Jobcenter müssen zwar bei der Ermittlung der als „angemessen“ angesehenen Miethöhe in ihrem hierzu erstellten schlüssigen Konzept auch prüfen, dass eine hinreichende Anzahl an bezahlbarem Wohnraum zur Verfügung steht. Hat die Behörde dies in einem nachvollziehbaren methodischen Verfahren berücksichtigt, kann sie nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine konkrete Anzahl angemessener Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt nachweist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 28. November 2025, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 4 AS 28/24 R).
Jobcenter beurteilte Wohnung als zu teuer
Im Streitfall ging es um die Übernahme der vollen Unterkunftskosten für den in Berlin lebenden Kläger. Dieser bewohnte von Juli 2015 bis Juni 2016 eine Zweizimmerwohnung in Berlin Neukölln. Er war auf die früheren Hartz-IV-Leistungen, das derzeitige Bürgergeld, angewiesen. Für die Wohnung wurde eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 584 Euro fällig.
Das Jobcenter Neukölln hielt dies für zu teuer. Nach der früheren Berliner Ausführungsverordnung 2015 sei eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 449 Euro monatlich angemessen.
Kläger bemängelte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit
Der Kläger bezweifelte, dass das Jobcenter die Mietobergrenze tatsächlich schlüssig in seinem Konzept ermittelt hat. Zu der als angemessen angesehenen Mietobergrenze gebe es in Berlin kaum neu anmietbare Wohnungen.
Zwischenzeitlich hatte das BSG am 3. September 2020 entschieden, dass bei der Bestimmung der Angemessenheitswerte für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, zu diesen Werten auch Wohnraum in „hinreichender Anzahl“ tatsächlich verfügbar ist (Az.: B 14 AS 37/14 R und weitere). Was genau „hinreichend“ ist, blieb jedoch offen.
LSG gab Klage statt
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg urteilte daraufhin im aktuellen Verfahren, dass der vom Jobcenter zugrundegelegte „angemessene“ Wohnraum für Grundsicherungsempfänger auf einem schlüssigen Konzept beruht. In einem weiteren Prüfschritt stellte das LSG fest, dass die Behörde aber nicht nachgewiesen habe, dass auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu dem Mietpreis auch tatsächlich in hinreichender Zahl Wohnungen anzumieten sind. Es gab der Klage des Mannes teilweise statt.
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Bescheid prüfenFür mehrere Monate wurden ihm höhere Unterkunftskosten nach den in der Wohngeldtabelle enthaltenen Werten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent zugesprochen.
Jobcenter bemängelten, man könne keine konkrete Zahl an tatsächlich verfügbarem Wohnraum benennen
Das Jobcenter rügte vor dem BSG, dass es nicht möglich sei, eine konkrete Zahl an tatsächlich verfügbarem Wohnraum auf dem Berliner Wohnungsmarkt zu benennen. Es gebe nicht nur Online-Angebote und Zeitungsinserate, sondern auch etwa Tauschbörsen mit Wohnangeboten. Dies könne nicht alles erhoben werden.
BSG hob das LSG-Urteil auf
Das BSG hob das LSG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Für Bürgergeldbezieher müsse „hinreichender“ angemessener Wohnraum verfügbar sein. Was genau als „hinreichend“ anzusehen sei, müsse das Jobcenter in einem nachvollziehbaren, methodischen Verfahren berücksichtigen. Fließe die Lage am Wohnungsmarkt in einem „schlüssigen Konzept“ zur Bestimmung der Mietobergrenze mit ein, „bedarf es regelmäßig keines gesonderten Prüfungsschrittes zum Nachweis der hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum“ zu dem ermittelten, als angemessen angesehenen Wertes.
Sei das methodische Verfahren des Jobcenters zur Ermittlung des hinreichenden bezahlbaren Wohnraums nachvollziehbar, könne davon ausgegangen werden, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen „zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt“, so das BSG. Die Zahl der nachfragenden Haushalte könne – anders als das LSG meint – zumindest auch vom Jobcenter näherungsweise bestimmt werden.
LSG muss prüfen ob Verfügbarkeit an bezahlbaren Wohnraum ausreichend durch Jobcenter berücksichtigt wurden
Das LSG müsse nun noch einmal das schlüssige Konzept des Jobcenters prüfen und ermitteln, ob die Verfügbarkeit bezahlbaren Wohnraums ausreichend berücksichtigt wurde. Sei dies nicht der Fall, könne unter Umständen der Kläger Anspruch auf die in der Wohngeldtabelle enthaltenen Werte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent haben. Nach den bisherigen Feststellungen gebe es hierfür aber noch keinen Grund.




