Wenn Rentnerinnen und Rentner fragen, wie viel sie โsteuerfrei dazuverdienenโ dรผrfen, vermischen sich oft drei verschiedene Ebenen: das Steuerrecht, die Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung und die Sozialversicherung mit Kranken- und Pflegebeitrรคgen.
Steuerrechtlich ist entscheidend, ob auf zusรคtzliches Einkommen Einkommensteuer anfรคllt. Hier wirken der allgemeine Grundfreibetrag sowie โ ab 2026 โ ein neuer Freibetrag speziell fรผr Arbeit im Rentenalter, die sogenannte Aktivrente.
Rentenrechtlich geht es um die Frage, ob ein Nebenverdienst die Rente kรผrzt. Seit 2023 dรผrfen Bezieher einer Altersrente โ auch bei vorgezogenem Rentenbeginn โ unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekรผrzt wird. Nur bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen.
Sozialversicherungsrechtlich schlieรlich geht es um Beitrรคge zur Kranken-, Pflege- und ggf. Rentenversicherung, die auch im Ruhestand auf Arbeitseinkommen anfallen kรถnnen. Steuerfrei heiรt also nicht automatisch โabgabenfreiโ.
Vor diesem Hintergrund lohnt der Blick auf die Jahre 2025 und 2026 im Detail โ denn 2026 bringt mit der Aktivrente eine einschneidende Neuerung fรผr viele arbeitende Rentner.
Inhaltsverzeichnis
2025: Steuerfreier Zuverdienst ohne Aktivrente
Im Jahr 2025 gilt fรผr Rentnerinnen und Rentner zunรคchst das gleiche Einkommensteuerrecht wie fรผr alle anderen. Es gibt keinen speziellen zusรคtzlichen Freibetrag allein fรผr Zuverdienst im Rentenalter.
Der wichtigste Betrag ist der allgemeine steuerliche Grundfreibetrag. Er stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. 2025 liegt dieser Grundfreibetrag bei 12.096 Euro im Jahr, also rechnerisch bei etwa 1.008 Euro im Monat.
Alles zu versteuernde Einkommen โ also insbesondere die steuerpflichtige Rente und eventuelle Arbeitseinkommen โ wird gemeinsam betrachtet. Solange dieses zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht รผberschreitet, fรคllt keine Einkommensteuer an.
In der Praxis ist die gesetzliche Rente jedoch bei den meisten Rentnern so hoch, dass der Grundfreibetrag bereits weitgehend oder vollstรคndig durch die Rente ausgeschรถpft wird. Dann fรผhrt zusรคtzlicher Lohn aus einem Nebenjob hรคufig zumindest teilweise zu Einkommensteuer.
Minijob im Jahr 2025
Besonders verbreitet ist der Minijob. Die Geringfรผgigkeitsgrenze fรผr Minijobs liegt 2025 bei 556 Euro pro Monat.
Wird der Minijob klassisch gefรผhrt, zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale, inklusive einer pauschalen Lohnsteuer von in der Regel 2 Prozent. Fรผr die Rentnerin oder den Rentner bedeutet das: Das Entgelt aus dem Minijob taucht normalerweise nicht in der eigenen Einkommensteuerveranlagung auf. Subjektiv wirkt der Minijob damit โsteuerfreiโ, auch wenn formal eine pauschale Lohnsteuer abgefรผhrt wird.
Wer statt der Pauschalsteuer eine individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte wรคhlt, muss das Minijob-Einkommen ganz normal versteuern โ dann ist es Bestandteil des zu versteuernden Gesamteinkommens.
Seit 2023: Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr bei Altersrenten
Fรผr die Frage nach dem monatlichen Zuverdienst ist auch wichtig, dass bei Altersrenten seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten. Altersrentner โ auch mit vorgezogener Altersrente โ dรผrfen seither beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente gekรผrzt wird.
Damit gilt bereits 2025: Die Obergrenze, wie viel ein Rentner โdazuverdienen darfโ, wird im Wesentlichen nur noch durch das Steuerrecht und durch die Bereitschaft begrenzt, Sozialbeitrรคge auf den Lohn zu zahlen โ nicht mehr durch Rentenkรผrzungen.
Anders ist die Lage bei Erwerbsminderungsrentnern. Hier bestehen weiterhin deutliche Hinzuverdienstgrenzen: Fรผr eine volle Erwerbsminderungsrente liegen diese um die 19.000 bis 20.000 Euro im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung etwa beim Doppelten.
Werden diese Grenzen รผberschritten, drohen Rentenkรผrzungen โ unabhรคngig davon, ob der Hinzuverdienst steuerfrei bleibt oder nicht.
2026: Die Aktivrente als neuer Steuerfreibetrag fรผr Arbeit im Ruhestand
Zum 1. Januar 2026 tritt mit dem Aktivrentengesetz eine neue Regelung in Kraft, die das Arbeiten im Ruhestand steuerlich deutlich attraktiver macht. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz inzwischen beschlossen; es soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Inhalt der Aktivrente ist ein neuer Steuerfreibetrag im Einkommensteuergesetz: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und als Arbeitnehmer weiter sozialversicherungspflichtig beschรคftigt ist, kann bis zu 2.000 Euro monatlich aus dieser Beschรคftigung steuerfrei beziehen.
