Neue Hartz IV Bundessozialgerichts- Urteile

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat heute zahlreiche Grundsatzurteile in Bezug auf die Hartz IV-Reform gefällt:
1. Urteil zu den Bedarfsgemeinschaften nicht ehelicher Kinder
2. Klassenfahrtskosten werden für Familien mit ALG II Bezug bezahlt
3. Keine Fahrtkostenerstattung bei Ein-Euro-Jobs
4. Keine ALG II Leistungen für Asylbewerber

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat heute mit Spannung erwartete Hartz IV- Urteile gefällt. Dabei gab das BSG den Klagen teilweise statt, andere Klagen wiederum wurden abgewiesen.

Urteil zu den Bedarfsgemeinschaften nicht-ehelicher Kinder (Patchwork- Familien-Unterhalt)
Ein 15jähriges Mädchen war im November 2005 mit der Mutter zum neuen Lebenspartner der Mutter gezogen. Bis zum Einzug beim "Stiefvater" hatte die Mutter und die Tochter Sozialgeld (Hartz IV) erhalten. Nach dem Einzug beim neuen Lebenspartner hat nur noch die Mutter ALG II Sozialgeld erhalten.

Das BSG urteilte, dass die Arge ALG-II-Empfängern, die in einer "Patchwork-Familie" leben, das ALG II für Stiefkinder kürzen darf. Nach einer Gesetzesnovelle (SGB II-Fortentwicklungsgesetz) im Jahre 2006 müsse auch der Lebenspartner in Bedarfsgemeinschaften für die zwar nicht rechtlichen, aber faktischen "Stiefkinder" in Patchwork-Familen aufkommen. Das Bundesgericht entschied, dass die Gesetzesneuregelung nicht "Verfassungswidrig" ist. Danach wirkt sich auch in "Patchwork-Familien" das Einkommen und Vermögen des neuen Lebens-Partners auf das Arbeitslosengeld II bedarfsmindernd aus. Die Klage wurde somit abgewiesen. (BSG, AZ.: B 14 AS 2/08)

Die Partner in solchen nichtehelichen Gemeinschaften müssen auch für Kinder des anderen einstehen. Bei ausreichendem Einkommen können sich dadurch die Ansprüche auf Unterstützung reduzieren. Die seit August 2006 geltende Regelung im SGB II-Fortentwicklungsgesetz verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Mutter zudem die Pflicht hat das Kind zu versorgen, da es sich sonst um eine "Sorgerechtsverletzung" handeln würde.

Klassenfahrtskosten müssen übernommen werden
Einer Klage statt gegeben hat dagegen das BSG Kassel einer Familie aus Berlin. Hier hatten Eltern, die ALG II Sozialleistungen erhalten, die vollen Kosten für Klassenfahrten ihrer Kinder beantragt, die jedoch durch das Amt abgelehnt wurden. Vielmehr wollte die Berliner Senatsverwaltung lediglich einen Anteil der Klassenfahrtskosten der Schulkinder begleichen. Das BSG gab den Klägern recht: Somit müssen alle Kosten für die Klassenfahrten übernommen werden, egal in welcher Höhe. Die obersten Richter befanden, dass es das SGB II nicht festläge, in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. In der Urteilsbegründung hieß es "Kinder sollen gerade im schulischen Bereich nicht benachteiligt werden", so der Senatsvorsitzende. Eine Höchstgrenze für Klassenfahrtskosten könne nur per Schulgesetz geregelt werden. (BSG: AZ.: B 14 AS 36/07 R)

Keine Fahrtkostenerstattung bei Ein-Euro-Jobs
Ein Hartz IV Empfänger aus dem Sauerland hatte Fahrtkosten für den Arbeitsweg zum Ein-Euro-Job bei der zuständigen Behörde beantragt. Der Mann erhält durch die Tätigkeit als Ein-Euro-Jobber 120 Euro im Monat zusätzlich zum ALG II. Von diesen 120 Euro muss der Kläger jedoch 51,90 Euro für eine Monatskarte ausgeben, um zur Arbeitsstätte zu gelangen. Die Arge verweigerte die Zahlung, woraufhin der Mann klagte. Der Kläger argumentierte, dass die Fahrtkosten durch den Ein-Euro-Job entstehen würde, die von seinem "Lohn" quasi abgezogen würde. Doch das BSG lehnte die Klage ab und verwies darauf, dass es bei Ein-Euro-Jobs keinen "Lohn" geben würde, sondern nur eine "angemessene Entschädigung". Somit müsse der Mann weiterhin die Monatskarte vom ALG II begleichen. (BSG, Az.: B 14 AS 66/07 R). Die Partei "die Linke" wies in einer Pressemitteilung darauf hin, dass es sich nun um einen "60 Cent" Job handeln würde.

Keine ALG II Sozialleistungen für Asylbewerber
Nach Ansicht des BSG ist es rechtmäßig, dass Asylbewerber und geduldete Ausländer grundsätzlich keine ALG II-Leistungen erhalten. Das Gericht meint, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gäbe, weil Asylbewerber nur den Leistungst-Satz nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Zahlreiche Asylgruppen sehen darin eine offensichtliche Ungleichbehandlung. (BSG: Az.: B 14 AS 24/07 R). (13.11.2008)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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