Arbeitsgericht Augsburg verneint Anspruch auf Homeoffice

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Während der Corona-Pandemie haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Einzelbüro oder Arbeit im Homeoffice. Der Arbeitgeber muss zwar die Gesundheit seine Beschäftigten schützen, kann über die geeigneten Maßnahmen aber selbst entscheiden, wie das Arbeitsgericht Augsburg in einem Urteil entschied, auf das der Bund-Verlag am Dienstag, 29. September 2020, hingewiesen hat (Az.: 3 Ga 9/20). Das gelte auch für ärztliche Empfehlungen in einem Attest.

Der Kläger ist 63 Jahre alt und gehört daher zu einer Corona-Risikogruppe. Er ist Dozent an einer Privatschule und teilt sich ein Büro mit einer Kollegin. Gestützt auf ein hausärztliches Attest verlangte er im April 2020 ein Einzelbüro oder die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice.

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Mit Blick auf das Attest organisierte die Schulleiterin die Büros so um, dass der Dozent weitgehend alleine arbeiten kann. Zudem wurden die Kurse so umgestellt, so dass der Kläger keinen Präsenzunterricht erteilen musste. Einen festen Anspruch auf Einzelbüro oder Homeoffice lehnte die Schulleiterin aber ab.

Arbeitgeber entscheidet über das Wie beim Corona-Schutz

Das Arbeitsgericht Augsburg betonte nun, dass der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Beschäftigten schützen muss – „umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliegt”. Ganz konkrete Maßnahmen könne der Dozent aber nicht verlangen.

Danach obliegt es allein dem Arbeitgeber, wie er dem notwendigen Gesundheitsschutz und hier auch den ärztlichen Empfehlungen Rechnung tragen will. „Dies kann auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind”, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 7. Mai 2020. mwo

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