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Kinder haften für ihre Eltern: BA fordert 274 Millionen Euro von Hunderttausenden Kindern
Sara hatte sich den Beginn ihrer Volljährigkeit vollkommen anders vorgestellt. Endlich wollte sie auf eigenen Beinen stehen, eine Ausbildung beginnen und ihr eigenes Geld verdienen. Kurz vor ihrem 18. Geburtstag bekam sie ein Schreiben des regionalen Inkassodienstes der Bundesagentur für Arbeit. Sie solle mehrere Tausend Euro aufgrund zu viel gezahlter Hartz IV Leistungen zurückzahlen.
Überzahlungen bei Hartz IV
Ihre Mutter hatte aufstockende Hartz IV Leistungen beantragen müssen, weil der Halbtagsjob nicht ausreichte, um die Familie zu versorgen. Weil der Job aber unregelmäßig war, kam es häufig zu Überzahlungen und Rückforderungen durch das Jobcenter. Im Lauf der Zeit wuchs ein enormer Schuldenberg an. Für einen Teil der Schulden soll nun Sara aufkommen, obwohl sie eigentlich nichts dafür kann.
743.000 Kinder verschuldete Kinder
So wie Sara ergeht es auch derzeit 743.000 Kinder und Jugendlichen. Sie alle haben Schulden beim Staat angehäuft, die sie im späteren Erwachsenenalter zurückzahlen müssten. Grund hierfür sind zu viel gezahlte Hartz IV Leistungen und Kindergeld. Das ergab eine kleine Anfrage an die Bundesregierung durch die Fraktion der FDP.
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Anhand der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass bis Ende Januar 2020 etwa 743.000 Minderjährige rund 274 Millionen Euro Schulden gegenüber dem Staat angehäuft haben. Grund hierfür sind Forderungen aus Sozialleistungen, die zu viel gezahlt wurden. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) handelt es sich hierbei vor allem um überhöhte Zahlungen aus den Bereichen Hartz IV und Kindergeldzahlungen.
Forderungen gehen auf die Kinder über
Gehen beispielsweise Jugendliche einem Nebenjob wie Zeitungsaustragen nach und übersteigen die Einnahmen eine festgelegte Grenze, reduziert sich der Hartz IV Anspruch. Ursächlich können aber auch nicht rechtzeitige Mitteilungen der Eltern sein, deren Einkommen sich im Verlauf der Bezugszeit erhöht hat. Begleichen die Eltern die Überzahlung nicht rechtzeitig selbst, gehen die Forderungen auf die Kinder über, wenn diese ihre Volljährigkeit erreichen. Die BA wird dann versuchen, die Schulden bei den Kindern einzutreiben.
Ausweg Haftungsbeschränkung während der Minderjährigkeit
Obwohl die jungen Menschen eine Haftungsbeschränkung für die Zeit der Minderjährigkeit geltend machen können, wird die BA versuchen, den Betrag in Gänze einzufordern. Über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung informiert zum jetztigen Stand die BA nicht. Denn eigentlich haben die Eltern eine Überzahlung verschuldet und nicht die Kinder. Die meisten Betroffenen fingen daher an, die Schulden in kleinen Raten abzuzahlen, obwohl sie es eigentlich nicht müssten.
Politikerin fordert Änderung der rechtlichen Situation
Die Arbeitsmarktexpertin Judith Skudelny (FDP) forderte daher die Bundesregierung auf, die rechtliche Situation zu verändern. So sagte sie gegenüber der dpa: “Statt pauschal Forderungen geltend zu machen, sollten im begründeten Fall Schulden auf die Eltern übertragen werden. Die Forderung ist bei den Kindern einfach nicht richtig, da in der Regel nicht die Kinder schuld sind, sondern die Eltern”.
Die BA will nunmher Betroffene, die in eine solche Situation geraten, umfassender und vollständiger informieren, damit diese von der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in Kenntnis gesetzt werden. In der Antwort der Bundesregierung hieß es, dass die BA “hierzu gegenwärtig eine technische Lösung” erarbeitet. Wann Betroffene letztendlich tatsächlich über die Option Haftungsbeschränkung informiert werden, war nicht zu erfahren.
Bundesverfassungsgericht urteilte bereits in den 80er zugunsten der Kinder
Bereits 1986 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit ähnlichen Fällen beschäftigt. Damit junge Menschen nicht mit Schulden ihr eigenständiges Leben beginnen müssen, hatte das oberste Verfassungsgericht Bedingungen in seinem Beschluss (Az.: 1 BvR 1542/84) aufgestellt, die dies verhindern.
1999 wurde auf Grundlage dieser Entscheidung der § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingeführt. Volljährige Kinder müssen für ihre Eltern, die in Vertretung zu hohe Leistungen bezogen haben, nur dann zahlen, wenn entsprechendes Vermögen vorhanden ist. Verfügen also die Betroffenen über kein Vermögen, entfällt auch die Forderung der BA.
Haftungsbeschränkung gilt auch bei Hartz IV und Kindergeld
Betroffene Kinder sollten demnach sich auf § 1629a des BGB berufen und eine Vermögensauskunft beim Jobcenter einreichen. Denn das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil im Jahre 2011 (Az.: B 14 AS 153/10 R) bereits klargestellt, dass der § 1629a auch bei Rückzahlungsverpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) anzuwenden sei.
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