Wer krankheitsbedingt länger ausfällt, erhält zunächst bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach endet die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, und die gesetzliche Krankenkasse springt mit Krankengeld ein.
Dessen Höhe beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal jedoch 90 Prozent des Nettoentgelts; für 2025 gilt zusätzlich ein kalendertäglicher Höchstbetrag (derzeit bis zu 128,63 Euro pro Tag). Genau an dieser Einkommenslücke zwischen vollem Entgelt und Krankengeld setzen mögliche Arbeitgeber-Zuschüsse an.
Inhaltsverzeichnis
Zuschüsse sind vereinbarte Zusatzleistungen
Ein gesetzlicher Zwang, über die sechs Wochen hinaus aufzustocken, existiert nicht. Ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld entsteht nur, wenn er in einem Tarifvertrag, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag zugesagt ist.
Unternehmen können Zuschüsse außerdem freiwillig zahlen, ohne dass daraus automatisch ein dauerhafter Anspruch für die Zukunft folgt.
Typische Anspruchsgrundlagen: Tarifverträge im öffentlichen Dienst und in Branchen
Besonders verbreitet ist der Krankengeldzuschuss im öffentlichen Dienst. Nach TVöD/TV-L entsteht nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung ein Anspruch, sofern ein Anspruch auf Krankengeld (oder gleichgestellte Leistungen wie Verletztengeld oder Übergangsgeld) besteht. Der Zuschuss soll den Einkommensverlust ausgleichen.
Wie lange der öffentliche Dienst aufstockt, hängt von der Beschäftigungszeit ab: Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses endet der Zuschuss spätestens mit der 13. oder der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Diese Fristen zählen durchgehend ab dem ersten Krankheitstag, nicht erst ab dem Ende der Lohnfortzahlung.
Auch in der Privatwirtschaft kennen viele Tarifverträge Zuschüsse. In der Metall- und Elektroindustrie sieht der Manteltarifvertrag – je nach Betriebszugehörigkeit – einen Zuschuss für einen bis zu drei Monate langen Zeitraum vor, um die Differenz zur Entgeltfortzahlung teilweise zu schließen. Inhalt und Dauer variieren je nach Region und Tarifstand.
Höhe und Berechnung: Das „Differenz-zum-Netto“-Prinzip
Wo Zuschüsse vorgesehen sind, folgt ihre Berechnung in der Praxis einem einheitlichen Gedanken: Aufgestockt wird bis zur Differenz zwischen dem maßgeblichen Nettoentgelt und den „Barleistungen des Sozialleistungsträgers“ – im Regelfall dem (Brutto-)Krankengeld der Kasse. Tariftexte im öffentlichen Dienst definieren dieses Prinzip ausdrücklich. In der Folge gleicht der Zuschuss den Abstand zwischen dem bisherigen Netto und dem gezahlten Krankengeld aus; Sonderregelungen oder Übergangsrechte können im Detail abweichen.
Für Alt-Fälle mit historischen Tarifüberleitungen gibt es vereinzelt abweichende Rechenwege, bei denen die Differenz zwischen Nettoentgelt und Netto-Krankengeld maßgeblich ist. Solche Ausnahmen sind tariflich präzise beschrieben und betreffen nur klar umrissene Beschäftigtengruppen.
Steuern und Sozialversicherung: Lohnsteuerpflicht – und eine 50-Euro-Freigrenze in der SV
Zuschüsse zum Krankengeld sind steuerlich Arbeitslohn und grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich gilt dagegen eine besondere Bagatellgrenze: Solange Zuschuss und Krankengeld zusammen das frühere Nettoentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen, fallen auf den Zuschuss keine Beiträge an.
Wird die 50-Euro-Freigrenze überschritten, ist der übersteigende Teil beitragspflichtig. Zusätzlich kann – unabhängig von dieser Freigrenze – ein sogenannter SV-Freibetrag wirken: Bis zur Differenz zwischen Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und Netto-Krankengeld bleibt eine laufende Arbeitgeberleistung beitragsfrei.
Dauer des Zuschusses: Bindung an Tarifgrenzen und an den Krankengeld-Bezug
Gezahlt wird nur solange, wie auch Krankengeld oder eine gleichgestellte Entgeltersatzleistung fließt. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Anspruchsdauer auf Krankengeld wegen derselben Krankheit innerhalb einer dreijährigen Blockfrist auf höchstens 78 Wochen begrenzt. Tarifliche Zuschusszeiträume – etwa die 13- bzw. 39-Wochen-Grenzen im TVöD/TV-L – liegen regelmäßig deutlich darunter und enden unabhängig davon, ob die Kasse weiter Krankengeld leisten würde. Endet das Arbeitsverhältnis, endet in aller Regel auch der Zuschuss.
