Bareinzahlungen und Umbuchungen beim Bürgergeld machen den Anspruch zunichte

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Wer Bürgergeld bezieht und Bargeld auf das eigene Konto einzahlt, bewegt sich schnell in einem Bereich, in dem nicht die Einzahlung als solche problematisch ist, sondern die Erklärung dahinter. Fehlt eine nachvollziehbare, durch Unterlagen gestützte Darstellung der Herkunft, kann das Jobcenter die Einzahlung als „sonstiges Einkommen“ werten und auf den Leistungsanspruch anrechnen.

Diese Linie hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 29. Mai 2024 bestätigt. Maßgeblich war dabei nicht ein einzelner formaler Fehler, sondern die Frage, ob die Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum tatsächlich belegt werden konnte.

Der Fall: Aufstockende Leistungen, schwankendes Einkommen und spätere Einzahlungen

Gegenstand des Verfahrens war eine Familie, die ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhielt. Beide Elternteile waren erwerbstätig, allerdings mit Einkünften, die von Monat zu Monat variierten. Die Mutter arbeitete selbstständig als Haushalts- und Bürohilfe, der Vater war angestellt, sein Arbeitslohn wurde regelmäßig bar ausgezahlt.

In solchen Konstellationen bewilligen Jobcenter Leistungen häufig zunächst vorläufig, weil sich die endgültige Berechnung erst nach Vorlage belastbarer Einkommensnachweise für den jeweiligen Bewilligungszeitraum treffen lässt.

Im konkreten Geschehen kamen zudem Nachzahlungen aus früheren Zeiträumen hinzu. Damit stieg die Komplexität, weil Zahlungen aus der Vergangenheit, laufende Einnahmen und spätere Kontobewegungen in eine schlüssige zeitliche und rechnerische Ordnung gebracht werden mussten. Streit entstand schließlich über mehrere Bargeldeinzahlungen auf dem Konto des Vaters in einem Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018. Aus Sicht des Jobcenters passten diese Einzahlungen nicht plausibel zu den bekannten Barlohnzahlungen. Die Familie erklärte, es habe sich um Geld aus Nachzahlungen gehandelt, das zunächst abgehoben, zu Hause aufbewahrt und später bei Bedarf wieder eingezahlt worden sei.

Warum Gerichte bei Bargeld besonders streng hinschauen

Bargeld ist sozialrechtlich nicht „verdächtig“, aber beweisrechtlich schwierig. Während sich Überweisungen, Kontoauszüge und Lohnabrechnungen meist lückenlos zuordnen lassen, entsteht bei Bargeld ein Dokumentationsloch, wenn es über längere Zeiträume „im Haushalt“ gehalten und dann portionsweise wieder auf ein Konto gebracht wird. Genau in diesem Loch lag im entschiedenen Fall das Problem.

Das Landessozialgericht hielt die Darstellung der Kläger nicht für überzeugend. Entscheidend war, dass zwischen den Nachzahlungen und den späteren Einzahlungen auf das Konto ein erheblicher Zeitabstand lag und der gewählte Ablauf – Abheben, Aufbewahren, späteres Einzahlen – im konkreten Zusammenhang nicht plausibel erklärt werden konnte.

Hinzu kam, dass es nach den Feststellungen des Gerichts keine belastbare, konsistente Angabe dazu gab, wie hoch das behauptete Barvermögen tatsächlich gewesen sein soll. Wenn aber nicht einmal die Größenordnung des Bargeldbestands sicher benannt werden kann, wird es für Leistungsberechtigte schwer, die eigene Hilfebedürftigkeit im jeweiligen Monat zu belegen.

Vorläufig bewilligt – später endgültig abgerechnet: Was § 41a SGB II praktisch bedeutet

Bei vorläufig bewilligten Leistungen wird später endgültig entschieden, wie hoch der Anspruch tatsächlich war. Diese „abschließende Festsetzung“ kann zu Nachzahlungen führen, aber eben auch zu Erstattungsforderungen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Einkommen zu niedrig angegeben wurde oder sich zusätzliche Einnahmen aus den Unterlagen ergeben.

Das Landessozialgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass Leistungsberechtigte auch im abschließenden Verfahren die materielle Feststellungslast tragen. Das bedeutet: Wenn nach Ausschöpfung der Aufklärungsmöglichkeiten unklar bleibt, ob eine Einzahlung aus bereits vorhandenen Mitteln stammt oder ob tatsächlich ein weiterer Zufluss vorliegt, wirkt sich diese Unklarheit zulasten derjenigen aus, die Leistungen beanspruchen. Genau an dieser Stelle wird Bargeld zur Falle, wenn keine Unterlagen existieren, die den Weg des Geldes nachvollziehbar machen.

Einkommen oder Vermögen – und warum das Jobcenter hier „wertmäßigen Zuwachs“ annimmt

Im Bürgergeldrecht ist die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen oft entscheidend. Vereinfacht gesagt wird Einkommen als das behandelt, was im jeweiligen Zeitraum zufließt und den Bedarf decken kann. Vermögen ist das, was bereits vorher vorhanden war. Bei Kontobewegungen wirkt das zunächst eindeutig: Geldeingänge sehen nach Zufluss aus, also nach Einkommen. Wer geltend machen will, es handele sich nur um bereits vorhandenes Vermögen, muss diese Behauptung in der Praxis plausibel belegen können.

