Im August treten mehrere, teils lange vorbereitete Änderungen in Kraft, die für Millionen Rentnerinnen und Rentner spürbare Folgen haben. Die Änderungen reichen von der Rückkehr zum regulären Beitragssatz in der Pflegeversicherung über einen vorgezogenen Auszahlungstermin bis zu neuen Renteneintrittsfenstern für gleich vier Geburtsjahrgänge.
Hinzu kommen ein weiterer Schritt beim Ausbau der sogenannten Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrenten und das nahende Auslaufen des zeitlich befristeten Rentenzuschlags.
Tabelle: Alle Änderungen bei der Rente ab August
| Änderung ab August 2025 | Kurzbeschreibung der Auswirkungen |
| Pflegeversicherungsbeitrag | Nach dem einmaligen Juli‑Aufschlag (rückwirkende 0,2 Punkte) gilt wieder der reguläre Satz: 3,6 % für Eltern, 4,2 % für Kinderlose. |
| Rentenzahlungstermin | Überweisung erfolgt nicht am Monatsende, sondern vorgezogen am Freitag, 29. 08. 2025; Vorschuss‑ und Nachschussrentner erhalten ihre Beträge jeweils zwei Tage früher. |
| Neue Renteneintrittsfenster | Regelaltersrente: Jahrgänge 02.05.–01.06.1959, Rentenalter 66 J + 2 Monate, ohne Abschlag. • Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Jahrgänge 02.09.–01.10.1963, Rentenalter 61 J + 10 Monate, 10,8 % Abschlag. • Besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“): Jahrgänge 02.01.–01.02.1961, Rentenalter 64 J + 6 Monate, 45 Versicherungsjahre, abschlagsfrei. • Langjährig Versicherte: Jahrgänge 02.07.–01.08.1962, Rentenalter 63 Jahre, 35 Versicherungsjahre, 13,2 % Abschlag. |
| Zurechnungszeit bei EM‑Renten | Bei Rentenbeginn im August wird so gerechnet, als wären bis 66 Jahre + 2 Monate Beiträge gezahlt worden – ein weiterer Schritt hin zur 67‑Jahre‑Grenze bis 2031. |
| Rentenzuschlag (max. 7,5 %) | Separate Nettorente wird nur noch viermal ausgezahlt; August‑Zahlfenster 10.–20. 08., letztes Mal im November 2025, danach Integration in die Hauptzahlung. |
Pflegeversicherungsbeitrag: Entwarnung nach dem Juli‑Aufschlag
Zum 1. Juli war der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wegen einer kurzfristigen gesetzlichen Anhebung rückwirkend um 0,2 Prozentpunkte erhöht worden.
Weil die Deutsche Rentenversicherung die Umstellung nicht zum Jahreswechsel umsetzen konnte, wurde das Plus von 0,2 Punkten für die Monate Januar bis Juni gebündelt eingezogen – mit dem Ergebnis, dass im Juli einmalig 4,8 Prozent vom Bruttorentenbetrag abgingen.
Ab der August‑Rente gilt wieder der reguläre Satz von 3,6 Prozent. Kinderlose werden – wie schon zuvor – weiterhin mit dem Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten belastet und zahlen damit 4,2 Prozent ihres Rentenzahlbetrags.
Auszahlung vor dem Monatsende: Rentengutschrift bereits am 29. August
Die Rente wird üblicherweise am letzten Bankarbeitstag des Monats überwiesen. Weil der 31. August 2025 auf einen Sonntag fällt und auch der 30. August ein bankfreier Sonnabend ist, hat die Deutsche Post / der Renten Service als Frist den Freitag, 29. August, festgelegt.
Bis spätestens 23:59 Uhr muss der Zahlbetrag gutgeschrieben sein. Für Vorschussrentnerinnen und -rentner – deren Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 lag – fließt damit bereits die Leistung für September, alle anderen erhalten die Nachschussrente für den laufenden Monat zwei Tage früher als gewohnt.
