Bürgergeld: Falsch geführtes Fahrtenbuch eines Aufstockers führt zur Rückforderung von 2300 Euro

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Ein Excel-Dokument erfüllt nur die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes geführtes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

Ein selbstständiger Aufstocker mit Bürgergeld Bezug muss 2.322,12 € an das Jobcenter zurück zahlen, weil die Behörde seine Betriebsausgaben für Kfz-Betriebskosten und KFZ- Reparaturkosten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 16.09.2025 – L 2 AS 1728/25).

Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eines Aufstockers führt zur Rückforderung von 2300 €, so der 2. Senat des Landessozialgerichts- Baden-Württemberg

Kurzbegründung:

Schon die Vorinstanz ( SG Reutlingen Az. S 2 AS 1020/24 ) hatte zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum diese Positionen – entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen – nicht als nachgewiesene Betriebsausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden können.

Vorgelegtes Fahrtenbuch in Papierform genügt nicht den Anforderungen des Steuerrechts und des Jobcenters

Der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg teilt die Bedenken des SG gegen die Aussage- und Beweiskraft des (erst) im gerichtlichen Verfahren in Papierform vorgelegten Fahrtenbuchs, das aufgrund der Unvollständigkeit und dem sonstigen Inhalt nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und fortlaufend geführtes Fahrtenbuch genügt.

Nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfte auch die im Verfahren vorgelegte Excel-Liste genügen

Denn der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt.

Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt.

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Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur

Wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger geführten Excel-Dokument aber – nicht gegeben -, da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wann einzelne Einträge gemacht und/oder geändert wurden.

Im Erörterungstermin vor dem SG hat der Kläger selbst angegeben, dass die Fahrtenbücher in Papierform teilweise nachgeschrieben worden seien und nicht tagesaktuell geführt würden. Er führe für die betrieblichen Fahrten eine Excel-Liste und teilweise trage er Fahrten zuerst in die Excel-Liste ein und übertrage diese dann in die Papier-Fahrtenbücher, wobei es sein könne, dass das erst einige Tage oder sogar eine Woche später erfolge. Teilweise trage er die Fahrten zuerst in die Papier-Fahrtenbücher ein und übertrage die Angaben dann in die Excel-Liste.

Hinweis des Gerichts

Dass ein solches handschriftliches Fahrtenbuch als Nachweis für beruflich bedingte Fahrten benötigt wird, musste dem Kläger spätestens seit dem aktenkundigen vorläufigen Bewilligungsbescheid des Jobcenters bekannt gewesen sein, in welchem auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Der Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung eines privaten Kfz kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch oder in anderer geeigneter Form erfolgen.

Wird ein Fahrtenbuch vorgelegt, muss dieses zeitnah und in geschlossener Form unter Angabe von Datum und Fahrtziel sowie der jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung geführt werden.

Außerdem muss es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Nicht allein ausreichend für den Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung ist das Innehaben einer Reisegewerbekarte ( vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2022 – L 1 AS 401/18 – ).