Wรคhrend der Corona-Pandemie haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein Einzelbรผro oder Arbeit im Homeoffice. Der Arbeitgeber muss zwar die Gesundheit seine Beschรคftigten schรผtzen, kann รผber die geeigneten Maรnahmen aber selbst entscheiden, wie das Arbeitsgericht Augsburg in einem Urteil entschied, auf das der Bund-Verlag am Dienstag, 29. September 2020, hingewiesen hat (Az.: 3 Ga 9/20). Das gelte auch fรผr รคrztliche Empfehlungen in einem Attest.
Der Klรคger ist 63 Jahre alt und gehรถrt daher zu einer Corona-Risikogruppe. Er ist Dozent an einer Privatschule und teilt sich ein Bรผro mit einer Kollegin. Gestรผtzt auf ein hausรคrztliches Attest verlangte er im April 2020 ein Einzelbรผro oder die Mรถglichkeit zur Arbeit im Homeoffice.
Mit Blick auf das Attest organisierte die Schulleiterin die Bรผros so um, dass der Dozent weitgehend alleine arbeiten kann. Zudem wurden die Kurse so umgestellt, so dass der Klรคger keinen Prรคsenzunterricht erteilen musste. Einen festen Anspruch auf Einzelbรผro oder Homeoffice lehnte die Schulleiterin aber ab.
Arbeitgeber entscheidet รผber das Wie beim Corona-Schutz
Das Arbeitsgericht Augsburg betonte nun, dass der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Beschรคftigten schรผtzen muss โ โumso mehr eine entsprechende hausรคrztliche Empfehlung vorliegt”. Ganz konkrete Maรnahmen kรถnne der Dozent aber nicht verlangen.
Danach obliegt es allein dem Arbeitgeber, wie er dem notwendigen Gesundheitsschutz und hier auch den รคrztlichen Empfehlungen Rechnung tragen will. โDies kann auch ein Bรผro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden sind”, heiรt es in dem auch bereits schriftlich verรถffentlichten Urteil vom 7. Mai 2020. mwo