Krankengeld 2026: Neue Beitragsbemessungsgrenze und Erhöhung

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Das Krankengeld soll den Verdienstausfall abfedern, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger andauert und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Gleichzeitig ist die Leistung gesetzlich begrenzt.

Diese Begrenzung hat einen Zweck: Das Krankengeld orientiert sich zwar am bisherigen Einkommen, aber nur bis zu einer Obergrenze, die an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt ist. Einkommensteile oberhalb dieser Grenze bleiben bei der Berechnung außen vor. Dadurch entsteht bei höheren Einkommen häufig eine spürbare Lücke zwischen dem letzten Nettoverdienst und dem, was die Krankenkasse später zahlt.

Neue Rechengröße 2026: Beitragsbemessungsgrenze und kalendertägliche Obergrenze

Für freiwillig Versicherte und für Konstellationen, in denen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird, zählt für die Krankengeldberechnung nur das Arbeitsentgelt bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze.

Im Jahr 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro im Jahr. Umgerechnet auf einen Kalendertag ergibt sich daraus eine Grenze von 193,75 Euro, wenn – wie im Leistungsrecht üblich – durch 360 geteilt wird.

Da Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts beträgt, lässt sich daraus unmittelbar der tägliche Höchstwert ableiten: 70 Prozent von 193,75 Euro ergeben 135,63 Euro pro Kalendertag. Mehr kann als Bruttokrankengeld 2026 nicht gezahlt werden, selbst wenn das tatsächliche Einkommen darüber liegt.

Wie sich das Krankengeld im Alltag anfühlt: Brutto, Netto und Abzüge

In der öffentlichen Wahrnehmung wird Krankengeld oft als „70 Prozent vom Gehalt“ verstanden. In der Praxis ist es komplizierter, weil zwei Begrenzungen gleichzeitig wirken.

Zum einen gilt die 70-Prozent-Regel am Brutto, zum anderen darf die Leistung höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts betragen. Zusätzlich ist zu beachten, dass vom Krankengeld in der Regel Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen werden. Das heißt: Wer auf den Kontoauszug schaut, sieht meist weniger als die rechnerische Bruttoleistung vermuten lässt.

Wenn der Betrieb aufstockt: Zuschüsse aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Weil das gesetzliche Krankengeld insbesondere bei mittleren und höheren Einkommen eine Lücke hinterlassen kann, sehen viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Zuschüsse vor. Solche Regelungen können dazu führen, dass Beschäftigte für einen bestimmten Zeitraum zusätzlich zum Krankengeld einen Arbeitgeberzuschuss erhalten.

Häufig knüpfen diese Modelle an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an, teils auch an das Lebensalter oder an bestimmte Entgeltgruppen. Für Betroffene kann das finanziell entscheidend sein, weil die Phase nach den ersten sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit oft genau die Zeit ist, in der laufende Verpflichtungen weiterlaufen, während das verfügbare Einkommen sinkt.

Erhöhung nach einem Jahr

Das Krankengeld bleibt nicht über die gesamte Bezugszeit gleich. Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums wird es an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. D

iese Dynamisierung ist im Sozialrecht geregelt und erfolgt über einen Anpassungsfaktor, der für bestimmte Zeiträume festgelegt wird. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beträgt dieser Faktor 1,0533. Das entspricht einer Erhöhung um 5,33 Prozent.

Wichtig ist dabei die eingebaute Bremse: Auch nach einer Dynamisierung darf der gesetzliche Höchstbetrag nicht überschritten werden. Wer schon nahe am Maximum liegt, spürt von der Anpassung daher unter Umständen wenig oder gar nichts, weil die Grenze den Zuwachs abschneidet.

Das Beispiel mit Frau Schmid: Was die 5,33 Prozent konkret bedeuten

Das Rechenbeispiel macht sichtbar, wie die Anpassung praktisch wirkt. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit am 25. März 2025 und ist für die Berechnung der Februar 2025 der relevante Bemessungszeitraum, dann wird ein zunächst festgestelltes tägliches Bruttokrankengeld von 50 Euro nach Ablauf eines Jahres seit Ende dieses Bemessungszeitraums dynamisiert.

Fällt der Anpassungszeitpunkt in eine Phase, in der der Faktor 1,0533 gilt, steigt die Leistung rechnerisch auf 52,665 Euro und wird auf volle Cent gerundet. Daraus werden 52,67 Euro pro Tag. Dieses Prinzip zeigt zweierlei: Die Dynamisierung kann die Kaufkraft stabilisieren, sie bleibt aber eine prozentuale Fortschreibung der Ausgangsleistung und ist an die Obergrenze gebunden.

Sonderfall Arbeitslosigkeit: Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

Wer arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, erhält bei längerer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in derselben Höhe wie das zuletzt gezahlte Arbeitslosengeld. In dieser Situation dient das Arbeitslosengeld praktisch als Bemessungsgröße, sodass nicht erneut ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis zugrunde gelegt wird.

Sonderfall Kurzarbeit: Maßgeblich ist häufig das Entgelt vor der Kurzarbeit

Auch Kurzarbeit kann die Krankengeldberechnung berühren. Wenn Beschäftigte im Umfeld von Kurzarbeit arbeitsunfähig werden, ist entscheidend, aus welchem Entgelt das Krankengeld abgeleitet wird. In der Praxis wird das Krankengeld in vielen Fällen nach dem Regelentgelt berechnet, das vor der Kurzarbeit erzielt wurde. Dadurch soll vermieden werden, dass eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung die spätere Entgeltersatzleistung dauerhaft nach unten zieht.

Steuern: Krankengeld ist steuerfrei, kann die Steuerlast aber erhöhen

Krankengeld wird in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich steuerfrei ausgezahlt. Trotzdem kann es am Jahresende zu einer höheren Einkommensteuerbelastung kommen, weil es dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Das bedeutet: Das Krankengeld selbst wird nicht besteuert, es kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Krankenkassen übermitteln die entsprechenden Beträge zudem regelmäßig elektronisch an die Finanzverwaltung, sodass die Leistung in der Steuererklärung richtig eingeordnet werden muss.