Die kalte Jahreszeit hat begonnen, und damit auch die Heizperiode. Doch welche Pflichten haben Vermieter und Mieter im Zusammenhang mit der Beheizung von Wohnungen? Gibt es eine Heizpflicht? Wer über ein geringes Einkommen verfügt, spart gerade bei den derzeit hohen Heizkosten. Der Volljurist Hibo Smit vom Kieler Mieterverein gibt Antworten.
Pflichten des Vermieters
Spätestens ab dem 1. Oktober ist es die Pflicht des Vermieters, die Heizung im Mietobjekt in Betrieb zu nehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wohnung mindestens 20 bis 22 Grad Celsius warm wird.
Diese Temperaturvorgaben gelten von 6 bis 24 Uhr, während nachts die Temperatur auf etwa 18 Grad abgesenkt werden kann. Ein Heizungsausfall in den Wintermonaten oder das Unterschreiten der Mindesttemperaturen stellen einen Mangel der Wohnung dar.
Wenn die Heizung ausfällt
In solchen Fällen ist es wichtig, den Vermieter umgehend zu informieren. Dieser ist verpflichtet, Abhilfe zu schaffen und die Heizung gegebenenfalls reparieren zu lassen. Solange die Heizung nicht oder nur unzureichend funktioniert, steht dem Mieter das Recht zu, die Miete zu kürzen, zum Beispiel um 20 bis 30 Prozent, wenn in der Wohnung lediglich eine Temperatur von 16 bis 18 Grad herrscht, so der Kieler Jurist und Mietexperte.
Mieter haben keine grundsätzliche Heizpflicht
Anders als Vermieter haben Mieter keine allgemeine Heizpflicht. Sie sind nicht verpflichtet, die Wohnung auf 20 oder 22 Grad Celsius zu heizen.
Falls niedrigere Temperaturen für sie ausreichend sind, können sie diese beibehalten. Außerdem besteht keine Verpflichtung zur Heizung während der Abwesenheit, am Wochenende oder im Urlaub, betont der Jurist.
Aber: Dennoch müssen Mieter sicherstellen, dass durch das Auskühlen der Räume keine Schäden an der Mietsache entstehen können. Es ist ratsam, regelmäßig zu lüften, insbesondere, wenn sparsam geheizt wird, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden.
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors