Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit

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Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Elternzeit ihren Wunsch nach Teilzeitarbeit nicht pauschal mit der Behauptung fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten abbügeln. Verweigert ein Arbeitgeber ohne ausreichend dargelegte Gründe die Zustimmung zur Teilzeitarbeit, können Eltern dies per einstweiliger Verfügung vorläufig durchsetzen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Dienstag, 22. Juni 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 5 Ta 71/21).

Kein Teilzeitanspruch besteht, wenn „dringende betriebliche Gründe” entgegenstehen

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während ihrer Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen in Teilzeit ihrer Arbeit weiter nachgehen. Hierfür muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 nicht in Ausbildung befindliche Personen beschäftigen.

Die Teilzeitarbeit soll nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats betragen. Kein Teilzeitanspruch besteht, wenn „dringende betriebliche Gründe” dem entgegenstehen.

Im konkreten Fall befindet sich die Klägerin nach der Geburt ihres Kindes seit dem 20. Juni 2020 in Elternzeit, die am 24. April 2022 enden soll. Um während ihrer Elternzeit nicht aufs berufliche Abstellgleis geschoben zu werden, beantragte sie bei ihrem Arbeitgeber ab dem 1. Mai 2021 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 30 Wochenstunden.

Dieser lehnte ab. Es gebe keine Teilzeit-Beschäftigungsmöglichkeiten. Daher könne die Zustimmung zur Teilzeitarbeit nicht erteilt werden.

Die Beschäftigte legte daraufhin Klage ein und beantragte eine einstweilige Verfügung.

LAG Köln gibt einstweiliger Verfügung einer Arbeitnehmerin statt

Das LAG gab dem Antrag auf einstweiliger Verfügung mit Beschluss vom 4. Juni 2021 statt. Allein die Behauptung, dass es fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten gebe, reiche als schlüssige Darlegung regelmäßig nicht aus, um die Zustimmung zur Teilzeitarbeit zu verweigern. Der Arbeitgeber müsse schon konkrete Tatsachen benennen.

Hier habe die Klägerin für den Erlass der einstweiligen Verfügung auch glaubhaft gemacht, dass sie ohne die Teilzeitbeschäftigung aufs berufliche Abstellgleis geraten werde, und dass an ihrer Stelle andere Arbeitnehmer gefördert würden. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache müsse sie für ihren Teilzeitanspruch nicht warten. fle/mwo

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