Zuzahlungsbefreiung mit Pflegegeld ab 2026

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Damit diese Beträge Menschen mit hohem Behandlungsbedarf nicht dauerhaft überfordern, gibt es die sogenannte Zuzahlungsbefreiung bei den gesetzlichen Krankenkassen. Sie greift aber nicht „automatisch“, sondern erst dann, wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist und ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt wird.

In den vergangenen Monaten ist das Thema in Pflegehaushalten besonders präsent, weil sich bei der Berechnung der Belastungsgrenze jedes Jahr Werte verändern – und weil rund um das Pflegegeld immer wieder die Frage auftaucht, ob es die Befreiung erschwert oder verhindert.

Wichtig: Pflegegeld wird bei der Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen in der Regel nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Was sich allerdings ändern kann, sind Freibeträge und Rechenwerte, die die persönliche Grenze nach oben oder unten verschieben – und damit die praktische Chance, schneller von Zuzahlungen befreit zu werden.

Was „Zuzahlungsbefreiung“ im Alltag bedeutet

Die Zuzahlungsbefreiung ist keine allgemeine Vergünstigung, sondern eine Schutzregel: Versicherte zahlen Zuzahlungen nur bis zu einer individuell berechneten Obergrenze.

Sobald diese Grenze im laufenden Kalenderjahr erreicht ist, können sie sich für den Rest des Jahres von weiteren gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Alternativ ist auch eine Erstattung möglich, wenn bereits mehr gezahlt wurde als die Belastungsgrenze erlaubt.

Entscheidend ist dabei der Kalenderjahresbezug. Am 1. Januar beginnt die Zählung neu. Wer regelmäßig hohe Zuzahlungen hat, kann sich deshalb früh im Jahr mit der eigenen Belastungsgrenze beschäftigen, um nicht unnötig lange in Vorleistung zu gehen.

Tabelle: Zuzahlungsbefreiung der Krankenkassen bei Pflegegeld

Fall (gesetzliche Krankenversicherung) Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze 2026
Allgemeine Belastungsgrenze (ohne Chronikerstatus) 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Haushalt), nachdem anerkannte Freibeträge abgezogen wurden
Bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Haushalt), nachdem anerkannte Freibeträge abgezogen wurden
Freibetrag für Ehe-/Lebenspartner bei der Haushaltsberechnung 7.119 € (wird vom Familieneinkommen abgezogen und senkt dadurch die rechnerische Belastungsgrenze)
Freibetrag je zu berücksichtigendes Kind bei der Haushaltsberechnung 9.756 € pro Kind (wird vom Familieneinkommen abgezogen und senkt dadurch die rechnerische Belastungsgrenze)
Pauschale Jahresgrenze bei Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Heimkostenübernahme durch Sozialhilfeträger (ohne Chronikerstatus) 135,12 € pro Kalenderjahr
Pauschale Jahresgrenze bei Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Heimkostenübernahme durch Sozialhilfeträger (mit Chronikerstatus) 67,56 € pro Kalenderjahr

Die Belastungsgrenze: 2 Prozent – und für viele Pflegehaushalte 1 Prozent

Die Grundregel lautet: Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung gilt eine abgesenkte Grenze von 1 Prozent. In der Praxis ist das gerade für Haushalte mit Pflegebedarf relevant, weil der Status „schwerwiegend chronisch krank“ nicht nur medizinisch definiert wird, sondern auch über bestimmte Merkmale nachgewiesen werden kann.

Ein besonders wichtiger Punkt für Pflegebedürftige: Ein anerkannter Pflegegrad kann bei der Beurteilung der Chroniker-Regel eine Rolle spielen. Nach den gängigen Kriterien, die in Verbraucher- und Kasseninformationen beschrieben werden, kann Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3 als Merkmal herangezogen werden, das den Zugang zur 1-Prozent-Grenze stützt – zusätzlich zu den Anforderungen an eine dauerhafte ärztliche Behandlung und den notwendigen Nachweisen.

Das ist kein Selbstläufer, kann aber den Unterschied machen, ob die jährliche Obergrenze halbiert wird und die Befreiung früher erreichbar ist.

