Tilgungsleistungen gehören grundsätzlich nicht zu den – im Rahmen der Angemessenheit – anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
In Ausnahmefällen
Denn die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen weder der Vermögensbildung noch der Schuldentilgung dienen (stRspr., vgl. z.B. BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R -; kritisch hierzu bei der Höhe nach angemessenen Gesamtkosten z.B. Berlit in: Münder/Geiger, SGB II, 7. Aufl., § 22 Rn. 59 ff.).
Nach der Rechtsprechung des 14. Senat des Bundessozialgerichts gilt, dass im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen lediglich in eng begrenzten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz angezeigt sind, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgt ist.
Dann tritt der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der Existenzsicherung gegenüber dem vom SGB II ebenfalls verfolgten Ziel, die Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurück.
Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann.
So einen Ausnahmefall hat das LSG Sachsen angenommen, wenn der Empfänger von Bürgergeld- Leistungen bereits 93 % der Kaufpreissumme seines Wohnhauses getilgt hatte ( L 7 AS 734/18 B ER – rechtskräftig -).
Denn die Kaufpreisraten sind ebenso wie Tilgungsraten im Ausnahmefall zu berücksichtigen, hier im Einzelfall bejahend, denn 93 % der Kaufpreissumme wurden schon getilgt.
Es kommt entgegen der Auffassung des Jobcenters – nicht darauf an, dass der Antragsteller bereits Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses geworden ist.
Maßgeblich ist vielmehr, ob die an die vormalige Grundstückseigentümerin gerichteten Zahlungen wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder eine Kaufpreisschuld zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleich stehen.
Dies beurteilt sich allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 42/13 R; Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.09.2017 – L 7 BK 6/15 -).
Außerdem hat das LSG Sachsen fest gestellt, dass es keine Rolle spiele, ob der Grundstückseigentümer die zu leistenden Tilgungsraten an eine den Kaufpreis finanzierende Bank oder über die Abwicklung des eigentlichen Kaufvertrages an den Verkäufer des Grundstücks als Kaufpreisraten zahlt.
Für die Frage der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II durch das Jobcenter spiele es keine Rolle.
Die tatsächlichen Tilgungsraten sind auf die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft am jeweiligen Wohnort zu begrenzen ( Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.09.2018 – L 7 AS 734/18 B ER – rechtskräftig ).
Praxistipp
Tilgungsleistungen sind – nicht als Bedarfe für Unterkunft anzuerkennen, wenn während des überwiegenden Teils der Laufzeit des (Annuitäten-) Darlehens neben den stets anerkannten Schuldzinsen die nunmehr hohen Tilgungsraten durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts finanziert werden sollen ( LSG Sachsen, Urteil vom 03.07.2023 – L 7 AS 298/22 -).