Die Schlagzeile eines Rentenportals klingt dramatisch: „Bei Pflege durch Nachbarin verfällt Anspruch auf Pflegegeld“. Tatsächlich drehte sich der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall jedoch nicht um das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das Pflegebedürftige bei häuslicher Pflege als Geldleistung erhalten können.
Unsere Redaktion bekam daher viele Anfragen, weshalb wir an dieser Stelle einmal das Urteil erläutern. Denn die Ausführungen des Rentenportals schafften statt Klarheit leider nur Verwirrung.
Verhandelt wurde nämlich vielmehr die Erstattung aus dem sogenannten Entlastungsbetrag. Das ist ein zweckgebundener Betrag, der für Unterstützung im Alltag gedacht ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgezahlt beziehungsweise erstattet wird. Genau diese Zweckbindung hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung noch einmal sehr deutlich gemacht.
Dass der Fall in der öffentlichen Wahrnehmung schnell mit „Pflegegeld“ gleichgesetzt wird, ist zwar bei juristischen Laien nachvollziehbar, führt aber leicht zu Fehlentscheidungen im Alltag: Wer annimmt, es handele sich um frei verfügbares Geld, riskiert, Ausgaben zu tätigen, die später nicht anerkannt werden.
Das Urteil schafft an dieser Stelle Klarheit, und zwar mit einer Konsequenz, die viele Familien und Pflegebedürftige unmittelbar trifft: Gute, praktische Hilfe aus dem nahen Umfeld reicht für eine Erstattung nicht aus, wenn die formalen Voraussetzungen fehlen.
Der Entlastungsbetrag: Entlastung ja, aber nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen
Der Entlastungsbetrag ist dafür vorgesehen, Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen. In der Praxis geht es häufig um Hilfe bei typischen Aufgaben im Haushalt oder um Betreuungs- und Entlastungsangebote, die den Alltag strukturieren und pflegende Personen entlasten.
Maßgeblich ist dabei nicht nur, was gemacht wird, sondern vor allem, wer die Leistung erbringt und ob dieses Angebot nach dem jeweils geltenden Landesrecht als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ anerkannt ist.
Wichtig ist auch der Blick auf die Beträge: In dem entschiedenen Fall war von 125 Euro monatlich die Rede. Inzwischen liegt der Entlastungsbetrag seit dem 1. Januar 2025 bei bis zu 131 Euro monatlich. An der Logik der Leistung ändert die Erhöhung nichts, sie bleibt zweckgebunden und an konkrete Abrechnungswege gebunden.
Der Fall vor dem Bundessozialgericht: Viel Hilfe, viel Geld – aber keine Erstattung
Gegenstand des Verfahrens war die Situation einer 1997 geborenen Frau mit Pflegegrad 3, die gesetzlich pflegeversichert ist. Sie ließ sich regelmäßig im Haushalt unterstützen und bezahlte dafür eine Nachbarin. Die Arbeiten umfassten Tätigkeiten, die viele Menschen sofort als typische Entlastung im Alltag erkennen würden, etwa Reinigung der Wohnung, Bügeln oder Kochen.
Die monatlichen Zahlungen lagen nach den Feststellungen im Verfahren deutlich über dem, was der Entlastungsbetrag monatlich ausmacht.
Die Betroffene wollte zumindest einen Teil der Kosten über angesparte Entlastungsbeträge erstattet bekommen. Die Pflegekasse lehnte ab, und die Sache ging bis zum Bundessozialgericht. Dort blieb die Klägerin erfolglos.
Warum die Pflegekasse nicht zahlen musste: Anerkennung nach Landesrecht ist keine Formalie, sondern Voraussetzung
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass der Entlastungsbetrag nicht für beliebige, privat organisierte Hilfeleistungen vorgesehen ist. Entscheidend ist, dass Leistungen, die über den Entlastungsbetrag erstattet werden sollen, aus einem Rahmen stammen müssen, der gesetzlich und landesrechtlich gesteuert ist.
Im konkreten Fall war die Nachbarin nicht als anerkannte Anbieterin zugelassen. Damit fehlte die rechtliche Voraussetzung für eine Abrechnung gegenüber der Pflegekasse. Dass die Hilfe tatsächlich erbracht wurde, dass sie im Alltag spürbar entlastete und dass die Pflegebedürftige erhebliche Beträge aus eigener Tasche zahlte, änderte daran nichts.