Wer jetzt in Ruhestand gehen kann – vier Jahrgänge auf der Zielgeraden
Mit dem 1. August öffnen sich gleich mehrere Rententore. In der Regelaltersrente erreichen die zwischen dem 2. Mai und dem 1. Juni 1959 Geborenen mit 66 Jahren und zwei Monaten ihre individuelle Altersgrenze. Abschläge fallen bei dieser Rentenart nicht an; erforderlich sind lediglich fünf Versicherungsjahre.
Schwerbehinderte Versicherte des Geburtszeitraums 2. September 1963 bis 1. Oktober 1963 dürfen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 61 Jahren und zehn Monaten in Anspruch nehmen, müssen dabei allerdings den gesetzlichen Abschlag von 10,8 Prozent akzeptieren.
Voraussetzung bleiben 35 Beitragsjahre und ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Wer 1964 oder später geboren ist, rückt für diese Rentenart erstmals frühestens mit 62 Lebensjahren ins Blickfeld.
Für besonders langjährig Versicherte – umgangssprachlich „Rente mit 63“ – sind nun die Versicherten an der Reihe, die zwischen dem 2. Januar 1961 und dem 1. Februar 1961 geboren wurden.
Nach 45 Versicherungsjahren können sie ohne Abschläge gehen, müssen dafür aber bereits 64 Jahre und sechs Monate alt sein.
Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren, die zwischen dem 2. Juli 1962 und dem 1. August 1962 das Licht der Welt erblickten, können sich ab Vollendung des 63. Lebensjahres zur Ruhe setzen. Die frühe Entscheidung verteuert sich um 13,2 Prozent Rentenabschlag, der lebenslang wirkt.
Zurechnungszeit: Erwerbsminderungsrenten werden weiter aufgewertet
Beginnt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im August 2025, rechnet die Rentenversicherung so, als hätte die versicherte Person bis zur Vollendung von 66 Jahren und zwei Monaten weiter Beiträge gezahlt.
Die fiktive Verlängerung – Fachbegriff Zurechnungszeit – verschafft Betroffenen spürbar höhere Entgeltpunkte. Seit 2019 wird der Endpunkt Jahr für Jahr angehoben; der letzte Schritt auf die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erfolgt 2031.
Rentenzuschlag: Vier Zahltermine bis zum Finale
Noch bis November 2025 überweist die Rentenversicherung den befristeten Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent gesondert. Im August liegt das Auszahlungsfenster – je nach individueller Hauptleistungen – zwischen dem 10. und dem 20. des Monats. Mit der Dezember‑Rente wird der Zuschlag automatisch in die reguläre Rente integriert und nach neuen gesetzlichen Vorgaben berechnet.
Was die Änderungen konkret bedeuten
Die Abschaffung des Juli‑Aufschlags in der Pflegeversicherung erleichtert das Monatsbudget vieler Ruheständler, führt aber je nach Kinderstatus zu unterschiedlichen Nettoeffekten. Der vorgezogene Auszahlungstermin kann für Haushalte mit knappem Kontostand zum Monatsende eine spürbare Hilfe sein.
Die neuen Rentenfenster betreffen mehrere geburtenstarke Jahrgänge; wer seine Unterlagen noch nicht eingereicht hat, sollte dies rasch nachholen, um Verzögerungen zu vermeiden. Erwerbsgeminderte profitieren langfristig von der erweiterten Zurechnungszeit, während Empfängerinnen und Empfänger des Rentenzuschlags die Umstellung auf Dezember im Blick behalten sollten, um Kontoauszüge korrekt zuzuordnen.
Wer Fragen zu den persönlichen Folgen hat, sollte sich an die kostenlose Beratung der Deutschen Rentenversicherung wenden oder einen zugelassenen Rentenberater einschalten. So lassen sich Fehleinschätzungen bei Abschlägen, Wartezeiten oder Beitragsnachweisen vermeiden. Denn auch wenn alle großen Stellschrauben für August nun feststehen, bleibt jede Rente ein individuelles Rechenwerk.




