Bürgergeld: Fehlt der Einkommensnachweis kommt die Rückzahlung

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Im vorliegenden Fall verlangte ein Jobcenter die Rückzahlung vorläufig gezahlter Bürgergeld-Leistungen von einem Ehepaar. Die Begründung war, dass der Ehemann keine Belege für sein Einkommen geleistet hatte. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wies nun die Klage ab.

Rückerstattung gefordert

Der Beklagte (das Jobcenter) forderte eine Rückerstattung für die Zeit von November 2018 bis April 2019. Die Forderung belief sich auf 7.346,04 Euro insgesamt. Davon entfielen auf die Klägerin und den Ehemann jeweils 3.082,40. Der Ehemann sollte zusätzlich 1.181,08 Euro bezahlen.

Bedarfsgemeinschaft und Selbstständigkeit

Die Klägerin lebte in dem gerichtlich verhandelten Zeitraum mit dem 2016 geborenen Sohn sowie ihrem Ehemann in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Ehemann arbeitete selbstständig in einem Autoreparaturservice.

Vorläufige Bürgergeld-Leistungen

Der Ehemann stellte am 23.Oktober 2018 einen Weiterbewilligungsantrag für Leistungen nach dem SGB II und gab seine erwarteten Gewinne von November 2018 bis April 2019 an. Die Ehefrau nahm im März 2019 eine geringfügige Beschäftigung auf, in der sie 60 Euro pro Monat bekam.

Die Klägerin und der Ehemann erhielten mit Bescheid vom 19. November 2018 vorläufige Leistungen für November und Dezember 2018 (1.210,34 Euro) sowie für Januar bis April 2019 (1.231,24 Euro). Neben dem Regelbedarf zählten dazu auch die Kosten von Unterkunft und Heizung (467 Euro). Das Einkommen des Ehemannes wurde mit 50,66 pro Monat und das Kindergeld der Ehefrau mit 194 Euro pro Monat bedarfsmindernd angerechnet.

„Zu viel gezahlte Leistungen sind zu erstatten“

Im Mai 2019 forderte das Jobcenter Ehemann und Ehefrau schriftlich auf, die Nachweise einzureichen über die Einnahmen des Mannes für November 2018 bis April 2019 – in Form von Ausgangsrechnungen, Kassenbuch, Kontoauszügen, Quittungen oder sonstiger laufener Auflistung der Einnahmen. Die Frist war bis zum 5. Juni 2019 gesetzt.

Wörtlich stand im Schreiben:

„Kommen sie der Verpflichtung zum Nachweis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum bis zum genannten Termin nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nach, können die Leistung nur für die Kalendermonate festgestellt werden, in welchen die Voraussetzungen nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass kein Leistungsanspruch bestand (§ 41 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB II). Später nachgereichte Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden. Zu viel bzw. zu Unrecht gezahlte Leistungen sind zu erstatten (§ 41 Abs. 6 SGB II). Das bedeutet, sie und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen die erbrachten Leistungen (Regelleistungen, Mehrbedarf, Unterhaltskosten usw.) komplett zurückzahlen.“

Keine Quittungen vorhanden

Am 24. Juni 2019 teilte der Ehemann erneut seine Einkünfte mit und erklärte, er hätte keine Quittungen ausgestellt. Am 4. Juli 2019 reagierte das Jobcenter: Es bestünde zwischen 1. November 2018 und 30. April 2019 kein Leistungsanspruch. Das Ehepaar müsste deshalb 7.346,04 Euro zurückzahlen.

Räumliche Trennung

Am 23. Juli 2019 teilte die Ehefrau dem Jobcenter mit, sie lebte seit dem 1. Mai 2019 von ihrem Ehemann getrennt. Ihre Prozessbevollmächtigte informierte das Jobcenter, dass die Ehefrau keine Nachweise über Ausgaben und Einnahmen ihres Ehemannes vorlegen könne, da sie zu keinem Zeitpunkt Einblick in dessen Betrieb gehabt hätte.

Landessozialgericht: Kein Anspruch bei Verletzung der Mitwirkungspflicht

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied jetzt zugunsten des Jobcenters. Denn Ehemann und Ehefrau hätten zwischen November 2018 und April 2019 noch in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen gelebt.

Ohne Nachweise des Ehemannes über sein Einkommen hätte das Jobcenter nicht feststellen können, ob die Bedarfsgemeinschaft hilfsbedürftig gewesen sei oder. In einer Bedarfsgemeinschaft bestünde eine Einkommens- und Vermögensverteilung.

Dass der Ehemann nicht mitgewirkt habe beim Berechnen des Leistungsanspruch ginge zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft, und es gäbe keine gesonderte Zurechnungsnorm. Ehefrau und Ehemann seien in verständlicher Form darüber informiert worden, dass eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht konkrete Auswirkungen auf die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs haben würde. Das Jobcenter sei berechtigt gewesen, in diesem Fall keinen Leistungsanspruch anzuerkennen. (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat Aktenzeichen: L 5 AS 162/21)