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Genau das gelang im entschiedenen Fall nicht. Aus Sicht des Gerichts blieb offen, ob die Einzahlungen tatsächlich nur eine Umbuchung „aus der Matratze“ waren oder ob es sich um zusätzliche, bislang nicht berücksichtigte Mittel handelte. Das Jobcenter durfte deshalb die Bareinzahlungen als sonstiges Einkommen berücksichtigen und den Leistungsanspruch mindern. Das Gericht hielt sogar fest, dass der Leistungsträger nach seiner Würdigung auch hätte feststellen dürfen, dass ein Anspruch im streitigen Zeitraum insgesamt nicht bestand, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen ist.

„Bringschuld“ beim Bürgergeld

Im Verwaltungsverfahren gilt zwar der Amtsermittlungsgrundsatz: Behörden und Gerichte müssen den Sachverhalt aufklären. Gleichzeitig bestehen Mitwirkungspflichten. Wer Leistungen beansprucht, muss Tatsachen angeben und Nachweise vorlegen, soweit das zumutbar und erforderlich ist. In der Praxis heißt das: Wenn Kontoauszüge ungewöhnliche Bareinzahlungen zeigen, wird das Jobcenter Fragen stellen. Bleibt die Antwort vage oder widersprüchlich, wächst das Risiko, dass die Behörde die Beträge leistungsrechtlich als anrechenbare Einnahmen behandelt.

Gerade bei bar ausgezahltem Arbeitslohn verschärft sich diese Lage. Denn dann existiert häufig ohnehin weniger „Automatik“ in den Spuren, die das Geld hinterlässt. Wer zusätzlich Geld abhebt, zu Hause aufbewahrt, später wieder einzahlt und parallel schwankende Einkünfte hat, muss damit rechnen, dass die Darstellung ohne begleitende Unterlagen nicht trägt. Das Urteil zeigt deutlich, dass Gerichte nicht nur auf das „Ob“ einer Erklärung schauen, sondern auf ihre Stimmigkeit im Zeitablauf, auf die innere Logik und auf die Möglichkeit, die behaupteten Bargeldbestände konkret zu beziffern.

Darf man Kontoauszüge für das Jobcenter schwärzen?

Die Frage taucht regelmäßig auf, weil Kontoauszüge intime Details des Alltags offenbaren können. Grundsätzlich dürfen Jobcenter Kontoauszüge verlangen, um Einkommen und Vermögen zu prüfen. Gleichzeitig gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit: Erhoben werden sollen nur Daten, die für die Leistungsentscheidung benötigt werden. Datenschutzaufsichtsbehörden weisen seit Jahren darauf hin, dass Schwärzungen in bestimmten Bereichen möglich sein können, insbesondere wenn sonst besonders sensible Informationen offengelegt würden.

In der Praxis kommt es auf das an, was geschwärzt werden soll. Wer Einnahmen oder Gutschriften unkenntlich macht, riskiert eine Verletzung der Mitwirkungspflichten, weil gerade diese Buchungen für die Berechnung des Anspruchs bedeutsam sind. Bei Ausgaben ist eher Raum für eine begrenzte Schwärzung von Informationen, die den Leistungsanspruch nicht berühren, etwa wenn aus dem Zahlungsempfänger Rückschlüsse auf besonders geschützte Lebensbereiche gezogen werden könnten.

Auch hierzu existieren Hinweise der Bundesagentur für Arbeit sowie Aussagen aus dem Datenschutzbereich. Unabhängig davon bleibt: Im entschiedenen Fall ging es nicht um Schwärzungen, sondern um Bareinzahlungen, deren Herkunft nicht plausibel belegt werden konnte. Bei solchen Vorgängen hilft Schwärzen nicht, sondern eher das Gegenteil: Je weniger nachvollziehbar die Unterlagen, desto größer die Angriffsfläche.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Die Entscheidung aus Berlin-Brandenburg ist kein pauschales Misstrauensvotum gegen Bargeld, sondern eine Konsequenz aus Beweisregeln und dem System der vorläufigen Bewilligung. Sie macht deutlich, dass Bürgergeldbeziehende bei Bargeldeinzahlungen besonders sorgfältig dokumentieren müssen, wie das Geld entstanden ist und warum es in genau dieser Höhe und zu diesem Zeitpunkt auf das Konto gelangt.

Wer etwa Nachzahlungen erhält, anschließend große Summen abhebt und später in Teilbeträgen wieder einzahlt, sollte damit rechnen, dass Jobcenter diese Bewegungen wie zusätzliche Einnahmen behandeln, wenn der Weg des Geldes nicht in sich stimmig und belegbar ist.

Für Leistungsberechtigte folgt daraus vor allem ein praktische Hinweis: Bei atypischen Kontobewegungen sollte die eigene Darstellung frühzeitig konsistent sein und zu den vorhandenen Bescheiden, Abrechnungen und Kontoauszügen passen. Je länger der Zeitraum zwischen angeblicher Herkunft und späterer Einzahlung, desto überzeugender müssen die Unterlagen und die Erklärung sein. Wenn zusätzlich nicht klar benannt werden kann, wie hoch der Bargeldbestand im Haushalt überhaupt war, wird es vor Gericht erfahrungsgemäß schwer, verbleibende Zweifel auszuräumen.

Quellen

Urteilsaussagen zum Verfahren L 9 AS 975/22 (9. Senat) im Jahresbericht des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg 2024.