Argen dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten begleichen. Der Heizkostenspiegel soll als Indiz verwendet werden, um unwirtschaftliches Heizen nachzuweisen
Das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 36/08 R) urteilte: Argen/Jobcenter dürfen Hartz IV Beziehern grundsätzliche keine Heizkostenkostenpauschalen zahlen, sondern müssen die tatsächlichen Heizkosten des "angemessenen Wohnraums" übernehmen. Nur wenn dem ALG II Leistungsempfänger ein "unwirtschaftliches" Verhalten nachgewiesen werden kann, so muss im Einzelfall die Arge prüfen. Nur bei sehr unwirtschaftlichen Verhalten beim Heizen, muss im Einzelfall nicht alles bezahlt werden.
Im konkreten Fall klagte eine Familie aus der niedersächsischen Kleinstadt Gifhorn auf eine höhere Übernahme der Heizkosten. Die Familie bewohnt eine 100 Quadratmeter große Wohnung. Die Arge argumentierte, die Mietkosten seien zwar trotz der zu großen Wohnungsgröße angemessen, jedoch wären die Heizkosten unangemessen. Die Arge übernahm aus diesem Grund nur Heizkosten zu einer Pauschale von 90 Euro-Cent pro Quadratmeter. Gegen diesen Beschluss setzten sich die Kläger erfolgreich zur Wehr und klagten sich durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht.
Die obersten Sozialrichten urteilten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien im vollen Umfang zu übernehmen. Die Heizkosten waren in diesem Fall nicht unwirtschaftlich. Wenn die Arge vermutet, die Heizkosten seien zu hoch und daher unwirtschaftlich, so muss ein Indiz hierfür verwendet werden. Als sog. Indiz sei der regionale Heizspiegel mit einzubeziehen. Anhand des Heizspiegels und dessen Durschschnittswerten könnte die Arge erkennen, ob tatsächlich ein "unwirtschaftliches Verhalten" vorläge. Der Familie werden die tatsächlichen Heizkosten gewährt. (03.07.2009)
- Über den Autor
- Letzte Beiträge des Autors