Den behindertengerechten Umbau ihres Gartens kรถnnen Menschen mit Behinderung nicht steuermindernd als โauรergewรถhnliche Belastungenโ geltend machen.
Denn die Ausgaben hierfรผr fielen wegen der Schwerbehinderung nicht zwangslรคufig an, sondern seien Folge des โfrei gewรคhlte Freizeitverhaltensโ, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in Mรผnchen in einem am Donnerstag, 23. Februar 2023, verรถffentlichten Urteil (Az.: VI R 25/20).
Gericht wies Schwerbehinderte ab
Damit wies er eine Gartenliebhaberin aus Westfalen ab. Wegen eines Post-Polio-Syndroms war sie auf einen Rollstuhl angewiesen, mit dem sie aber ihre Pflanzenbeete vor dem Haus mit Krรคutern und Beerenstrรคuchern nicht mehr erreichen konnte.
Daher lieร sie dort eine gepflasterte Flรคche mit Hochbeeten anlegen. Die Gartenbaufirma stellte hierfรผr gut 7.000 Euro in Rechnung. Dies machten in der gemeinsamen Steuererklรคrung sie und ihr Ehemann als โauรergewรถhnliche Belastungenโ geltend.
Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an. Dagegen klagte das Ehepaar, hilfsweise machte es die Steuervergรผnstigungen fรผr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mรผnster nur dem Hilfsantrag stattgegeben.
Lesen Sie auch:
Schwerbehinderung: Fรผr ein Merkzeichen โaGโ mรผssen Betroffene nicht gehunfรคhig sein
BFH: Ausgaben sind Folge des โfrei gewรคhlte Freizeitverhaltensโ
Mit seinem jetzt schriftlich verรถffentlichten Urteil vom 26. Oktober 2022 hat der BFH dies nun bestรคtigt. Zur Begrรผndung erklรคrten die Mรผnchener Richter, Ausgaben kรถnnten nur dann als auรergewรถhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangslรคufig erwachsen seien.
Das treffe fรผr den behindertengerechten Umbau der Wohnung in der Regel zwar zu, nicht aber fรผr den Garten. Denn hier seien die Umbaukosten โnicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewรคhlten Freizeitverhaltensโ.
Hilfeantrag fรผr Steuervergรผnstigungen
Nach dem erfolgreichen Hilfsantrag kann das Ehepaar aber die Steuervergรผnstigungen fรผr haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Dabei werden 20 Prozent der in den Rechnungen ausgewiesenen Lohnkosten in voller Hรถhe von der Steuerschuld abgezogen. Im Streitfall fรผhrt dies zu einer Steuerersparnis von 618 Euro. mwo