Bürgergeld: Keine Anrechnung des Betriebskostenguthabens bei sparsamen Verhalten

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Beim Bürgergeld gilt folgender Grundsatz für die Anrechnung von Betriebs- und Heizkostenguthaben, wenn dem Leistungsbezieher nicht die volle Miete bzw. die vollen Heizkosten gewährt werden.

Übernehmen die Jobcenter nicht die volle Miete, gehört das Guthaben immer dem Leistungsbezieher (§ 22 Abs. 3 HS. 2 SGB II). Dies ergibt sich aus dem Gesetz, aus der brand aktuellen Rechtsprechung dazu, wir von gegen-hartz.de vertreten diese Meinung.

Unterstützt wird unsere Auffassung durch den Rechtsanwalt Kay Füßlein, Berlin, welcher unsere Meinung teilt und in dem er sagt: Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht. Das Guthaben gehört dem Leistungsbezieher!

Dazu hat das SG Berlin, Urt. v. 12.05.2020 – S 116 AS 4758/20 – rechtskräftig entschieden:

Bürgergeld: Keine Anrechnung eines Betriebskostenguthabens bei sparsamen Verhalten

Grundsätzlich sind Betriebs- und Heizkostenguthaben – immer – von den Tatsächlichen Kosten der Unterkunft abzuziehen. Mit Wirkung zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Betriebs- und Heizkostenguthaben dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben ( § 22 Abs. 3 HS. 2 SGB II ).

Nach bisheriger Rechtslage minderten Guthaben auch die anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung( also die geminderten Kosten der Unterkunft).

Nach der Gesetzesbegründung sollen daher diejenigen, die einen Teil ihrer nicht anerkannten Miete aus der Regelleistung, bzw. Einkommen oder Vermögen bezahlt haben, im Falle eines besonders sparsamen Verbrauchsverhaltens belohnt werden mit der Folge, dass eine Gutschrift in Höhe der zuvor erbrachten Eigenmittel anrechnungfrei bleibt.

Persönliche Anmerkung:
Ich weiß, dass das Geschriebene hier sehr schwer zu verstehen ist, war für mich selbst zum Anfang auch nicht einfach.

Ich bringe jetzt mal ein Beispiel, wann ein Betriebs- und Heizkostenguthaben nicht angerecht werden darf aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.08.2016, welche auch jetzt beim Bürgergeld gilt!

Bürgergeldempfänger bekommt Guthaben in Höhe von 400 € – keine Anrechnung in diesem Fall auf seine KdUH

Die tatsächlichen KdUH betrugen im Jahr 2020 monatlich beim Leistungsbezieher 660 €, dass Jobcenter gewährte monatlich nur die abgesenkten KdUH in Höhe von monatlich 488 €.

Somit hat der Leistungsbezieher aus seinem Regelsatz für 2020 für seine Miete monatlich 112€ selbst aufgebracht, macht für das Jahr 12×112€=1344 €.

Somit war das Guthaben in Höhe von 400 € nicht anzurechnen, welches er durch sein sparsames Verhalten erwirtschaftet hatte und es eindeutig so im Gesetz steht.

Verallgemeinert kann man sagen:
Gewährt das Jobcenter nur noch die abgesenkten Mietkosten und auch verminderte Heizkosten, ist in der Regel das Betriebs bzw. Heizkostenguthaben anrechnungsfrei!!( SG Berlin, Urt. v. 12.05.2020 – S 116 AS 4758/20 – rechtskräftig, SG Nordhausen, Urt. v. 11.03.2024 – S 13 AS 760/23 – Berufung zugelassen –

Dringender Hinweis

Diese Gesetzeslage wird von den Jobcenter kaum beachtet geschweige umgesetzt. Bei den Gerichten sind z. Bsp. unzählige Klagen wegen der Anrechnung von Heizkostenguthaben anhängig.

Wenn Sie Rat brauchen, dieser Anwalt hat schon mehrere Klagen bezüglich der Anrechnung – bzw. Nicht – Anrechnung von Betriebskostenguthaben gewonnen: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Berlin

Das sagt der Rechtsexperte Rechtsanwanlt Kay Füßlein zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben, wenn ihnen das Jobcenter nur die verminderte Miete bzw. verminderte Heizkosten gewährt:

Die Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete – Urteilsbesprechnung zu SG Berlin, Urt. v. 12.05.2020 – S 116 AS 4758/20 –