Bürgergeld: Darf das Jobcenter zur Untervermietung der Wohnung verpflichten?

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Jobcenter zahlen die Kosten der Unterkunft und Heizung, nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit, grundsätzlich nur bis zu einer Angemessenheitsgrenze. Wenn Sie diese überschreiten, wird ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet.

Sie haben dann die Möglichkeit, die Mietkosten zum Beispiel durch Untermiete zu senken, in eine günstigere Wohnung zu ziehen oder den überschüssigen Betrag aus dem Regelsatz zu bezahlen.

Was passiert, wenn ein Kostensenkungsverfahren erfolglos ist?

Wenn Sie nachweislich das Mögliche unternommen haben, um die Kosten zu senken, dies aber nicht zum Erfolg geführt hat, dann trägt das Jobcenter die Mietkosten auch über die Höhe der Angemessenheit mindestens 6 Monate hinaus. Ein Daueranspruch aus dieser Entscheidung entsteht nicht. Das ist etwa der Fall, wenn Sie trotz intensiver Suche keine Wohnung finden, die im Rahmen der gesetzten Angemessenheit liegt.

Mietsenkung und Untermiete

Nehmen wir jetzt an, dass Ihre Miete gestiegen ist und die Wohnung räumlich so aufgeteilt und groß genugist, dass Sie einen Untermieter einziehen lassen könnten. Das würde dann die Miete für Sie senken. Darf das Jobcenter dann grundsätzlich verlangen, einen Untermieter aufzunehmen?

Das Kostensenkungsverfahren verpflichtet

Das Kostensenkungsverfahren verpflichtet Sie dazu, das Mögliche zu tun, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Was passiert also, wenn es also möglich ist, einen Untermieter einziehen zu lassen und Sie sich weigern, Schritte in dieser Richtung zu unternehmen?

Dann kann das Jobcenter Ihnen vorwerfen, dass Sie nicht alles versucht haben, um die Kosten zu senken. Es wird Ihnen dann die Miete nur bis zur Grenze der Angemessenheit zahlen. Den Rest müssen Sie vom Regelsatz abzwacken, und das bedeutet: vom Existenzminimum.

Gründe gegen eine Untervermietung

Eine Untervermietung darf das Jobcenter also grundsätzlich erwarten, falls keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Solche Gründe könnten unter anderem eine diagnostizierte Sozialphobie sein, die es Ihnen unmöglich macht, mit jemand anders die Wohnung zu teilen, oder ein Asperger-Syndrom, das Ihnen soziale Interaktion erschwert.

Es gibt viele weitere Gründe, die gegen eine Untervermietung eingeräumt werden könnten. Ein mögliches Argument wäre zum Beispiel, wenn sich die Zimmertüren nicht verschließen lassen, und so berechtigte Sorge wegen der Privatsphäre und wegen des Eigentums besteht.

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Wie wichtig ist die Privatsphäre?

Es ist generell fraglich, ob das Recht auf Privatsphäre bei der Suche nach einem Untermieter schwerer wiegt als die Forderung des Jobcenters, die Kosten zu senken. Allerdings muss das Jobcenter überhaupt nicht auf dem Untermieter bestehen, um sich zu weigern, die überschüssigen Kosten zu zahlen.

Wenn die Wohnung nämlich groß genug ist, um eine weitere Person einziehen zu lassen und so die Mietkosten zu reduzieren, dann ist es ebenso eine Option, eine kleinere und günstigere Wohnung zu suchen. Wenn Sie aber weder aus der Wohnung ausziehen noch einen Mitbewohner aufnehmen wollen, dann schließt das Jobcenter auf fehlende Versuche zur Kostensenkung. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zahlt es dann nicht.

Darf das Jobcenter Sie verpflichten, bestimmte Untermieter zu nehmen?

Darf der Sachbearbeiter jetzt selbst mögliche Untermieter vorschlagen? Darf er Ihnen unterstellen, Sie hätten an der Kostensenkung nicht mitgewirkt, weil Sie diese Personen als Untermieter ablehnen (nicht die Untervermietung an sich)? Solche Fälle sind uns nicht bekannt. Es ist auch schwer vorstellbar, dass ein Sachbearbeiter überhaupt auf die Idee kommt, für Sie nach Untermietern zu suchen.

Was ist, wenn sich kein passender Untermieter findet?

Wie sieht es aus, wenn Sie sich selbst um einen Untermieter kümmern, aber keinen finden? Es kann sein, dass zwar Bewerber da waren, aber „die Chemie nicht stimmte“, den potenziellen Mitbewohnern das Zimmer nicht gefiel, oder Kandidaten erst zusagten und ihre Zustimmung dann doch zurückzogen.

Ob das Jobcenter in diesem Fall die tatsächlichen Kosten unternimmt, ist eine Frage des Ermessens. In jedem Fall sollten Sie (genau wie bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung) dokumentieren, dass Sie ernsthaft einen Untermieter gesucht haben.

Kurz gesagt: Wenn Sie weder eine Annonce aufgegeben noch das Wohnangebot auf einschlägigen Plattformen publik gemacht haben und sich nur ein oder zwei Personen meldeten, dann wird das Jobcenter dies als zu geringe Mitwirkung ansehen, um die Kosten zu senken.

Können Sie aber nachweisen, dass Sie erstens intensiv Mitbewohner gesucht haben, aber niemand gefunden, dann lässt das darauf schließen, dass es in der speziellen Mietsituation kaum möglich ist, jemanden zu finden? Es belegt zugleich, dass Sie Ihr Bestes gegeben haben, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Das Jobcenter hat in diesem Fall wenig Argumente, Ihnen die Übernahme der tatsächlichen Kosten zu verwehren.

Was ist, wenn der Vermieter eine Untervermietung untersagt?

In diesem Fall kann das Jobcenter Ihnen nichts vorwerfen. Wenn Sie nachweislich den Vermieter fragten, ob es möglich ist, ein Zimmer unterzuvermieten und der Vermieter das ablehnte, dann fällt das nicht auf Sie zurück.
Sie haben versucht, die Kosten durch Untervermietung zu senken, und die Ablehnung des Vermieters belegt, dass es nicht möglich war.