Warum Pflegegeld bei der Befreiung meist nicht als Einkommen zählt

Die häufigste Sorge lautet: „Wenn Pflegegeld ausgezahlt wird, steigt doch das Einkommen – und damit auch die Belastungsgrenze.“ Genau diese Annahme führt regelmäßig zu Missverständnissen. Pflegegeld ist eine zweckgebundene Leistung aus der Pflegeversicherung.

Es soll eine selbst organisierte Pflege ermöglichen und ist gerade nicht als frei verfügbares Einkommen für den allgemeinen Lebensunterhalt gedacht. Deshalb wird es bei der Ermittlung der „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ in der Regel nicht als anrechenbare Einnahme gezählt.

Das ist mehr als eine theoretische Feinheit. Für viele Familien bedeutet es ganz konkret, dass das Pflegegeld die Zuzahlungsbefreiung nicht „schlechter“ macht.

Wer sich bei der Krankenkasse beraten lässt oder einen Antrag stellt, sollte das Thema trotzdem aktiv ansprechen, weil in der Praxis oft mit unterschiedlichen Einkommensarten gearbeitet wird und Unterlagen sauber zugeordnet werden müssen. Je klarer die Nachweise, desto weniger Rückfragen entstehen.

Welche Einnahmen bei der Berechnung tatsächlich eine Rolle spielen

Die Belastungsgrenze orientiert sich an den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich ist dabei nicht nur die einzelne versicherte Person, sondern häufig der Haushalt. Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Bruttoeinnahmen beider Partner in die Berechnung einbezogen.

Auch Kinder können berücksichtigt werden, solange sie nach den jeweiligen Kriterien der Krankenkassen in die Haushaltsbetrachtung fallen. Nicht verheiratete Paare werden in diesem Zusammenhang typischerweise getrennt betrachtet.

Das erklärt, warum sich die persönliche Belastungsgrenze selbst dann spürbar verändern kann, wenn die eigenen Zuzahlungen gleich bleiben: Ein höheres Haushaltseinkommen verschiebt die Grenze nach oben, bestimmte Freibeträge ziehen sie wieder nach unten. Genau an dieser Stelle liegen die Werte, die sich zum Jahreswechsel häufig ändern.

Neue Rechenwerte 2026: Freibeträge beeinflussen, wie schnell die Befreiung erreicht ist

Für das Jahr 2026 werden in Verbraucherinformationen konkrete Freibeträge genannt, die bei der Haushaltsberechnung abgezogen werden können. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner liegt dieser Freibetrag 2026 bei 7.119 Euro, für jedes zu berücksichtigende Kind bei 9.756 Euro.

Solche Beträge wirken wie ein Rechenpuffer: Sie verringern das Einkommen, das für die Belastungsgrenze herangezogen wird, und können dazu führen, dass die persönliche Obergrenze niedriger ausfällt als viele zunächst erwarten.

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Für Pflegehaushalte ist das insofern bedeutsam, als Pflegebedürftigkeit häufig mit weiteren finanziellen Belastungen zusammenfällt. Eine korrekt ermittelte Belastungsgrenze ist dann ein wichtiges Instrument, um die gesetzlich vorgesehenen Entlastungen tatsächlich auszuschöpfen.

Sonderfall Bürgergeld, Sozialhilfe und Grundsicherung: feste Jahresgrenzen

Wer Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bezieht, landet bei der Belastungsgrenze oft nicht in einer individuellen Einkommensrechnung, sondern in einer pauschalen Jahresgrenze. Für 2026 wird in Verbraucher- und Kasseninformationen ein jährlicher Höchstbetrag von 135,12 Euro genannt, bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung 67,56 Euro.

Das ist in vielen Fällen praktikabler als eine umfangreiche Einkommensprüfung, verlangt aber trotzdem einen Antrag und die passenden Nachweise für den jeweiligen Status.

In Pflegekonstellationen ist dieser Bereich besonders relevant, wenn pflegebedürftige Menschen oder pflegende Angehörige Leistungen der Grundsicherung erhalten oder wenn Heimkosten (teilweise) durch Sozialleistungsträger getragen werden.

Dann ist es sinnvoll, die Zuständigkeiten zwischen Krankenkasse, Pflegekasse und Sozialamt gedanklich sauber zu trennen, weil jeweils andere Regeln gelten.

