Pflegegeld: Regeln zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen erweitert

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Seit dem 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die Regeln zugunsten pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen erweitert. Das Pflegegeld wird bei einem stationären Krankenhausaufenthalt oder während einer stationären Reha nun deutlich länger weitergezahlt als bisher.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine Realität, die viele Familien seit Jahren erleben: Selbst wenn die Pflege zeitweise in einer Klinik stattfindet, endet die Organisation, Begleitung und Abstimmung durch private Pflegepersonen nicht.

Warum das Pflegegeld bei stationären Aufenthalten überhaupt gefährdet war

Das Pflegegeld ist rechtlich an die häusliche Pflege gekoppelt. Es soll ermöglichen, dass Pflege in der eigenen Umgebung organisiert und durch Angehörige, Freunde oder andere nicht professionelle Pflegepersonen geleistet werden kann.

Sobald die Versorgung vollständig in eine stationäre Einrichtung wechselt, etwa in ein Krankenhaus oder eine Reha-Klinik, steht dieser Zweck auf den ersten Blick nicht mehr im Vordergrund. Genau daraus ergab sich bislang das Risiko, dass die Leistung ruht.

In der Praxis bedeutete das für viele: Zwar musste die private Pflegeperson häufig weiterhin vieles übernehmen, etwa den Kontakt mit Ärzten und Sozialdiensten halten, Unterlagen bereitstellen, Hilfsmittel organisieren, die Wohnung für die Rückkehr vorbereiten oder Angehörige koordinieren.

Gleichzeitig konnte nach einigen Wochen der Geldfluss enden – gerade in einer Phase, in der zusätzliche Kosten anfallen, etwa für Fahrten, Besorgungen oder Verdienstausfall.

Die Änderung zum 1. Januar 2026: acht Wochen statt vier

Zum Jahreswechsel 2026 wurde die Fortzahlung deutlich ausgeweitet. Während zuvor in solchen Fällen im Regelfall nach vier Wochen Schluss war, gilt nun: Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung sowie bei einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme ruht der Anspruch auf Pflegegeld in den ersten acht Wochen nicht.

Praktisch heißt das, dass das Pflegegeld für diesen Zeitraum weiterlaufen kann, obwohl die pflegebedürftige Person vorübergehend nicht zu Hause versorgt wird.

Diese Neuregelung ist Teil des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. In der Gesetzesbegründung wird das Ziel klar beschrieben: Die Fristen in den Ruhensvorschriften sollten vereinheitlicht werden, um die Anwendung zu vereinfachen und unnötige Prüf- und Abgrenzungsfragen zu reduzieren.

Was sich für Angehörige im Alltag dadurch verändert

Die Verlängerung ist mehr als ein technischer Paragrafenwechsel. Sie passt zu dem, was Pflege im Familienalltag tatsächlich bedeutet. Häufig bleibt die private Pflegeperson auch während des stationären Aufenthalts die wichtigste Bezugsperson, die Entscheidungen mit vorbereitet, Übergänge absichert und die Versorgung nach der Entlassung wieder in Gang bringt.

Gerade in der Reha ist dieser Anteil oft spürbar: Termine müssen abgestimmt, Fortschritte eingeordnet, Hilfsmittelversorgung geklärt und gegebenenfalls ein Umbau oder zusätzliche Unterstützung organisiert werden.

Finanziell ist die Fortzahlung ebenfalls spürbar. Pflegegeld wird zwar an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, es wird aber in sehr vielen Haushalten faktisch als Anerkennung und Ausgleich für die private Pflege genutzt. Wenn es während eines längeren Klinik- oder Reha-Aufenthalts wegfällt, entsteht für die Pflegeperson oft eine Lücke – obwohl die Belastung nicht einfach verschwindet, sondern sich verlagert.

Für wen gilt die längere Fortzahlung

Die Regel betrifft das Pflegegeld nach den Vorschriften der sozialen Pflegeversicherung. Davon profitieren Pflegebedürftige, die einen anerkannten Pflegegrad haben und Pflegegeld beziehen. Erfasst sind auch Konstellationen, in denen Pflegegeld nur anteilig gezahlt wird, weil zusätzlich Pflegesachleistungen genutzt werden. Die Neuregelung knüpft dabei an die Art des Aufenthalts an: gemeint sind vollstationäre Krankenhausbehandlungen sowie stationäre Vorsorge- oder Reha-Leistungen.

Wichtig ist dabei die zeitliche Begrenzung. Die Fortzahlung gilt für die ersten acht Wochen eines solchen stationären Aufenthalts. Dauert die stationäre Phase darüber hinaus an, kann das Pflegegeld anschließend ruhen, bis die häusliche Pflege wieder tatsächlich aufgenommen wird.

