Schonvermögen beim Bürgergeld – Freibeträge sind übertragbar

Lesedauer 4 Minuten

Wer Bürgergeld beantragt, hat auch ein Anrecht auf ein sog. Schonvermögen. Das ist ein Betrag, der weder angerechnet werden darf noch vor Leistungsbezug verbraucht werden muss.

Im Gegensatz zu den alten Hartz IV Gesetzen gelten weitere Regelungen, die auch eine Schonfrist beinhalten. Zudem sind Freibeträge innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft übertragbar.

Was ist das Schonvermögen?

Schonvermögen, oft auch als Freibetrag bezeichnet, ist jener Teil des Vermögens, den Bürgergeld-Berechtigte behalten dürfen, ohne dass es ihr Anrecht auf Sozialleistungen beeinflusst.

Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Sozialgesetzbuch II (SGB II), das mit der Einführung des Bürgergeldes überarbeitet wurde.

Wie hoch ist das Schonvermögen bei Bürgergeld?

Jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft hat Anspruch auf einen Freibetrag von 15.000 Euro.

Für eine typische Familie – bestehend aus zwei Erwachsenen und einem Kind – summiert sich dies auf ein Schonvermögen von 45.000 Euro.

Diese Summe kann auf einem oder mehreren Konten liegen, solange sie nicht überschritten wird. Auch kann das Schonvermögen verteilt werden.

Schonvermögen ist nicht gleich Einkommen

Die Unterscheidung zwischen Vermögen und Einkommen ist entscheidend für die Berechnung des Bürgergeldes.

Während Vermögen alles umfasst, was vor dem Leistungsbezug existierte, zählt als Einkommen alles, was währenddessen erworben wird. Diese Unterscheidung beeinflusst direkt, wie Leistungen vom Jobcenter berechnet und gewährt werden.

Alles, was vor der Beantragung des Bürgergeldes vorhanden war, zählt zum Vermögen. Dies beinhaltet:

  • Bargeld
  • Sparbücher
  • Wertpapiere
  • Immobilien (eigenes Haus, Eigentumswohnung)
  • Schmuck und andere wertvolle Gegenstände

Nicht anrechenbares Vermögen beim Bürgergeld

Einige Vermögenswerte fallen grundsätzlich nicht unter das anrechenbare Vermögen. Dazu gehören:

  • Angemessener Hausrat und persönliche Gegenstände
  • Ein Fahrzeug bis zu einem Wert von etwa 15.000 Euro
  • Angemessenes Wohneigentum, sofern selbst genutzt
  • Gegenstände, die für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind.

Anrechnung von Erbschaften beim Bürgergeld

Seit dem 1. Juli 2023 werden Erbschaften immer als Vermögen betrachtet, unabhängig davon, wann sie empfangen werden. Dies unterscheidet sie von regelmäßigen Einkünften, die während des Bezugs von Bürgergeld als Einkommen zählen würden.

Überblick über anrechenbare und nicht anrechenbare Vermögenswerte

Was zählt zum Schonvermögen?

Nicht jedes Vermögen wird beim Bürgergeld angerechnet. Beispielsweise fallen Hausrat und persönliche Gegenstände, die für eine angemessene Lebensführung notwendig sind, nicht unter die anrechenbaren Vermögenswerte. Gleiches gilt für ein angemessenes Auto und selbstgenutztes Wohneigentum.

Sonderfälle und Ausnahmen

Einige Gegenstände und Vermögenswerte sind von den allgemeinen Regelungen beim Schonvermögen ausgenommen.

Zum Beispiel darf ein Fahrzeug, das den Wert von 15.000 Euro übersteigt, in Ausnahmefällen (z. B. bei behindertengerechten Anpassungen) behalten werden.

Ebenso wird bei der Beurteilung von Wohneigentum berücksichtigt, ob dieses angemessen genutzt wird oder ob eine Verwertung zumutbar wäre.

Tabelle: Wie groß darf selbstgenutztes Wohneigentum sein?

Haus Anzahl der Personen max. Wohnfläche in m²
Einfamilienhaus 1-4 140
5 160
6 180
jede weitere Person + 20
Eigentumswohnung 1-4 130
5 150
6 170
jede weitere Person + 20

Altersvorsorge und Schonvermögen

Staatlich geförderte Renten

Die Riester- und Rürup-Rente sind Beispiele für staatlich geförderte Altersvorsorgen, die im Rahmen des Bürgergeldes nicht angerechnet werden. Diese Regelung stellt sicher, dass langfristige Sparanstrengungen für das Alter nicht nachteilig sind, wenn kurzfristige finanzielle Unterstützung benötigt wird.

