Zivilisten mรผssen in Syrien wegen des Bรผrgerkriegs keine โernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer kรถrperlichen Unversehrtheitโ durch willkรผrliche Gewalt befรผrchten.
“Die Auseinandersetzungen und Anschlรคge in dem Bรผrgerkriegsland erreichen kein Niveau mehr, welches einen subsidiรคren Schutz rechtfertigen kรถnnte”, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Mรผnster in einem am Montag, 22. Juli 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 A 2847/19.A).
Auch eine begangene Straftat als Schleuser schlieรe zudem die Anerkennung als Flรผchtling sowie die Gewรคhrung subsidiรคren Schutzes aus.
Der aus Syrien stammende Klรคger reiste im Jahr 2014 nach Deutschland.
Seinen Antrag auf Zuerkennung der Flรผchtlingseigenschaft und auf subsidiรคren Schutz als Bรผrgerkriegsflรผchtling lehnte das Bundesamt fรผr Migration und Flรผchtlinge (BAMF) ab.
Klรคger war als Schleuser tรคtig
Der Mann sei vor seiner Einreise als Schleuser in der Tรผrkei tรคtig gewesen. In รsterreich sei er deshalb zu einer mehrjรคhrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Das OVG urteilte am 16. Juli 2024, dass der Klรคger nicht als Flรผchtling anerkannt werden kรถnne, da ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe.
Die Zuerkennung der Flรผchtlingseigenschaft scheide auch “deshalb aus, weil er sich vor seiner Einreise nach Deutschland in strafbarer Weise als Schleuser betรคtigt habe”, so das Gericht.
OVG Mรผnster: Gewaltniveau rechtfertigt keinen Flรผchtlingsschutz mehr
Auch der subsidiรคre Schutz fรผr Bรผrgerkriegsflรผchtlinge kรถnne ihm nicht gewรคhrt werden. Denn Voraussetzung hierfรผr sei โdie ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der kรถrperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkรผrlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts.
Eine individuelle Gefahr drohe dem Klรคger weder in seiner Herkunftsregion, der Provinz Hasakan, noch in Syrien allgemein.
Zwar gebe es noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Tรผrkei und verbรผndeter Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits.
Auch verรผbe der sogenannte Islamische Staat weiterhin Anschlรคge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Dies erreiche nicht mehr ein solches Niveau, โdass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen mรผssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschlรคge getรถtet oder verletzt zu werdenโ, urteilte das OVG.
Subsidiรคrer Schutz scheide bei dem Klรคger auch deshalb aus, weil dieser mit seinen Schleusertรคtigkeiten Straftaten begangen habe.