Ein Bulgarischer Antragsteller hat Anspruch auf Bürgergeld trotz 3 wöchiger Inhaftierung, denn er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der Haftanstalt gehabt, so aktuell das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil Az: L 6 AS 1438/22 -).
Kurzbegründung des Gerichts: Kein Leistungsausschluss für den Antragsteller
Denn die Unschädlichkeit einer vorübergehenden Abwesenheit der Leistungsbezieher von drei Wochen mit der begrenzten Möglichkeit zur Verlängerung ist schon in der Systematik des SGB II normiert.
Auch eine unwesentliche Verlängerung dieses Zeitraumes um weitere zwei Tage führe nicht zum sofortigen Leistungsverlust. Im Rahmen des Verlusts des Leistungsrechts aus Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem FreizügG/EU gehe die obergerichtliche Rechtsprechung von einem möglichen Unterbrechungszeitraum von zwei bis drei Monaten aus, ohne dass der Anspruch auf Leistungen entfalle.
Für die Frage, ob jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt es bei dem sozialgerichtlichen Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf den Domizilwillen des Betroffenen an. Vielmehr ist an die tatsächlichen Verhältnisse anzuknüpfen.
Gewöhnlichen Aufenthalt ist am Gefängnisort
Befindet sich jemand aufgrund rechtmäßiger Verurteilung in Strafhaft, hat er mangels eines anderen tatsächlichen Aufenthalts auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Gefängnisort (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29.05.1991, 4 RA 38/90, ).
Anmerkung vom Verfasser
Klarstellung des Bundessozialgerichts, dass es für einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht ausschlaggebend auf einen rechtmäßigen Aufenthalt ankommt. Vielmehr habe die insoweit erforderliche Prognose unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu erfolgen ( BSG, Urteile vom 23.09.2025 – B 4 AS 8/24 R – Urteil vom 11.09.2024 – B 4 AS 12/23 R – ).
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