Nachbarschaftshilfe bleibt möglich, aber oft nur über geregelte Wege
Das Urteil bedeutet nicht, dass Nachbarinnen und Nachbarn grundsätzlich nicht helfen dürfen. Es bedeutet aber, dass die Erstattung über den Entlastungsbetrag typischerweise nur dann funktioniert, wenn die Hilfe in ein anerkanntes Angebot eingebunden ist oder die Person nach den landesrechtlichen Vorgaben als Leistungserbringer anerkannt wird.
Wie genau das aussieht, unterscheidet sich je nach Bundesland, weil die Anerkennungsvoraussetzungen auf Landesebene konkretisiert werden.
Gerade hier liegt in der Praxis ein häufiger Stolperstein: Viele Betroffene klären erst nach Monaten, manchmal erst nach Jahren, ob ihre Konstellation abrechnungsfähig ist.
Dann sind zwar Belege vorhanden, aber die entscheidende Anerkennung fehlte von Anfang an. Das Urteil mahnt deshalb indirekt zu einem Perspektivwechsel: Nicht erst fragen, wenn Geld verloren ist, sondern vorab prüfen, ob der geplante Weg überhaupt erstattungsfähig ist.
Die Corona-Sonderregel: Warum sie im entschiedenen Fall nicht half
Während der Corona-Pandemie gab es zeitlich befristete Erleichterungen, um Versorgungslücken abzufedern. Dazu zählte auch eine flexiblere Nutzung des Entlastungsbetrags in bestimmten Konstellationen.
Diese Sonderregelungen waren jedoch eng befristet und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Im vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall griff eine solche Ausnahme nicht. Zum einen passte der zeitliche Rahmen nicht, weil die einschlägigen Erleichterungen nur für einen begrenzten Zeitraum galten. Zum anderen war die Ausgestaltung der Ausnahmen nicht darauf angelegt, die hier vorliegende Konstellation mit Pflegegrad 3 und einer nicht anerkannten Privatperson im Nachhinein zu legitimieren.
Die Entscheidung zeigt damit auch: Sonderregelungen sind im Sozialrecht meist präzise zugeschnitten, und außerhalb ihres Wortlauts lässt sich daraus in der Regel nichts ableiten.
Was Pflegebedürftige und Angehörige jetzt daraus ableiten sollten
Die praktische Botschaft ist unbequem, aber eindeutig: Wer Entlastungsleistungen finanzieren möchte, sollte vor der Beauftragung klären, ob der Anbieter nach den Regeln des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist und ob die Abrechnung über die Pflegekasse in der vorgesehenen Form möglich ist. Andernfalls kann es passieren, dass Monat für Monat ein Anspruch besteht, der faktisch nicht genutzt werden kann, weil die konkreten Ausgaben nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil betrifft damit nicht nur Einzelfälle. Es trifft einen Alltag, in dem Hilfe oft informell organisiert wird, weil es schnell gehen muss oder weil der persönliche Kontakt Vertrauen schafft. Gerade in Nachbarschaften, in denen man sich seit Jahren kennt, ist es naheliegend, Hilfe gegen Bezahlung zu vereinbaren. Sozialrechtlich ist das jedoch nicht automatisch ein „abrechnungsfähiges Angebot“. Der Unterschied zwischen „hilft wirklich“ und „wird erstattet“ ist in diesem Bereich entscheidend.
Fazit
Das Bundessozialgericht hat die Regeln rund um den Entlastungsbetrag deutlich geschärft: Die Leistung ist zweckgebunden und an anerkannte Strukturen gekoppelt. Private, bezahlte Nachbarschaftshilfe kann menschlich sinnvoll und praktisch unverzichtbar sein, bleibt aber im Regelfall ohne Anerkennung nach Landesrecht außerhalb dessen, was die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstattet.
Wer den Betrag nutzen möchte, sollte deshalb die formalen Voraussetzungen als Teil der Versorgungsplanung behandeln, nicht als nachträglichen Papierkram. Genau an dieser Stelle bewahrt das Urteil viele vor einer teuren Fehlannahme.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil vom 30.08.2023, Az. B 3 P 6/23 R.
Bundesministerium für Gesundheit, „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“, Angaben zum Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich). Gesetze im Internet, Bekanntmachung zu Leistungsbeträgen ab 01.01.2025 (u. a. Entlastungsbetrag 131 Euro).




