Verlängerung der Erziehungs- Unterhaltspflicht für alleinstehende Mütter und Väter in Sichtweite
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe machte der Koalition ein Strich durch die Rechnung. Es urteilte, dass das Gleichheitsprinzip für geschiedene Mütter und unverheiratete Mütter (bzw. auch alleinerziehende Väter) nicht gegeben ist. Denn eindeutig heißt es im Grundgesetz: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung (…) zu schaffen wie den ehelichen Kindern" (Artikel 6, Absatz 5.) Dieser Grundsatz ist schon lange bei den Kindesunterhaltszahlungen berücksichtigt worden. Doch bei dem Erziehungsunterhalt für den Elterteil mit dem Kind zu Hause gilt dies bislang nicht.
Bislang gilt, dass der Vater auch für den Unterhalt der Mutter aufkommen muss, sofern das Kind bei der Mutter aufwächst. Bei unverheirateten Paaren gilt dies für die Dauer von 3 Jahren. Bei geschiedenen Eltern jedoch kann der Unterhalt zwischen 8 und 16 Jahren eingefordert werden, sofern die Mutter keiner Arbeit nach geht. Auch hier gibt es kleinere Einschränkungen, doch die unterschiedliche Rechtsauffassung wird hier auf dem ersten Blick deutlich. Begründet wurde diese unterschiedliche Behandlung damit, dass die Ehe als solches für mehr Solidarität zwischen den Eltern stand. Auch nach der Ehe sollte diese Solidarität zur Geltung kommen, vorallem für den Elternteil das die Kinder allein groß zieht. Bei Nicht-Ehelichen Kindern geht man bislang davon aus, dass diese vorallem bei "flüchtigen Bekanntschaften" gezeugt worden sind.
Dieser Rechtsauffassung widersprach allerdings das Bundesverfassungsgericht, denn: "Auf die Art der elterlichen Beziehung kommt es hier nicht an" so die Karlsruher Richter. Das Grundgesetz will die "Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben".
Das der Erziehungsunterhalt angeglichen wird, steht nun fest. Allerdings könnte es auch so sein, dass es bei den 3 Jahren Erziehungsunterhalt für unterverheiratete Erziehungs-Eltern bleibt und geschiedene Eltern runter gestuft werden. Denn der Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht ab dem 3. Lebensjahr. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung dürfen laut Beschluss die bestehenden Regelungen weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber müsse bis 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung schaffen. Bis dahin hat die Politik Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Die Entscheidung des Ersten Senats erging mit 7 zu 1 Stimmen. Das Verfassungsgericht entschied auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hin. (AZ: 1 BvL 9/04 – Beschluss 2007)
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