Wichtige Punkte im รberblick
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze รผberschritten haben, kรถnnen weiterhin arbeiten. Der Lohn aus dieser sozialversicherungspflichtigen Beschรคftigung bleibt bis zu einer Hรถhe von 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Steuerbefreiung greift bereits im Lohnsteuerabzug, das heiรt, der Arbeitgeber berรผcksichtigt den Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung. Einkommen oberhalb von 2.000 Euro im Monat ist wie bisher regulรคr steuerpflichtig.
Die Aktivrente gilt ausdrรผcklich nicht fรผr Selbststรคndige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Beamtinnen und Beamte sowie Minijobs. Fรผr diese Gruppen รคndert sich durch die Aktivrente an der Besteuerung grundsรคtzlich nichts.
Die Aktivrente ist kein Rentenprodukt und keine zusรคtzliche Rentenleistung, sondern ein Steuerbonus auf Arbeitseinkommen im Rentenalter. Die gesetzliche Rente selbst wird unverรคndert nach den allgemeinen Regeln zur nachgelagerten Besteuerung behandelt.
Kombination von Aktivrente und Grundfreibetrag: bis zu 36.348 Euro steuerfrei pro Jahr
Der allgemeine Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro im Jahr.
Zusammen mit der Aktivrente erรถffnet sich damit ein betrรคchtlicher Spielraum fรผr steuerfreien Zuverdienst.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass “die Steuerfreiheit aus der Aktivrente (24.000 Euro pro Jahr = 2.000 Euro pro Monat) zusรคtzlich zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro gelten soll. Daraus ergibt sich ein theoretisch steuerfreies Einkommen aus Rente und Arbeit von bis zu 36.348 Euro im Jahr, also rechnerisch rund 3.029 Euro im Monat.”
Das bedeutet in der Praxis: Ein Rentner, der regulรคr im Ruhestand ist und zum Beispiel 2.000 Euro brutto im Monat aus einer Teilzeitbeschรคftigung erhรคlt, zahlt auf diesen Lohn keine Einkommensteuer mehr, solange die Voraussetzungen der Aktivrente erfรผllt sind. Die gesetzliche Altersrente selbst bleibt zwar grundsรคtzlich steuerpflichtig, profitiert aber weiterhin vom allgemeinen Grundfreibetrag. Je nach Rentenhรถhe kann ein Teil der Rente ebenfalls steuerfrei bleiben.
Wichtig ist, dass es sich bei den 36.348 Euro im Jahr um eine Obergrenze unter idealisierten Annahmen handelt. Ob im Einzelfall wirklich keine Einkommensteuer anfรคllt, hรคngt von vielen Faktoren ab: Hรถhe der Bruttorente, steuerpflichtiger Anteil der Rente, weitere Einkรผnfte (zum Beispiel aus Vermietung oder Kapitalvermรถgen), Steuerklasse und kirchensteuerliche Situation.
Sozialabgaben bleiben: Die Aktivrente entlastet nur bei der Steuer
Die Aktivrente รคndert nichts daran, dass auf Arbeitseinkommen im Ruhestand weiterhin Beitrรคge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, ebenso in aller Regel Beitrรคge zur Rentenversicherung.
Das fรผhrt zu einer interessanten Doppelwirkung. Die Bruttolรถhne bleiben bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei, gleichzeitig flieรen weiter Beitrรคge in die Sozialversicherung. Fรผr viele arbeitende Rentner steigt damit das verfรผgbare Nettoeinkommen deutlich, ohne dass die sozialen Sicherungssysteme geschwรคcht werden. Langfristig kรถnnen zusรคtzliche Rentenpunkte aus den weiteren Beitrรคgen die Altersrente sogar etwas erhรถhen.
Wer dagegen sehr niedrige Renten bezieht und auf Grundsicherung im Alter angewiesen ist, profitiert von der Aktivrente steuerlich nur eingeschrรคnkt. Grundsicherungsleistungen werden bedarfsabhรคngig berechnet; zusรคtzlicher Nettoverdienst wird in der Regel vollstรคndig oder weitgehend auf die Leistung angerechnet. Fรผr diese Personengruppe entscheidet eher das Sozialrecht als das Steuerrecht darรผber, was โunterm Strichโ vom Zuverdienst bleibt.
Minijob und Midijob 2026: Mehr Spielraum fรผr Rentner
Parallel zur Aktivrente verรคndern sich zum 1. Januar 2026 auch die Grenzen fรผr Minijobs. Die Geringfรผgigkeitsgrenze steigt mit dem hรถheren Mindestlohn von 13,90 Euro auf 603 Euro pro Monat. 2025 lag sie noch bei 556 Euro.
