Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar

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Landgericht Köln verweist auf Zweck der Existenzsicherung

Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar. Sie sind zweckgebunden zur Existenzsicherung gedacht, wie das Landgericht Köln in einem am Donnerstag, 30. April 2020, bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: 39 T 57/20).

Im Streitfall hatte ein Mann im Rheinland 9.000 Euro Corona-Soforthilfen erhalten. Das Geld war zum Ausgleich der durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe gedacht und floss auf sein sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Dort eingehende Gelder sind nur bis zum jeweiligen Pfändungsfreibetrag vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.

So freute sich ein früherer Steuerberater, bei dem der Mann noch Altschulden aus 2014 und 2015 hatte. Auf Antrag des Mannes hob das Amtsgericht jedoch die Pfändung der 9.000 Euro auf und gab das Geld für ihn frei.

Dies hat nun auch das Landgericht Köln bestätigt. Der Anspruch eines Schuldners auf Corona-Soforthilfe sei unpfändbar und schließe daher den Zugriff durch Altgläubiger aus. Denn Zweck der Leistung sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie. Die Befriedigung von Altschulden sei damit nicht vereinbar. Dass die Hilfe hier auf ein Pfändungsschutzkonto gezahlt wurde, dürfe nicht zu einem anderen Ergebnis führen. mwo/fle