Achtung: Dieser Artikel bezieht sich auf ein Urteil aus dem Jahre 2006! Der Autorin ist hier leider ein Fehler unterlaufen, den wir hiermit entschuldigen!
Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine Eingliederungsvereinbarung beim Jobcenter zu unterschreiben, muss eindeutig sein. Anderenfalls darf das Jobcenter keine Leistungskรผrzung vornehmen, entschied das Sozialgericht Hamburg (SG) mit seinem Beschluss vom 20. April 2006 (Aktenzeichen: S 50 AS 661/06 ER).
Sanktion ist nur bei eindeutiger Weigerung rechtmรครig
Das SG nahm in seinem Beschluss ausfรผhrlich Stellung zu der Frage, wann das Jobcenter die Leistung eines Hartz IV-Beziehers gemรคร ยง 31 Abs. 1 SGB II absenken darf. Denn eine Pflichtverletzung, die eine Sanktion zur Folge hat, liegt nur dann vor, wenn sich der Betroffene eindeutig und unmissverstรคndlich weigert, eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung abzuschlieรen.
In dem Verfahren ging es konkret um die Frage, ob der Zusatz โunter Vorbehaltโ beim Unterschreiben einer Eingliederungsvereinbarung als Weigerung nach ยง 31 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Gemรคร dieses Paragraphen darf eine Absenkung der Hartz IV-Leistung nur erfolgen, wenn sich der Betroffene trotz Rechtsfolgenbelehrung weigert, eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung anzunehmen.
Das SG stellte jedoch klar, dass es sich nur dann eindeutig um eine Weigerung handelt, wenn das Jobcenter unmissverstรคndlich das Ende der Verhandlungen verkรผndet, dem Hartz IV-Bezieher, ein abschlieรendes und als solches gekennzeichnetes Angebot vorgelegt hat und der Betroffene das Angebot nach einer ihm konkret benannten, angemessenen Frist nicht annimmt. Der Zusatz โunter Vorbehaltโ stelle keine Weigerung dar und dรผrfe somit auch nicht mit einer Leistungskรผrzung bestraft werden, urteilte das SG. (ag)
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