Zivilisten müssen in Syrien wegen des Bürgerkriegs keine „ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit“ durch willkürliche Gewalt befürchten.
“Die Auseinandersetzungen und Anschläge in dem Bürgerkriegsland erreichen kein Niveau mehr, welches einen subsidiären Schutz rechtfertigen könnte”, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Montag, 22. Juli 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 14 A 2847/19.A).
Auch eine begangene Straftat als Schleuser schließe zudem die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung subsidiären Schutzes aus.
Der aus Syrien stammende Kläger reiste im Jahr 2014 nach Deutschland.
Seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz als Bürgerkriegsflüchtling lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab.
Kläger war als Schleuser tätig
Der Mann sei vor seiner Einreise als Schleuser in der Türkei tätig gewesen. In Österreich sei er deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Das OVG urteilte am 16. Juli 2024, dass der Kläger nicht als Flüchtling anerkannt werden könne, da ihm in Syrien keine politische Verfolgung drohe.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheide auch “deshalb aus, weil er sich vor seiner Einreise nach Deutschland in strafbarer Weise als Schleuser betätigt habe”, so das Gericht.
OVG Münster: Gewaltniveau rechtfertigt keinen Flüchtlingsschutz mehr
Auch der subsidiäre Schutz für Bürgerkriegsflüchtlinge könne ihm nicht gewährt werden. Denn Voraussetzung hierfür sei „die ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts.
Eine individuelle Gefahr drohe dem Kläger weder in seiner Herkunftsregion, der Provinz Hasakan, noch in Syrien allgemein.
Zwar gebe es noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeter Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits.
Auch verübe der sogenannte Islamische Staat weiterhin Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Dies erreiche nicht mehr ein solches Niveau, „dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden“, urteilte das OVG.
Subsidiärer Schutz scheide bei dem Kläger auch deshalb aus, weil dieser mit seinen Schleusertätigkeiten Straftaten begangen habe.
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