Bei unterzeichnetem Arbeitsvertrag müssen Umzugskosten übernommen werden

Lesedauer < 1 Minute

Arbeitsagenturen müssen die Umzugskosten tragen, auch wenn der oder die Arbeitslosengeld-I Bezieherin bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Das urteilte das Sozialgericht Mannheim.

Im Sinne der Anbahnung einer Anstellung können die Arbeitsagenturen die notwendigen Umzugskosten aus dem Vermittlungsbudget unterstützen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde, entschied das SG Mannheim im Falle einer Arbeitslosengeld I-Bezieherin.

Übernahme der Umzugskosten aus Vermittlungsbudget

Ziel der Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist die Ermöglichung einer zügigen Arbeitsaufnahme. In § 44 Abs. 1 SGB III heißt es: „Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.“

Lesen Sie auch:
Achtung: Fristen bei Befreiung des Rundfunkbeitrages einhalten
Arbeitslosengeld: Bei Kündigungen müssen folgende Fristen eingehalten werden

Kostenübernahme in Einzelfallentscheidung auch bei unterzeichnetem Arbeitsvertrag

Das Sozialgericht Mannheim hat in einem Urteil (Az.: S 17 AL 528/19) gegen ein Jobcenter entschieden, dass aufgrund eines bereits unterzeichneten Arbeitsvertrags der Betroffenen nur einen Teil der Umzugskosten übernehmen wollte.

Eine solche Regelung ergebe sich aus § 44 SGB II nicht, befanden die Richter. Die Höhe der Umzugsförderung müsse stets im Einzelfall anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen und ihrer Lebenssituation erfolgen.

Außerdem sei ein bereits vor der Antragsstellung unterzeichneter Arbeitsvertrag kein Grund für eine Ablehnung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget. Die Annahme, dass stets vor dem Vertragsabschluss Umzugsförderung beantragt werden müsse, würde gerade dem Zweck der Förderung, nämlich einer zügigen Wideraufnahme einer Beschäftigung, widersprechen. Bild: alphaspirit / AdobeStock

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...