der Regelbedarfe sind grundsätzlich von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen”, so damals das Gericht.
BSG: Einmalige Einnahme ist anzurechnendes Einkommen
Dies sei auf einen ausgezahlten Sofort-Bonus wegen eines Stromanbieterwechsels aber nicht übertragbar, heißt es nun in dem aktuellen Urteil. Hier handele es sich nicht um eine Rückzahlung, sondern um einen Bonus, der dem Kläger zur freien Verwendung gestanden habe. Er sei unabhängig vom Stromverbrauch gezahlt worden. Es liege damit eine Einnahme vor, die nach dem Gesetz als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Wird der Bonus nicht ausgezahlt aber an die Stromhöhe angerechnet, findet keine Anrechnung statt
Auch Stromanbieter können sich das Urteil zunutze machen und Hartz-IV-Bezieher als Kunden mit neuen Geschäftsmodellen eher ködern oder ihr Stromlieferangebot für diese Personengruppe weniger attraktiv machen.
Wird etwa ein Bonus nicht ausgezahlt, sondern direkt mindernd auf die Strompreishöhe angerechnet, hat dies nach Angaben des Jobcenters keinen Einfluss auf die Hartz-IV-Höhe. Der Hilfebedürftige profitiere so von geringeren Stromzahlungen. Von Geschäftsmodellen, in denen tatsächlich Geld als Bonus auf das Konto fließt, hat der Hartz-IV-Bezieher wegen der Anrechnung als Einkommen dagegen nichts. fle
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