Mit heutigem Tage gibt das Bundessozialgericht in Kassel bekannt, dass eine Einkommensteuernachzahlung nicht absetzbar vom Einkommen ist, denn sie beruht vielmehr auf Einkommen in früheren Zeiträumen (BSG, Urteil vom 17.12.2024 – B 7 AS 9/23 R – ).
Steuernachforderungen stehen Schulden gleich
Steuernachforderungen stehen Schulden gleich, die grundsätzlich keine Hilfebedürftigkeit begründen.
Steuerschuld begründet keinen Mehrbedarf
Steuernachzahlungen können vom ALG II – Empfängern nicht als Mehrbedarf geltend gemacht werden, denn es handelt sich schon um keinen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf iS von § 21 Abs 6 SGB II.
Die Forderung wäre zudem – jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt – möglicherweise vermeidbar gewesen.
Sie ist auch nicht vom Einkommen abzusetzen
Weil bei dieser Forderung handelt es sich insoweit nicht um eine auf das Einkommen zu entrichtende Steuer im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB II.
Es handelt sich auch nicht um als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben.
Steuernachzahlungen sind auch nicht unter die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu fassen.
Denn diese Vorschrift umfasst nur die von Nummer 1 nicht umfassten Steuern, wie die Umsatzsteuer.
Jahressonderzahlung ist einmalige Einnahme – es war ein (zusätzlicher) Erwerbstätigenfreibetrag iHv 200 Euro nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm Abs 3 SGB II abzusetzen
Eine Jahressonderzahlung stellt anrechenbares Einkommen dar, welches auf 6 Monate zu verteilen war.
Bei der Jahressonderzahlung war ein Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 200 Euro nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 SGB II in Abzug zu bringen.
Im Fall von Einmaleinkommen neben laufendem Einkommen ist eine kumulative Berücksichtigung von Erwerbstätigenfreibeträgen vorzunehmen (BSG vom 18.5.2022 – B 7/14 AS 9/21 R – zur Überstundenvergütung -, vgl zuletzt auch BSG vom 20.9.2023 – B 4 AS 6/22 R – zur Einmalzahlung ).
Zurückführung eines Kontosoll
Der Berücksichtigung der Sonderzahlung steht – nicht entgegen, dass mit dem Zufluss dieser Einnahme durch Gutschrift auf dem Konto der Klägerin ein Kontosoll zurückgeführt wurde.
Denn ein tatsächlicher Wertzuwachs ist gleichwohl eingetreten (vgl BSG vom 20.2.2020 – B 14 AS 52/18 R – ).
Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Ehrlich gesagt, Nichts anderes hab ich hier vom BSG erwartet, denn wir reden von Schulden ( so schon zu Hartz IV – LSG Berlin-Brandenburg vom 6.12.2018 – L 31 AS 402/18 NZB – ).
Hervorzuheben ist der Hinweis, dass Erwerbstätigenfreibeträge auch kumulativ in Betracht kommen ( vgl. zuletzt BSG vom 20.9.2023 – B 4 AS 6/22 R – ).