Kein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach ยง 7 Abs. 1 SGB II ist
1. Der Leistungsausschluss nach ยง 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II steht wegen des Bezugs von Asylbewerberleistungen der Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft mit einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person nicht entgegen (sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft).
2. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der grundsรคtzlichen Bezugsberechtigung nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, ist ยง 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II einschrรคnkend dahin auszulegen, dass als Gesamtbedarf zur Ermittlung der Hilfebedรผrftigkeit (ยง 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG) nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011, B 14 AS 171/10 R) – ( Leitsatz Gericht)
So entschieden vom LSG Baden- Wรผrttemberg mit Urteil vom 07.08.2023 – L 12 BK 775/22 – Revision zugelassen
Begrรผndung:
Ein Anspruch des Klรคgers (hier der Vater) auf Kinderzuschlag aus, weil durch den Kinderzuschlag Hilfebedรผrftigkeit nach ยง 9 SGB II nicht vermieden worden wรคre und damit die weitere Anspruchsvoraussetzung des ยง 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht erfรผllt sind.
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach ยง 6a BKGG ist nach der Rechtsprechung des BSG dann nicht begrรผndet, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach ยง 7 Abs. 1 SGB II ist ( BSG, Beschluss vom 15.06.2015, B 4 KG 7/14 B – )
Die Tochter als Leistungsberechtigte nach ยง 7 Abs. 1 SGB II bildete aber zusammen mit dem Vater und dessen Ehefrau nach ยง 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und den 4 weiteren Kindern des Klรคgers und seiner Ehefrau eine – gemischte – Bedarfsgemeinschaft.
Entfรคllt ein Anteil des Gesamtbedarfs auf ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das diesen Anspruch wegen des grundsรคtzlichen Ausschlusses aus dem Leistungssystem des SGB II nicht realisieren kann, bzw., wie hier, sogar auf mehrere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, ist die Deckung des nach dem SGB II bestehenden Gesamtbedarfs nicht mehr gewรคhrleistet
Wenn ein ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der Bezugsberechtigung nach dem AsylbLG nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, ist ยง 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II deshalb einschrรคnkend dahingehend auszulegen, dass als Gesamtbedarf nur der Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzusehen ist (BSG, Urteil 06.10.2011 – B 14 AS 171/1 – ).
Diesem Gesamtbedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenรผberzustellen, das sich nach Abzug des eigenen Bedarfs des nicht hilfebedรผrftigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ergibt.
Die Kernaussage dieser Berechnungsweise lรคsst sich wie folgt darlegen
Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, nimmt nicht an der Bedarfsermittlung teil. Dennoch ist sein Einkommen einzusetzen, wobei hiervon jedoch ein Freibetrag in Hรถhe seines fiktiven SGB II-Bedarfs abzusetzen ist.
Hier deckt das einzusetzende, den Eigenbedarf รผbersteigende Einkommen des Vaters in jedem Monat den Bedarf der Tochter, weshalb diese mangels Hilfebedรผrftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat und somit fรผr die gesamte Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Kinderzuschlag gegeben ist.
Fazit:
Ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach ยง 6a BKGG ist dann nicht begrรผndet, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungsberechtigter nach ยง 7 Abs. 1 SGB II ist.
Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock
Die Vorinstanz hatte den Anspruch auf Kinderzuschlag aufgrund der Leistungsberechtigung der Tochter nach dem SGB II bejaht.
Das LSG Baden-Wรผrttemberg im Urteil vom 19.06.2018 -L 9 BK 4717/15 – Hilfebedรผrftigkeit sowohl der bezugsberechtigten Person wie auch der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder gefordert.
Soweit ersichtlich existiert bis heute keine obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema.
Das BSG wird entscheiden mรผssen, ob im Hinblick auf die Besonderheiten der hier vorliegenden gemischten Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Mitgliedern, die ihren Bedarf nicht selbst decken kรถnnen und vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht oder nicht.