Die Witwenrente mit Grundsicherung aufstocken

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Für wen gilt die Grundsicherung?

Laut dem Sozialgesetzbuch XII, Paragraf 41-46 besteht ein Anspruch auf Grundsicherung bei Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sich ihren Lebensunterhalt nicht selbst aus Einkommen und Vermögen sichern können und in Deutschland leben.

Der Grundrentenzuschlag gilt darüber hinaus für alle Rentenarten gezahlt, also nicht nur für Altersrenten, sondern auch für Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten) sowie Erziehungsrenten und Erwerbsminderungsrenten.

Renten werden addiert

Dabei können Rentenformen addiert werden. Zum Beispiel würden bei einer Witwe, die dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente zusammen gerechnet werden, um zu beurteilen, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt – und somit ein Anspruch auf Grundsicherung.

Die Regelaltersgrenze

Diese Altersgrenze zur regulären Rente lag bei Menschen, die vor 1947 zur Welt kamen, bei 65 Jahren. Ab diesem Jahrgang und bis zum Jahrgang 1964 wird sie schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Bei Frührente gibt es keinen Anspruch auf Grundsicherung – möglicherweise aber auf andere Sozialleistungen.

Ebenso besteht ab Volljährigkeit ein Anspruch auf Grundsicherung für Menschen, die eine dauerhafte volle Erwerbsminderungsrente beziehen, bei denen diese nicht den Lebensunterhalt sichert.

Grundsicherung für Witwen und Witwer

Bei vielen Witwen und Witwer ist die Grundsicherung höher als ihre Hinterbliebenenrente. Sie haben einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn ihr Einkommen unter der Bedürftigketsgrenze liegt.

Eas zählt als Einkommen?

Allerdings geht es hier nicht ausschließlich um ein Abrechnen zwischen Witwenrente und Grundsicherung, denn auch Einkünfte außer der Hinterbliebenenrente zählen zum Einkommen.

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Berechnet werden als Einkommen:
– Alle Erwerbseinkommen,
– Zinsen,
– Pacht- und Mieteinnahmen,
– Renten und Pensionen,
– die Riester-Rente, das Elterngeld über 300 Euro,
– hinzu kommen Unterhaltszahlungen von Eltern und Leistungen wie Kindergeld und Krankengeld.

Was zählt nicht als Einkommen?

Abgezogen in der Berechnung werden Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern, angemessene wie vorgeschriebene Beiträge zu privaten Versicherungen, besonders für Hausrat und Haftpflicht. Pflegegeld wird nicht als Einkommen gewertet, bei Ehrenämtern bleiben 200 Euro pro Monat frei und beim Vermögen gilt für Alleinstehende ein Schonbetrag von 5.000 Euro.

Ein konkretes Beispiel

Der Paritätische Wohlfahrtsverband gibt ein Beispiel, wie Altersrente und Witwenrente mit der Grundsicherung verrechnet werden: ” Frau Martha Berger lebt in Bremen. Sie ist
70 Jahre alt, verwitwet und wohnt allein in ihrer Wohnung. Sie bekommt eine Witwenrente
und eine eigene kleine Altersrente. Sie konnte in ihrem Leben nichts ansparen, sie hat also kein Vermögen.”

Der Anspruch auf Grundsicherung berechnet sich jetzt wie folgt: “Soviel braucht Frau Berger – ihr Bedarf: Regelbedarf (fester Betrag) 404 €, Kaltmiete 300 €, Heizkosten und Nebenkosten 50 €, Gesamter Bedarf 754 €, Soviel hat Frau Berger im Monat –ihr Einkommen: Witwenrente 500 €
Eigene Altersrente 154 €, Gesamtes Einkommen 654 €.”

Der Bedarf liegt bei 754 Euro, und das Einkommen bei 654 Euro. Die Betroffene erhält also 100 Euro Grundsicherung.

Grundsicherung gibt es nur auf Antrag

Während viele Rentenformen automatisch berechnet werden, gibt es die Grundsicherung nur auf Antrag. Das kann ein formloser Brief sein, Sie können aber auch persönlich bei Rentenversicherung oder Sozialamt vorsprechen. Dort erhalten Sie dann ein Antragsformular, in dem Sie die nötigen Angaben zu Lebenssituation und Einkommen machen.

Ist die Grundsicherung unbegrenzt?

Nein, die Grundsicherung gilt immer jährlich. Wenn Ihr Einkommen die Grenze überschreitet, unter der Grundsicherung gewährt wird, bekommen Sie keine Grundsicherung mehr. Umgekehrt können Sie im nächsten Jahr Grundsicherung beziehen, wenn Ihr Einkommen derart sinkt, dass Sie unter die Grenze der Bedürftigkeit rutschen.