Bürgergeld-Erstattung trotz beschränkter Minderjährigenhaftung

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Das Bundessozialgericht (AZ: B 7 AS 3/22 R)) entschied gegen einen Kläger, der eine Erstattung der Bürgergeld-Leistungen an das zuständige Jobcenter nicht zahlen wollte und sich dabei auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung laut §1629a BGB bezog.

Worum ging es?

Der Beklagte (das zuständige Jobcenter) setzte das damalige Alg II für November 2015 abschließend fest und forderte mit Bescheid vom 23.3.2016 die Erstattung von 22,57 Euro.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs bezog sich der Kläger im Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid auf § 1629a BGB. Er begründete dies damit, dass er über kein Vermögen verfüge. Das Jobcenter wies diesen Widerspruch am 10.11.2017 zurück. Vor dem Bundessozialgericht bekam das Jobcenter jetzt Recht.

Wie war die Ausgangssituation?

Der junge Mann und sein Vater bezogen damalige Hartz IV Leistungen. Zudem bekam der Kläger eine Ausbildungsvergütung für November / Dezember 2016.

Das Vermögen des Ausbildungsbetriebs geriet in ein Insolvenzverfahren und die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger Insolvenzgeld.

Am 15.12.2016 für Januar 2017 eine Überweisung des Beklagten auf sein Girokonto. Dieses wies am 30.12.2016 ein Guthaben von 48.78 Euro auf. Nach abschließender Festlegung des ALG II für November 2015 forderte das Jobcenter vom Kläger besagte Erstattung von 22,57 Euro.

Der Erstattungsbescheid ist bindend

Laut dem Bundessozialgericht, das damit den vorigen Instanzen zustimmte, ist der vom Kläger angefochtene Erstattungsbescheid bindend. Die Höhe des Vermögens des Klägers bei Volljährigkeit stehe dem nicht entgegen, denn der Erstattungsbescheid vom 23.3.2016 sei materiell rechtmäßig geblieben.

Keine Überschuldung vorhanden

Der $ 1629 a BGB gelte zwar grundsätzlich auch bei Erstattungsforderungen nach dem SGB II, wenn Schulden vorhanden seien. Eine derartige Haftbeschränkung sei aber nicht in Frage gekommen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht überschuldet gewesen sei.

Bei der Berücksichtigung des Vermögens zum Zeitpunkt der Volljährigkeit habe das Jobcenter auch das Bankguthaben des Klägers einbeziehen dürfen.

Eingeschränkte Haftung gilt in diesem Fall nicht

Laut § 1629a BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern verantworten, auf den Bestand des bei Eintritt in die Volljährigkeit vorhandenen Vermögens der volljährigen Person – nicht aber auf ein Neuvermögen, das die Betroffenen ab ihrer Volljährigkeit aufbauen. Der Zweck dieses Paragrafen bestünde darin, einen Ausgleich zu schaffen.

Eltern hätten auch beim ALG II das Recht, Minderjährige im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht zu verpflichten. Zugleich müssten aber die Betroffenen bei Eintritt der Volljährigkeit ihr Leben selbst gestalten können, ohne unzumutbare Belastungen außerhalb ihrer Verantwortung.

Das Erstattungsbegehren des Jobcenters habe aber keine unzumutbare Belastung dargestellt und das Vermögen bei Eintritt der Volljährigkeit nicht überstiegen, so das Gericht.

Alt- und Neuvermögen

Der § 1629a BGB umfasse eine Stichtagsregelung (Volljährigkeit), um Altvermögen und Neuvermögen zu trennen. Dabei geht es nicht um die Höhe und Herkunft des Altvermögens bei Eintritt der Volljährigkeit. Das Zuflussprinzip dieser Stichtagsregelung beinhalte stets Härten, die jedoch die davon Benachteiligten nicht in ihren Grundrechten verletzten, sofern sie nicht sachwidrig seien.

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