Fรผr Rentnerinnen und Rentner entstehen damit zwei unterschiedliche Modelle des steuerbegรผnstigten Zuverdienstes. Wer unterhalb der Regelaltersgrenze ist oder lieber bei einem Minijob bleiben mรถchte, kann bis 603 Euro monatlich im Rahmen eines Minijobs verdienen. Die Lohnsteuer wird meist pauschal vom Arbeitgeber getragen; das Einkommen taucht dann nicht im individuellen Steuerbescheid auf. Die Regelungen bleiben auch 2026 gรผltig.
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann ab 2026 statt eines Minijobs oder zusรคtzlich dazu von der Aktivrente profitieren. Dann sind bis zu 2.000 Euro monatlicher Arbeitslohn aus dieser Beschรคftigung steuerfrei, auch wenn das Beschรคftigungsverhรคltnis kein Minijob ist.
Wichtig bleibt die Gestaltung im Einzelfall. Fรผr kleinere Zuverdienste kann ein Minijob weiterhin sinnvoll sein. Wer regelmรครig deutlich mehr als die Minijob-Grenze dazuverdienen mรถchte, fรคhrt mit einem regulรคren sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob und Aktivrente oft besser.
Sonderfall Erwerbsminderungsrente
Fรผr Bezieher einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, die sich an bestimmten Sozialversicherungsgrรถรen orientieren und regelmรครig angepasst werden. Fรผr 2025 liegt die jรคhrliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente rund bei 19.600 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung etwa bei 39.000 Euro.
Wer diese Grenzen รผberschreitet, riskiert eine Kรผrzung oder den Wegfall der Erwerbsminderungsrente. Die Aktivrente zielt dagegen ausdrรผcklich auf Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und damit nicht mehr im System der Erwerbsminderungsrente sind. Fรผr diese Gruppe gelten ausschlieรlich die neuen steuerlichen Regeln, nicht jedoch zusรคtzliche Hinzuverdienstgrenzen im Rentenrecht.
Tabelle: Steuerfreier Zuverdienst 2025 und 2026 im Vergleich
Die folgende vereinfachte รbersicht fasst die wichtigsten steuerlichen Spielrรคume fรผr Rentnerinnen und Rentner zusammen. Sie bezieht sich auf Single-Haushalte und stellt die typischen Hรถchstbetrรคge dar, die nach aktueller Rechtslage bzw. beschlossener Gesetzeslage ohne Einkommensteuerbelastung mรถglich sind.
Bitte beachten: Im individuellen Fall kรถnnen die Werte abweichen, insbesondere durch die konkrete Rentenhรถhe und weitere Einkรผnfte.
| Jahr | Steuerfreier Zuverdienst pro Monat (typischer Hรถchstwert) |
|---|---|
| 2025 | Kein eigener zusรคtzlicher Freibetrag fรผr Rentner-Zuverdienst. Maรgeblich ist der allgemeine Grundfreibetrag von 12.096ย โฌ pro Jahr (ca. 1.008ย โฌ pro Monat), der durch die Rente meist weitgehend ausgeschรถpft wird. Minijob-Einkommen bis 556ย โฌ monatlich kann bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber faktisch ohne eigene Einkommensteuerbelastung bezogen werden. |
| 2026 | Neuer Freibetrag fรผr Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze: bis zu 2.000ย โฌ pro Monat steuerfrei aus sozialversicherungspflichtiger Beschรคftigung (Aktivrente). Zusรคtzlich bleibt der Grundfreibetrag von 12.348ย โฌ pro Jahr bestehen. Theoretisch sind damit im Extremfall bis zu rund 3.029ย โฌ pro Monat an Rente und Arbeitslohn zusammen ohne Einkommensteuer mรถglich. Die Minijob-Grenze steigt zugleich auf 603ย โฌ pro Monat. |
Was bedeutet das fรผr Rentner praktisch?
Fรผr viele Rentnerinnen und Rentner ist 2025 steuerlich noch von der klassischen Logik geprรคgt: Die Rente nimmt den meisten Platz im Grundfreibetrag ein, zusรคtzlicher Lohn ist ab einer gewissen Hรถhe steuerpflichtig, es sei denn, er wird im Rahmen eines Minijobs pauschal besteuert.
Ab 2026 kommt mit der Aktivrente ein zusรคtzlicher, deutlich spรผrbarer Steuerbonus hinzu. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich lohnsteuerfrei verdienen โ zusรคtzlich zur ohnehin bestehenden Steuerfreigrenze fรผr das Existenzminimum. Damit wird es attraktiver, im Ruhestand in Teilzeit weiterzuarbeiten oder eine bisherige Tรคtigkeit einige Jahre fortzufรผhren.
Gleichzeitig bleibt es wichtig, den eigenen Fall genau zu prรผfen. Ob und in welcher Hรถhe tatsรคchlich keine Einkommensteuer anfรคllt, hรคngt von der persรถnlichen Rentenhรถhe, von anderen Einkรผnften und von der Wahl der Beschรคftigungsform ab.
Fรผr eine individuelle Einschรคtzung ist eine Beratung bei Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberaterin oder Finanzamt sinnvoll โ insbesondere bei Kombination von gesetzlicher Rente, betrieblicher oder privater Altersvorsorge, Miet- und Kapitaleinkรผnften.