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Gleichgestellte Leistungen: Verletztengeld, Übergangsgeld & private Krankentagegeldpolicen
Viele Regelwerke stellen dem Krankengeld andere gesetzliche Entgeltersatzleistungen gleich, zum Beispiel Verletztengeld aus der Unfallversicherung oder Übergangsgeld aus der Rentenversicherung. Der Zuschussmechanismus bleibt derselbe: maßgeblich ist die Differenz zum Nettoentgelt.
Erhält eine Beschäftigte statt gesetzlichem Krankengeld Leistungen aus einer privaten Krankentagegeldversicherung, können Zuschüsse ebenfalls sozialversicherungsfrei bleiben, solange die 50-Euro-Freigrenze zum früheren Netto eingehalten wird. Die konkrete Anspruchsgrundlage ergibt sich stets aus dem jeweiligen Tarif- bzw. Vertragswerk.
Privat oder freiwillig gesetzlich versichert: Fiktivbeträge und Grenzen
Ist jemand privat krankenversichert und tariflich ein Krankengeldzuschuss vorgesehen, wird häufig mit einem fiktiven Vergleichswert gerechnet, der dem gesetzlichen Krankengeld entspricht bzw. dem Tariftext entnommen ist.
Auch hier dient der Zuschuss dazu, das frühere Netto näherungsweise zu erreichen, ohne es zu überschreiten. Details regeln Tarifnormen oder interne Richtlinien.
Was Beschäftigte konkret prüfen sollten
Entscheidend ist, ob und in welcher Form ein Zuschuss in Ihrem Fall vereinbart wurde. Maßgeblich sind der einschlägige Tarifvertrag, mögliche Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Ihr Arbeitsvertrag. Aus diesen Quellen ergeben sich Anspruch, Beginn, Berechnung, Dauer und eventuelle Ausschlussfristen. Dabei lohnt der Blick auf die Definition des „Nettoentgelts“ im Tariftext sowie auf die Anrechnungsvorschriften, etwa zu Einmalzahlungen oder zu gleichgestellten Leistungen.
Fragen und Antworten: Wann muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankengeld zahlen?
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld?
Nein. Ein allgemeiner Rechtsanspruch existiert nicht. Zuschüsse zum Krankengeld gibt es nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden – etwa in einem Tarifvertrag, in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig, ohne dass daraus ein dauerhafter Anspruch für die Zukunft entsteht. Maßgeblich ist immer die konkrete Regelung in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrem Tarifbereich.
Wie hoch ist der Zuschuss – und wie lange wird er gezahlt?
Üblich ist das „Differenz-zum-Netto“-Prinzip: Der Arbeitgeber stockt das Krankengeld bis zum maßgeblichen Nettoentgelt aus dem Arbeitsverhältnis auf. Grundlage sind die Entgeltbestandteile, die in der jeweiligen Regelung definiert sind; Einmalzahlungen, Zulagen oder Sonderfälle können abweichend behandelt werden. Gezahlt wird grundsätzlich nur, solange Sie Krankengeld oder eine gleichgestellte Entgeltersatzleistung beziehen und nur innerhalb der in Tarif- oder Vertragsregelungen festgelegten Höchstdauer.
Diese Zeiträume liegen je nach Branche und Tarif häufig im Bereich einiger Wochen bis weniger Monate und sind unabhängig von der maximalen Krankengelddauer der Krankenkasse.
Wie wird der Zuschuss steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt – und was gilt bei Privatversicherung?
Zuschüsse zum Krankengeld gelten steuerlich als Arbeitslohn und sind lohnsteuerpflichtig. In der Sozialversicherung greifen besondere Anrechnungsregeln; in vielen Konstellationen bleibt der Zuschuss bis zur Höhe des früheren Nettoentgelts beitragsfrei, geringe Überschreitungen sind teilweise privilegiert. Bei privat Krankenversicherten oder beim Bezug privaten Krankentagegelds kommt es auf die Vereinbarung an: Tarif- und Vertragswerke arbeiten oft mit fiktiven Vergleichswerten, die dem gesetzlichen Krankengeld entsprechen. Ob, wie hoch und wie lange ein Zuschuss gezahlt wird, ergibt sich auch hier ausschließlich aus der einschlägigen Regelung.
Fazit: Zuschüsse schließen Lücken – aber nur, wenn sie vereinbart sind
Arbeitgeber-Zuschüsse zum Krankengeld sind oft wichtig, um längere Krankheitsphasen abzufedern. Einen pauschalen gesetzlichen Anspruch gibt es dafür nicht; ob und wie aufgestockt wird, ergibt sich aus Tarif- und Vertragslage.
Wo es einen Anspruch gibt, orientiert sich die Höhe am Abstand zwischen dem bisherigen Netto und den Kassenleistungen; steuerlich gelten Zuschüsse als Arbeitslohn, sozialversicherungsrechtlich schützt eine 50-Euro-Freigrenze. Wer Klarheit braucht, sollte die eigenen Regelwerke prüfen und – falls vorhanden – die Personalstelle oder den Betriebsrat einbeziehen.