Rentenbeiträge für Pflegepersonen laufen in vielen Fällen ebenfalls länger

Ein oft übersehener Punkt betrifft die soziale Absicherung der Pflegeperson. Wer einen pflegebedürftigen Menschen regelmäßig in der häuslichen Umgebung pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge über die Pflegekasse erhalten.

Auch hier wurden die Regelungen angepasst: Während der stationären Unterbrechung sollen entsprechende Leistungen in den ersten acht Wochen nicht automatisch wegfallen.

Für Pflegepersonen kann das entscheidend sein, weil Versicherungszeiten und Beitragszahlungen langfristige Wirkung haben und Unterbrechungen später spürbar werden können.

Was Betroffene jetzt praktisch beachten sollten

Auch wenn die Rechtslage günstiger geworden ist, bleibt der Ablauf in der Praxis wichtig. Krankenhausaufenthalte und Reha-Maßnahmen werden den Kassen nicht immer sofort vollständig und korrekt zugeordnet, gerade wenn Entlassung, Verlegung und Reha-Beginn dicht aufeinanderfolgen.

Das kann dazu führen, dass Zahlungen zunächst pausieren oder Rückfragen entstehen.
Sinnvoll ist, frühzeitig die Pflegekasse zu informieren, sobald ein stationärer Aufenthalt absehbar ist, und nach der Entlassung zeitnah mitzuteilen, ab wann die häusliche Pflege wieder stattfindet.

Gerade beim Übergang aus dem Krankenhaus in die Reha oder bei mehreren Behandlungsabschnitten kann die genaue zeitliche Einordnung über die Fortzahlung entscheiden. Wer merkt, dass eine Zahlung unerwartet stoppt, sollte nicht abwarten, sondern zügig klären lassen, ob die neuen acht Wochen bereits berücksichtigt wurden.

Ein Beispiel aus der Praxis

Frau K. (78) hat Pflegegrad 3 und lebt zu Hause. Ihre Tochter übernimmt einen großen Teil der Pflege und organisiert zusätzlich einen ambulanten Dienst. Anfang März 2026 stürzt Frau K. und kommt ins Krankenhaus. Nach der Operation folgt direkt eine stationäre Reha, weil sie vorläufig nicht sicher laufen kann.

Während dieser Zeit fährt die Tochter mehrmals pro Woche in die Klinik, spricht mit Ärzten und Therapeutinnen, regelt den Antrag auf Reha-Verlängerung, stimmt Hilfsmittel ab, organisiert einen Rollator und klärt mit der Pflegekasse die Anpassung des Pflegearrangements für die Rückkehr. Parallel bereitet sie die Wohnung vor, besorgt Haltegriffe und beantragt eine kurze Überbrückung durch häusliche Krankenpflege, bis der ambulante Dienst wieder in den normalen Rhythmus kommt.

Obwohl Frau K. in dieser Phase nicht zu Hause gepflegt wird, läuft das Pflegegeld weiter: Seit dem 1. Januar 2026 wird es bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten für bis zu acht Wochen fortgezahlt. Für die Familie bedeutet das, dass keine finanzielle Lücke entsteht, obwohl gerade in diesen Wochen zusätzliche Fahrten, Organisation und Abstimmungen anfallen.

Pflege findet auch während stationärer Phasen statt

Die Verlängerung wirkt wie eine Anerkennung dessen, was Angehörige seit Jahren beschreiben: Pflege ist nicht auf die Wohnung beschränkt. Sie umfasst Organisation, Begleitung, Kommunikation mit Professionellen und das Management von Übergängen. Gerade die Zeit zwischen Krankenhaus, Reha und Rückkehr nach Hause entscheidet häufig darüber, ob Pflege zu Hause stabil gelingt oder ob es zu erneuten Krisen kommt.

Mit der neuen Regelung verschiebt der Gesetzgeber den Blick ein Stück weit weg von der reinen Ortsfrage hin zu der Tatsache, dass private Pflegearbeit auch dann weiterläuft, wenn ein Teil der Versorgung vorübergehend in einer Einrichtung erbracht wird. Für viele Familien dürfte das im Alltag nicht alle Probleme lösen, aber es reduziert eine Belastung, die bislang ausgerechnet in einer ohnehin angespannten Situation zusätzlich drückte.

Quellen

Rechtsgrundlage und Wortlaut: § 34 SGB XI „Ruhen der Leistungsansprüche“, Gesetze im Internet.