Der Antrag: Warum viele trotz Anspruch lange warten

Ein wiederkehrendes Problem ist nicht die Rechtslage, sondern die Praxis: Krankenkassen informieren Versicherte in der Regel nicht automatisch, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist.

Wer die Befreiung nutzen will, muss die eigenen Zuzahlungen im Blick behalten und Belege sammeln. Häufig scheitert es daran, dass Quittungen fehlen, Zahlungen mit nicht anrechenbaren Kosten verwechselt werden oder der Antrag erst sehr spät im Jahr gestellt wird, obwohl die Belastungsgrenze schon Monate zuvor erreicht war.

Gerade in Pflegehaushalten ist die Dokumentation zusätzlich anspruchsvoll, weil mehrere Personen im Haushalt Zuzahlungen leisten können und die Krankenkasse häufig alle anrechenbaren Belege im Original sehen will. Wenn Belege nachträglich beschafft werden müssen, etwa über Apothekenübersichten, verlängert sich das Verfahren spürbar.

Was bei der Befreiung nicht mitgerechnet wird – und häufig überrascht

Nicht alles, was im Gesundheitsbereich Geld kostet, zählt als „Zuzahlung“ im Sinne der Belastungsgrenze. Entscheidend sind die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Viele Eigenanteile, Mehrkosten oder privat veranlasste Ausgaben fallen aus dem Raster.

In Pflegehaushalten ist das besonders wichtig, weil neben der Krankenversicherung oft pflegebedingte Eigenanteile, Unterkunfts- und Verpflegungskosten oder zusätzliche Betreuungsangebote anfallen. Diese Belastungen sind real, führen aber nicht automatisch zu einer schnelleren Zuzahlungsbefreiung in der Krankenkasse, weil sie in anderen Systemen verortet sind.

Vorauszahlung: Frühe Befreiung, aber nur sinnvoll bei planbaren Zuzahlungen

Viele Krankenkassen ermöglichen es, den voraussichtlichen Höchstbetrag zu Jahresbeginn zu zahlen, um sofort eine Befreiungsbescheinigung zu erhalten.

Das kann für Menschen mit dauerhaft hohem Medikamentenbedarf oder regelmäßigen Therapien attraktiv sein, weil es den Verwaltungsaufwand im laufenden Jahr reduziert und Zuzahlungen an der Kasse vermeidet.
Allerdings ist diese Vorgehensweise nur dann vorteilhaft, wenn die Belastungsgrenze tatsächlich erreicht wird.

Fällt die Belastung am Ende niedriger aus, wird eine zu hohe Vorauszahlung nach gängigen Hinweisen nicht automatisch anteilig erstattet. In Pflegehaushalten, in denen sich Versorgungsformen ändern können, etwa durch Krankenhausaufenthalte, Reha oder Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Pflege, lohnt sich deshalb ein nüchterner Blick auf die Planbarkeit.

Was Pflegehaushalte jetzt konkret mitnehmen können

Die Diskussion um „neue Regeln“ entzündet sich häufig am Pflegegeld, weil es als Zahlung sichtbar ist und schnell als Einkommen missverstanden wird. Für die Zuzahlungsbefreiung ist die Lage meist entlastend: Pflegegeld wird in einschlägigen Verbraucherinformationen ausdrücklich als nicht anrechenbar beschrieben.

Die Veränderungen liegen eher in den jährlich angepassten Rechenwerten, insbesondere den Freibeträgen, sowie in der Frage, ob die 1-Prozent-Grenze wegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung erreichbar ist und welche Nachweise dafür vorgelegt werden müssen.

Wer Pflegeleistungen erhält oder Angehörige pflegt, kann dadurch in eine günstigere Belastungsgrenze fallen, ohne dass das Pflegegeld selbst die Berechnung verschlechtert. Der praktische Hebel ist eine korrekte, vollständige Antragstellung mit lückenlosen Nachweisen und einer konsequenten Sammlung der Zuzahlungsbelege im Kalenderjahr.

Quellen

Verbraucherzentrale: „Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse“ (Stand: 17.12.2025), Bundesgesundheitsministerium: „Chronisch kranke Menschen“ (Belastungsgrenze 1 Prozent / 2 Prozent, Hinweis auf Richtlinienbezug).