Für Menschen, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ zuerkannt wurde beträgt der Rundfunkbeitrag nicht den regulären Monatsbetrag, sondern nur ein Drittel davon. Dieses Drittel liegt rechnerisch bei 6,12 Euro im Monat. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann dadurch dauerhaft spürbar entlastet werden – und unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend Rundfunkgebühren zurückerhalten.
Was das Merkzeichen RF bedeutet – und wer es bekommen kann
Das Merkzeichen „RF“ steht im Schwerbehindertenrecht für einen Nachteilsausgleich, der ursprünglich aus der früheren Rundfunkgebührenlogik kommt und heute auf den Rundfunkbeitrag übertragen ist. Entscheidend ist nicht „Behinderung“ im allgemeinen Sinn, sondern die förmliche Zuerkennung des Merkzeichens durch die zuständige Behörde.
Typisch betroffen sind Menschen mit sehr hohen Einschränkungen, die wegen ihres Leidens dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, außerdem bestimmte schwer sehbehinderte oder blinde Menschen sowie bestimmte hörgeschädigte Menschen, etwa wenn Gehörlosigkeit vorliegt oder eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hilfen nicht möglich ist.
Ob das Merkzeichen zuerkannt wird, hängt vom jeweiligen Feststellungsverfahren und den medizinischen Voraussetzungen ab; maßgeblich ist am Ende der Bescheid und der Eintrag im Ausweis.
Ermäßigung ist nicht Befreiung – die häufigste Verwechslung
Im Alltag gehen zwei Dinge oft durcheinander: die Ermäßigung und die vollständige Befreiung. Das Merkzeichen „RF“ führt grundsätzlich zur Ermäßigung auf ein Drittel. Eine vollständige Befreiung ist dagegen an andere Nachweise geknüpft, etwa an bestimmte Sozialleistungen oder an eng definierte gesundheitliche Konstellationen wie Taubblindheit sowie an den Bezug bestimmter Blindenhilfen.
Das ist praktisch relevant, weil manche Betroffene zwar „RF“ haben, tatsächlich aber – je nach Lebenssituation – auch die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen könnten. Umgekehrt gilt ebenso: Ein Schwerbehindertenausweis allein, selbst mit hohem Grad der Behinderung, ersetzt nicht automatisch die formalen Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung.
Ohne Antrag passiert nichts: Warum viele jahrelang zu viel zahlen
Die Entlastung wird nicht automatisch gewährt. Auch wenn das Merkzeichen „RF“ längst im Ausweis steht, läuft der Rundfunkbeitrag in voller Höhe weiter, solange kein Antrag gestellt und kein Nachweis eingereicht wurde.
Genau hier liegt der Grund, warum immer wieder hohe Rückforderungsbeträge im Raum stehen: Viele Betroffene erfahren erst spät, dass sie Anspruch auf die Drittelregelung haben, oder sie gehen davon aus, die Behörde habe „das schon gemeldet“.
Hat man über Monate oder Jahre den vollen Beitrag gezahlt, summiert sich die Differenz schnell auf einen Betrag, der im Alltag deutlich spürbar ist.
Rückwirkend Geld zurück: Wie aus der Ermäßigung bis zu 440 Euro werden können
Nach den veröffentlichten Hinweisen des Beitragsservice kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden.
Bei der RF-Ermäßigung kommt zusätzlich hinzu, dass der Beginn grundsätzlich an das Datum der Zuerkennung des Merkzeichens anknüpft. In der Praxis bedeutet das: Wer das Merkzeichen „RF“ schon länger hat und erst jetzt den Antrag stellt, kann – innerhalb der Grenzen der Rückwirkung – zu viel gezahlte Beiträge erstattet bekommen.
Die Höhe „bis zu 440 Euro“ ergibt sich aus der reinen Differenzrechnung: Zwischen dem regulären Monatsbeitrag und 6,12 Euro liegt pro Monat eine Entlastung von 12,24 Euro.
Über 36 Monate summiert sich das auf 440,64 Euro. Ob tatsächlich der Maximalbetrag erreicht wird, hängt davon ab, wie lange der Anspruch schon bestand, ob im betreffenden Zeitraum tatsächlich der volle Beitrag gezahlt wurde und ob der Anspruch lückenlos nachgewiesen werden kann.
