EM-Renten: Zuschuss zur Rente bis zu 7,5 Prozent ab 2024

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Zum 01.Juli 2024 kรถnnen viele Rentnerinnen und Rentner mit einem ein Rentenplus von bis zu 7,5 Prozent rechnen. Mรถglich macht dies das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz von 2022, welches den Grundstein fรผr eine pauschale Erhรถhung der Renten sorgt. Neben Beziehenden der Erwerbsminderungsrentner kรถnnen auch weitere Rentnerinnen und Rentner mit einem Zuschuss rechnen.

EM-Bestandsrentner profitieren von der Zurechnungszeit

Renten wegen Erwerbsminderung (EN-Rente), die ab dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, werden im Vergleich zu denen, die vor dem 01. Januar 2019 in Anspruch genommen wurden, finanziell aufgewertet.

Der Grund fรผr diesen Umstand liegt in der Zurechnungszeit. Diese wurde fรผr EM-Renten, die nach dem 31.12.2018 beginnen, erheblich ausgedehnt, von 62 Lebensjahren und 3 Kalendermonaten auf 65 Lebensjahre und 8 Kalendermonate.

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche GrรถรŸe, die auf zusรคtzlichen Entgeltpunkten basiert und sich aus dem Durchschnitt der vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erwirtschafteten Entgeltpunkte ergibt. Die Verlรคngerung der Zurechnungszeit ab dem 31.12.2018 fรผhrt zu einer teilweise guten Verbesserung der monatlichen Rente fรผr EM-Rentner.

Fรผr diejenigen, die ihre EM-Rente vor dem 01.01.2019 erhalten haben, wird die Rente im Vergleich zu jenen, die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, teilweise deutlich niedriger ausfallen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine pauschale Zuschlagslรถsung eingefรผhrt, die am 01.07.2024 in Kraft tritt und zusรคtzliche persรถnliche Entgeltpunkte gewรคhrt, um einen gewissen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

Wer hat einen Anspruch auf den Renten-Zuschuss?

Die Zuschlagsregelung ab dem 01.07.2024 ist im ยง 307i SGB VI verankert und umfasst vier Varianten:

  • Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 01. Januar 2019 begonnen hat.
  • Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 01. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging.
  • Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente anschlieรŸt.
  • Hinterbliebenenrente, die sich unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach ยง 307i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  • oder an eine .Rente wegen Alters nach Nummer 3 der Vorschrift anschlieรŸt.

Hรถhe des Zuschlags orientiert sich an persรถnlichen Entgeltpunkten

GemรครŸ ยง 307i SGB VI wird der Zuschlag an persรถnlichen Entgeltpunkten berechnet. Dieser Zuschlag ist abschlagsfrei und basiert auf den am 30.06.2024 vorliegenden persรถnlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagslรถsung sieht wie folgt aus:

– 7,5 Prozent Zuschlag, wenn die EM-Rente oder Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.07.2014 begonnen hat.
– 4,5 Prozent Zuschlag, wenn die EM-Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 begonnen hat.

Diese Unterscheidung der Zuschlagsvarianten basiert auf den Verbesserungen der Zurechnungszeiten zum 01.07.2014 und zum 01.01.2019.

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Muss ein Antrag auf den Zuschuss gestellt werden?

Das EM-Bestandsverbesserungsgesetz sieht vor, dass Anspruchsberechtigte keinen eigenen Antrag auf den beschriebenen Zuschlag stellen mรผssen.

Die Ermittlung des Zuschlags gemรครŸ ยง 307i SGB VI erfolgt automatisch. Dieser Schritt wird aus Grรผnden der Verwaltungsvereinfachung vorgenommen, um die gesetzliche Rentenversicherung nicht unnรถtig zu belasten. Dies รคhnelt der Vorgehensweise bei der Zuschlagslรถsung Mรผtterrente 1 und 2.