Bürgergeld: Mietkostenübernahme für einen Auto-Stellplatz?

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Das Sozialgericht Freiburg im Breisgau hat aktuell entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Mietkosten für einen Stellplatz/Garage als Kosten der Unterkunft vom Jobcenter zu übernehmen sind. Es kommt dabei darauf an, ab wann die “ständige Rechtsprechung” gilt.

Grundlage der Entscheidung war ein Urteil des Bundessozialgerichts, nach dem Aufwendungen für einen solchen Stellplatz als Bedarf der Unterkunft anzuerkennen sind, wenn diese zu einem einheitlichen Mietverhältnis gehören, also eine Teilkündigung nicht möglich ist. In einem solchen Fall müsse sich der Leistungsberechtigte nicht um Kostensenkungen bemühen, damit der Grundsicherungsträger für den Stellplatz aufkommt.

Kläger forderten Kostenübernahme des Stellplatzes für das Auto

Im verhandelten Fall forderten die Kläger die Übernahme von Stellplatzkosten vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2021. Die Kläger leben in einer Mietwohnung und beziehen Bürgergeld-Leistungen. Die Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen, da ein Anspruch erst nach der “ständigen Rechtsprechung” bestand.

Das SG Freiburg begründete die Abweisung der Klage wie folgt: Beim zuständigen Jobcenter hätte es eine ständige Verwaltungspraxis gegeben, in der Garagenkosten (bei fehlender Möglichkeit, diese von der Gesamtmiete abzutrennen), nur gezahlt worden seien, wenn die Betroffenen erfolglos Versuche gemacht hätten, den Stellplatz unterzuvermieten.

Dass eine solche Verwaltungspraxis bestanden hätte, wäre deutlich geworden an der internen Weisung „Leistungsberechtigte sind dazu verpflichtet, die Garage zu vermieten (Bemühungen sind kontinuierlich nachzuweisen) oder haben die Kosten hierfür selbst aufzubringen.“

Auch wenn der Beklagte (das Jobcenter) in Einzelfällen anders entschieden hätte und Garagenkosten übernommen, ohne den Nachweis zu verlangen, dass die Betroffenen sich bemühten, die Kosten zu senken, ändere das nichts an der generellen Praxis, so das Gericht.

Die ständige und für die Jobcenter verbindliche Rechtsprechung hätte erst seit dem Urteil des BSG vom 19.5. 2021 bestanden. Erst jetzt hätte das Revisionsgericht die entsprechende Rechtsfrage beantwortet, sei die Rechtslage nicht mehr umstritten gewesen.

Von einer ständigen Rechtsprechung könne erst dann ausgegangen werden, wenn betroffene Verwaltungen eine höchstrichterliche Entscheidung auch für andere gleichgelagerte Fälle als verbindlich akzeptierten. Die betreffende Rechtsprechung müsse zweifelsfrei geklärt sein. Dies sei erst mit dem Urteil am 19.5.2021 der Fall gewesen.

Übernahme der Stellplatzkosten unabhängig von Bemühungen um Kostensenkung

Erst am 19.5.2021 hätte das BSG erörtert: „Die Übernahme der Kosten des Stellplatzes hängt nicht (…) davon ob, ob die Kläger sich bemüht haben, die Kosten zu senken, insbesondere durch Untervermietung eines Stellplatzes. Dies ist keine (weitere) Voraussetzung für die Anerkennun der Stellplatzmiete als Bedarf für die Unterkunft. Für eine hierauf gestützte teilweise Ablehnung von Leistungen fehlt es an einer Rechtsgrundlage.“

Kein Anspruch vor der ständigen Rechtsprechung

Zuvor hätte es, laut dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg, keine ständige Rechtsprechung zum Thema Kostenübernahme von Stellplätzen durch die Grundsicherung als Teil der Unterkunft gegeben. Daher hätten die Kläger keinen Anspruch auf die die Übernahme von Stellplatzkosten vom 1.1.2020 bis zum 30.4.2021 – also in der Zeit vor dem Urteil.

Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte, wurde eine Berufung zugelassen. (Az: S 20 AS 453/22)

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