Private Altersvorsorge: Freibeträge im Bürgergeld

Für private Altersvorsorgen, die nicht staatlich gefördert werden, existieren ebenfalls Freibeträge, die eine Anrechnung verhindern können.

Die Freibeträge richten sich nach dem Lebensalter des Sparer und erhöhen sich entsprechend der Dauer des Sparens.

Karenzzeit und Übertragung von Freibeträgen

Eine Neuerung im Bürgergeldgesetz ist die Einführung einer Karenzzeit, die auch als Schonfrist bezeichnet wird.

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs dürfen Neuantragsteller über ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro verfügen.

Achtung: Nach Ablauf dieses Jahres gilt dann wieder der reguläre Freibetrag von 15.000 Euro pro Person.

Tipp: In einer Bedarfsgemeinschaft, in der mehrere Personen zusammenleben und wirtschaften, wird das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder gemeinsam betrachtet.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können dabei auf andere Mitglieder übertragen werden. Somit kann das Vermögen einzelner auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Beispiel zur Anwendung des Schonvermögens

Um die Regelungen des Schonvermögens zu erläutern, hier ein fiktives Beispiel.

Hintergrund: Die Familie Müller, bestehend aus Karin und Markus sowie ihrem 17-jährigen Sohn Felix, lebt in einer mittelgroßen Stadt in Deutschland. Markus hat vor kurzem seinen Job verloren, und die Familie muss nun Bürgergeld beantragen.

Vermögenssituation:

  • Karin besitzt ein Sparbuch mit 10.000 Euro.
  • Markus hat ein Girokonto mit 5.000 Euro.
  • Felix hat ein Jugendkonto mit 3.000 Euro, das er aus verschiedenen Aushilfsjobs und Geschenken angespart hat.

Wohneigentum: Die Familie besitzt ein Eigenheim, das als angemessen für die Größe der Familie betrachtet wird. Der Wert des Hauses wird in diesem Kontext nicht als verwertbares Vermögen betrachtet, da es selbst genutzt wird.

Auto: Die Familie besitzt ein Auto im Wert von 12.000 Euro, das für Markus’ Arbeitsweg und alltägliche Erledigungen genutzt wird.

Anwendung der Regelungen:

  1. Schonvermögen pro Person:
    • Jedes Familienmitglied der Familie Müller darf bis zu 15.000 Euro als Schonvermögen behalten. Das heißt, dass Karins 10.000 Euro, Markus’ 5.000 Euro und Felix’ 3.000 Euro alle unter die Freibetragsgrenze fallen und nicht auf das Bürgergeld angerechnet werden.
  2. Wohneigentum:
    • Das Eigenheim der Müllers wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet, da es als angemessener Wohnraum für die Familie gilt und selbst genutzt wird.
  3. Auto:
    • Das Auto fällt ebenfalls unter die Regelung zum Schonvermögen, da sein Wert 15.000 Euro nicht übersteigt und es für notwendige tägliche Fahrten verwendet wird.

Ergebnis der Berechnung

Da die Familie Müller insgesamt über ein Vermögen von 18.000 Euro verfügt, welches unter der Gesamtfreibetragsgrenze von 45.000 Euro (15.000 Euro pro Person) liegt, wird ihr Vermögen nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Sie können somit den vollen Betrag des Bürgergeldes beanspruchen, ohne ihr Erspartes aufbrauchen zu müssen.

Mögliche Konsequenzen bei Umgehung der Vermögensanrechnung

Risiken und rechtliche Folgen wenn Vermögen nicht angegeben wird

Versuche, das System zu umgehen, indem Vermögen versteckt oder transferiert wird, können gravierende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sozialbetrug ist eine ernste Anschuldigung, die zu Geld- oder sogar Freiheitsstrafen führen kann.

Widerspruchsverfahren

Falls Zweifel an der korrekten Anrechnung von Vermögen oder der Bewertung des Schonvermögens bestehen, besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Häufig bewerten Jobcenter das Schonvermögen falsch.