Schwerbehinderung: Kein Pflegegeld bei Leben in besonderer Wohnform

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Viele Menschen mit Behinderung leben in einer sogenannten besonderen Wohnform. Dabei handelt es sich nicht um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung laut der Definition der Pflegeversicherung, allerdings auch nicht um eigenständiges Wohnen. In dieser besonderen Wohnform werden sie im Alltag unterstützt, und bei Bedarf auch gepflegt und betreut.

Pflegekasse zahlt Pauschale an die Einrichtung

Die Pflegekasse zahlt an den Träger der besonderen Wohnform eine Pauschale für die jeweiligen Pflegebedürftigen aus. Das Bundessozialgericht entschied 2024 darüber, ob Betroffene anstelle der Pauschale auch das reguläre Pflegegeld beanspruchen können.

Ein Mann, der seit seiner Geburt geistig behindert ist, hatte sich mit seinem Prozessbevollmächtigten durch die Instanzen des Sozialgerichts geklagt. Er hat einen Pflegerad von 3, ein Einzelzimmer bei der Lebensgemeinschaft gemietet und erhält dort Pflege und Betreuung. Die Kosten muss er selbst tragen, da er eigenes Vermögen hatte.

Pflegegeld beantragt

Er beantragte bei der Pflegekasse Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 statt der zuvor gezahlten Pauschale, die nur die Hälfte betrug. Er begründete dies damit, dass die Lebensgemeinschaft für ihn die Häuslichkeit darstelle.

Besondere Wohnform ist keine Häuslichkeit

Die Kasse lehnte den Antrag ab und argumentierte, eine besondere Wohnform sei keine Häuslichkeit, sondern im Sozialgesetzbuch XI klar definiert. Deshalb liege keine häusliche Pflege vor und deshalb entfalle der Anspruch auf Pflegegeld.

Ein Widerspruch blieb ebenso erfolglos wie seine Klage vor dem Sozialgericht und seine Berufung vor dem Landessozialgericht. Schließlich legte er beim Bundessozialgericht Revision ein. Auch diese wurde abgewiesen, mit einer ausführlichen Begründung.

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Pflegegeld nicht bei besonderer Wohnform

So könne zwar Pflegegeld auch bezogen werden, wenn Betroffene nicht im eigenen Haushalt gepflegt würden. Dies gelte aber ausdrücklich nicht bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in Räumlichkeiten nach dem Paragrafen 71 Absatz IV des Sozialgesetzbuches XI, also in einer besonderen Wohnform.

Der Paragraf 36 Ansatz 4 des Sozialgesetzbuches VI sehe das eindeutig so vor.

Zweck der besonderen Wohnform ist die Eingliederungshilfe

Eine besondere Wohnform habe gerade den Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und hier würden Leistungen zur Eingliederungshilfe erbracht. Der Umfang der Gesamtversorgung entsreche regelmäßig dem einer stationären Einrichtung.

Es handle sich also nicht um häusliche Pflege, und damit gebe es auch keinen Anspruch auf das entsprechende Pflegegeld. Dass der Betroffene die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahle, stehe dem nicht entgegen. Denn es ginge allein um den Ort, an dem er gepflegt würde, nicht aber darum, wer die Kosten der Eingliederung zahle.

Kein Pflegegeld, da keine häusliche Pflege stattfindet

Daher sei mangels häuslicher Pflege ein Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Betroffene die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst zahle. Denn der Begriff der Räumlichkeiten knüpfe allein an den Ort an, an dem gepflegt werde, nicht aber daran, wer die Kosten der Eingliederung zahle.