EM-Renten: Zuschuss zur Rente bis zu 7,5 Prozent ab 2024

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Zum 01.Juli 2024 können viele Rentnerinnen und Rentner mit einem ein Rentenplus von bis zu 7,5 Prozent rechnen. Möglich macht dies das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz von 2022, welches den Grundstein für eine pauschale Erhöhung der Renten sorgt. Neben Beziehenden der Erwerbsminderungsrentner können auch weitere Rentnerinnen und Rentner mit einem Zuschuss rechnen.

EM-Bestandsrentner profitieren von der Zurechnungszeit

Renten wegen Erwerbsminderung (EN-Rente), die ab dem 31. Dezember 2018 begonnen haben, werden im Vergleich zu denen, die vor dem 01. Januar 2019 in Anspruch genommen wurden, finanziell aufgewertet.

Der Grund für diesen Umstand liegt in der Zurechnungszeit. Diese wurde für EM-Renten, die nach dem 31.12.2018 beginnen, erheblich ausgedehnt, von 62 Lebensjahren und 3 Kalendermonaten auf 65 Lebensjahre und 8 Kalendermonate.

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Größe, die auf zusätzlichen Entgeltpunkten basiert und sich aus dem Durchschnitt der vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erwirtschafteten Entgeltpunkte ergibt. Die Verlängerung der Zurechnungszeit ab dem 31.12.2018 führt zu einer teilweise guten Verbesserung der monatlichen Rente für EM-Rentner.

Für diejenigen, die ihre EM-Rente vor dem 01.01.2019 erhalten haben, wird die Rente im Vergleich zu jenen, die nach dem 31.12.2018 begonnen haben, teilweise deutlich niedriger ausfallen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine pauschale Zuschlagslösung eingeführt, die am 01.07.2024 in Kraft tritt und zusätzliche persönliche Entgeltpunkte gewährt, um einen gewissen finanziellen Ausgleich zu schaffen.

Wer hat einen Anspruch auf den Renten-Zuschuss?

Die Zuschlagsregelung ab dem 01.07.2024 ist im § 307i SGB VI verankert und umfasst vier Varianten:

  • Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 01. Januar 2019 begonnen hat.
  • Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 01. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging.
  • Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente anschließt.
  • Hinterbliebenenrente, die sich unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 307i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
  • oder an eine .Rente wegen Alters nach Nummer 3 der Vorschrift anschließt.

Höhe des Zuschlags orientiert sich an persönlichen Entgeltpunkten

Gemäß § 307i SGB VI wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Dieser Zuschlag ist abschlagsfrei und basiert auf den am 30.06.2024 vorliegenden persönlichen Entgeltpunkten. Die Zuschlagslösung sieht wie folgt aus:

– 7,5 Prozent Zuschlag, wenn die EM-Rente oder Hinterbliebenenrente nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.07.2014 begonnen hat.
– 4,5 Prozent Zuschlag, wenn die EM-Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 begonnen hat.

Diese Unterscheidung der Zuschlagsvarianten basiert auf den Verbesserungen der Zurechnungszeiten zum 01.07.2014 und zum 01.01.2019.

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Muss ein Antrag auf den Zuschuss gestellt werden?

Das EM-Bestandsverbesserungsgesetz sieht vor, dass Anspruchsberechtigte keinen eigenen Antrag auf den beschriebenen Zuschlag stellen müssen.

Die Ermittlung des Zuschlags gemäß § 307i SGB VI erfolgt automatisch. Dieser Schritt wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommen, um die gesetzliche Rentenversicherung nicht unnötig zu belasten. Dies ähnelt der Vorgehensweise bei der Zuschlagslösung Mütterrente 1 und 2.

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