Bürgergeld: Erfolgreich eingeklagte Mietrückzahlungen gehen an das Jobcenter

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Wer als Bürgergeld-Bezieher Mietrückzahlungen vom Vermieter erfolgreich einklagt, wird enttäuscht sein. Denn ein aktuelles Urteil verlangt, dass die zurückgezahlten Mietbeträge direkt an das Jobcenter übergehen, auch wenn die Behörde selbst keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend gemacht hat.

Von Bürgergeldempfänger erklagte Mietrückzahlung geht ans Jobcenter

Wenn Bürgergeldempfänger sich gegen eine überhöhte Miete wehren, profitiert davon meist das Jobcenter. Denn der Anspruch auf Rückerstattungen des Vermieters geht in der Regel auf das Jobcenter über, wie am Mittwoch, 5. Juni 2024, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: VIII ZR 150/23).

Er wies damit einen Mann aus Berlin ab. Während des streitigen Mietverhältnisses von September 2018 bis Ende Juni 2020 bezog er Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld.

Gegenüber dem Vermieter hatten er und sein Mitmieter unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen.

Das Amtsgericht gab dem in Höhe von 11.000 Euro statt.

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BGH: Ansprüche gehen an die Behörde über

Wie nun der BGH entschied, sind die Ansprüche auf dieses Geld aber auf das Jobcenter übergegangen. Dies ergebe sich aus dem „Grundsatz des Nachrangs“ von Hartz-IV- beziehungsweise jetzt Bürgergeld-Leistungen.

Hier seien die Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete während des Hartz-IV-Bezugs entstanden. Hätte der Vermieter dieses Geld zeitnah noch während des Mietverhältnisses zurückgezahlt, hätte der Hartz-IV-Empfänger sich dies auf seine Leistungen anrechnen lassen müssen.

Auch wenn das Jobcenter nicht selbst Ansprüche geltend gemacht hat

Würde ihm die nun nachträgliche Zahlung belassen, liefe dies auf eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ hinaus, argumentierten die Karlsruher Richter.

Daran ändere sich nichts dadurch, dass das Jobcenter diese Ansprüche nicht selbst geltend gemacht hat.

„Dies betrifft ausschließlich den Verwaltungsvollzug, berührt jedoch nicht die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchsübergangs auf den Leistungsträger“, erklärte hierzu der BGH. mwo