Mit Bürgergeld aufstocken – Wer hat einen Anspruch?

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Bürgergeld ist nicht nur für Erwerbslose verfügbar, sondern auch für Erwerbstätige, die sich mit ihrem Gehalt kein Existenzminimum sichern können. Diese erhalten ergänzende Leistungen vom Jobcenter, um ihr Gehalt aufzustocken. Deswegen heißen sie Aufstocker.

Sehr viele Bürgergeld-Bezieher arbeiten

Zu diesen Aufstockern gehören mehr als 25 Prozent der Leistungsberechtigten beim Bürgergeld. Angestellte fallen darunter und auch Selbstständige, Mini- und Midijobber.

Die Wahrheit über Bürgergeld-Bezieher

Wer unter den Erwerbstätigen hat einen Anspruch

Menschen, deren Gehalt oder Honorar trotz einer Anstellung, Auftragsarbeit oder eines Gewerbes nicht ausreicht, um Miete und Lebenshaltung zu bezahlen, können zusätzliches Bürgergeld beantragen. Ein Zuschuss ist auch möglich bei Kurzarbeit oder in einer finanziellen Notlage.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Wie beim Bürgergeld für Erwerbslose wird das Einkommen der gesamten Familie berechnet, und ansonsten das des Alleinstehenden. Familienmitglieder gelten als Bedarfsgemeinschaft. Die Mitarbeiter des Jobcenters prüfen den Lebensbedarf der Familie und verrechnen diesen mit dem gesamten Familieneinkommen.

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Was gilt als Einkommen?

Vorsicht! Als Einkommen gilt beim Bürgergeld nicht nur das monatliche Bruttoeinkommen. Als Einkommen zählt das Jobcenter auch Gehaltsnachzahlungen, Einkommen aus Selbstständigkeit, Arbeitslosengeld, Unterhaltsleistungen, Renten- und Krankengeld, Kinder- und Elterngeld, Zulagen für Eigenheime, das Einkommen des Partners, Zins- und Kapitalerträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld.

Vermögensgrenze muss eingehalten werden

Ergänzendes Bürgergeld gibt es nur, wenn das Eigenvermögen unter 40.000 Euro liegt beziehungsweise bei Ehepaaren, eingetragenen Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften unter 55.000 Euro.

So wie als Einkommen nicht nur das monatliche Bruttoeinkommen gerechnet wird, bedeutet Vermögen nicht nur Bargeld und Kontoguthaben. Darunter fallen auch Wertpapiere, Sparbriefe, Schmuck und Sammlerobjekte, Erschaften, Lebensversicherungen, Haus-, Wohn- und Grundeigentum, darüber hinaus Kraftfahrzeuge und technische Geräte.

Gibt es einen besonderen Antrag?

Beim Bürgergeld geht es um den Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Der Antrag bei Aufstockern und Èrwerbslosen ist gleich. Er lässt sich als Ausdruck oder digital ausfüllen. Enthalten muss er Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen. Jobcenter wollen oft auch Kontoauszüge der letzten Monate sehen.

Um die akuten Kosten zu berechnen braucht die Behörde zudem Mietverträge, Heiz- und Betriebskostenabrechnungen.

Ergänzendes Bürgergeld für Selbstständige

Auch Selbstständige können ergänzendes Bürgergeld beanspruchen, wenn ihre Honorare nicht zum Lebensunterhalt ausreichen. Auch hier gilt der Nachweis der Hilfebedürftigkeit durch konkrete Nachweise wie Rechnungen und Kontoauszüge, Mietverträge und regelmäßige Zahlungen.

Wer kann kein ergänzendes Bürgergeld erwarten?

Wer nach den beim Bürgergeld gesetzten Grenzen genug verdient, um den Lebensunterhalt zu sichern, hat keinen Anspruch. Außerdem gibt es kein Bürgergeld, wenn Betroffene andere staatliche Untersützung bekommen (zum Beispiel Berufsausbildungshilfe bei Ausbildungen oder BAföG in Schule und Studium).

Wenn Sie die Regaltersgrenze zur Altersrente erreicht haben, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld, unabhängig davon, ob Sie weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Hier gilt dann die Grundsicherung im Alter.