Bürgergeld: Anspruch auf Tilgungsraten für Eigentumswohnung nur dann

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Die Jobcenter übernehmen nur im Ausnahmefall Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt grundsätzlich keine Übernahme von Tilgungsleistungen für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.

Dies gilt auch, wenn die monatlichen Tilgungsraten gegenbenfalls gleich hoch oder niedriger sind, als die im Sinne von § 22 SGB II angemessenen Mietkosten (SG Detmold, Gerichtsbescheid. v. 03.05.2022 – S 19 AS 642/17 – ).

Im SGB II/ Bürgergeld gilt der Grundsatz: Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen können.

Ausnahmen sind aber möglich

Nämlich, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitestgehend abgeschlossen sei.

Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen können Tilgungsleistungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts übernommen werden

Und nur dann, wenn noch eine (geringe) Restschuld abzutragen ist. Maßgeblich ist, ob es nach den konkreten Umständen um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung zum Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (so z.B. BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 49/14 R).

Nur die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage kann eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R).

Nicht relevant ist hingegen

Dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzinses bei bestehendem Mietverhältnis der gleichen Höhe der mit dem Eigentum verbundenen Verpflichtungen entsprechen oder eine höhere finanzielle Belastung bedeuten würde.

Fazit:

1. Vorliegend ist ein Ausnahmefall im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung nicht gegeben.

2. Insbesondere war die Finanzierung der Eigentumswohnung zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Zeitraumes nicht weitgehend abgeschlossen, sondern noch zu einem großen Teil finanziell in Höhe von ca. 29.000,00 Euro abzutragen.

3. Es ergeben sich auch keine konkreten Umstände, die auf eine unvermeidbare Bedarfslage hinweisen. Der Antragsteller wäre auch in der Lage, die Eigentumswohnung zu vermieten.

Rechtsquellen: § 22 Abs. 1 SGB II

SG Detmold, Gerichtsbescheid. v. 03.05.2022 – S 19 AS 642/17 – bestätigend LSG NRW, Urt. vom 11.04.2024 – L 19 AS 10171/22 – Ablehnung des PKH- Antrags: BSG, Beschluss vom 1.Oktober 2024 , Az: B 7 AS 101/24 BH

Praxistipp

BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R –

Tilgungsleistungen bei Wohneigentum sind nicht zu übernehmen vom Jobcenter bei Vorhandensein bereiter Mittel, wie etwa Mieteinnahmen.

Der Hilfebedürftige muss bereite Mittel (Mieteinnahmen) auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande sieht, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Situation, dass die Hilfebedürftige aus dem vermieteten Wohneigentum, zu dessen Finanzierung Darlehen aufgenommen worden sind und Schuldzinsen bzw Tilgungsraten anfallen, ggf als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen erzielt, ist nicht vergleichbar mit dem vom BSG genannten Ausnahmefall.

Denn es fehlt bereits am Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen bei an Dritte vermietetem Wohnraum.