Welche Nachweise zählen – und warum das Datum auf dem Bescheid so wichtig ist
Für die Rückwirkung kommt es nicht auf das Datum an, an dem man „zum ersten Mal davon gehört“ hat, sondern auf die formale Anspruchslage. Bei der RF-Ermäßigung ist das vor allem das Zuerkennungsdatum des Merkzeichens.
Wer einen neuen Schwerbehindertenausweis bekommen hat, sollte deshalb auch ältere Nachweise griffbereit halten, wenn das Merkzeichen schon früher galt. Denn der Beitragsservice muss prüfen können, ab wann die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren. Je klarer der Nachweis den Zeitraum abbildet, desto reibungsloser läuft in der Regel die Bearbeitung.
Wie eine Ermäßigung beantragen?
Der Beitragsservice stellt zwar Online-Formulare bereit, die Antragstellung läuft aber in vielen Fällen weiterhin so, dass das Formular online ausgefüllt, anschließend ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit den Nachweisen eingereicht wird.
Wer bereits ein Beitragskonto hat, braucht dafür üblicherweise die Beitragsnummer. Das wirkt altmodisch, ist aber wichtig, weil der Beitragsservice ohne Unterschrift und Nachweis keine Ermäßigung eintragen kann. Wer den Antrag stellt, sollte außerdem im Blick behalten, dass die Ermäßigung nicht „für immer“ gilt, wenn der Nachweis befristet ist: Läuft der Ausweis oder die Feststellung aus, muss rechtzeitig eine Verlängerung nachgewiesen werden, sonst fällt man wieder in den regulären Beitrag zurück.
Haushalt, Wohnung, Beitragskonto: Wann die Ermäßigung wirklich im Portemonnaie ankommt
Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben, nicht pro Person. In vielen Haushalten zahlt daher genau eine Person für alle mit. Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse: Die Ermäßigung ist an die berechtigte Person und ihr Beitragskonto gekoppelt.
Lebt die ermäßigungsberechtigte Person in einem Haushalt, in dem der Beitrag über ein anderes Beitragskonto läuft, muss sauber geklärt werden, wie der Beitrag für die Wohnung geführt wird, damit die Ermäßigung tatsächlich wirksam wird. Hinzu kommt: Beitragskonten gelten als personenbezogen und sind nicht einfach „übertragbar“.
Wer hier unsicher ist, sollte den Vorgang so angehen, dass am Ende eindeutig ist, welches Beitragskonto die Wohnung abdeckt und auf welcher Grundlage die Ermäßigung eingetragen wird. Sonst passiert im ungünstigsten Fall genau das, was viele vermeiden wollen: Man hat Anspruch, aber bezahlt weiter den falschen Betrag.
Typische Stolperfallen: Von „zu spät“ bis „unvollständig“
In der Praxis scheitern Anträge selten an der grundsätzlichen Berechtigung, sondern an formalen Punkten. Häufig wird der Antrag gestellt, ohne dass der Nachweis beiliegt oder der Nachweis ist nicht gut lesbar. Manchmal fehlt die Unterschrift oder die Beitragsnummer, obwohl bereits ein Konto existiert. Bei der Rückwirkung ist der Klassiker, dass der Zeitraum der Zuerkennung nicht eindeutig dokumentiert ist.
Und schließlich gibt es Fälle, in denen Betroffene eigentlich die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung erfüllen, aber nur die Ermäßigung beantragen – oder umgekehrt. Wer die eigene Situation sauber einordnet, verhindert, dass Geld liegen bleibt oder unnötige Rückfragen den Vorgang verzögern.
Einordnung: Für wen sich das Prüfen jetzt besonders lohnt
Besonders lohnend ist die Prüfung für Menschen, die das Merkzeichen „RF“ schon länger im Ausweis stehen haben und seitdem durchgehend den vollen Rundfunkbeitrag gezahlt haben. Ebenfalls relevant ist das Thema für Haushalte, in denen der Beitrag bisher auf eine andere Person läuft, obwohl die berechtigte Person mit RF dort lebt.
Und nicht zuletzt ist es für Menschen wichtig, die neben einer Behinderung auch Sozialleistungen beziehen oder eine der Konstellationen erfüllen, die eine vollständige Befreiung ermöglichen könnten. In all diesen Fällen geht es nicht um Tricks, sondern um die konsequente Nutzung eines vorgesehenen Nachteilsausgleichs – inklusive der Rückwirkung, die die Regeln ausdrücklich eröffnen.
Quellen
Rundfunkbeitrag – Menschen mit Behinderung (Merkzeichen RF, Drittelbeitrag 6,12 €)




