Heizkostenzuschuss vom Jobcenter auch ohne Hartz-IV-Leistungsbezug

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Bundessozialgericht hilft Geringverdienern bei einmalig hohen Ausgaben für Öl und Co

Geringerverdiener, die nicht im Hartz IV-Bezug sind, können unter Umständen einen Heizkostenzuschuss vom Jobcenter erhalten. Das urteilte das Bundessozialgericht.

Wenn die Kosten zu hoch sind: Zuschuss vom Jobcenter

Wer mit geringem Einkommen im Eigenheim lebt, kann gegebenenfalls einen Heizkostenzuschuss vom Jobcenter bekommen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gilt dies auch für Personen oder Familien, die nicht im Hartz-IV-Bezug sind, wenn sie etwa für das Befüllen des Öltanks hohe Kosten zu stemmen haben (Az.: B 14 AS 20/18 R).

Damit gaben die obersten Sozialrichter einer fünfköpfigen Familie aus dem Landkreis Zwickau recht. Beide Eltern waren erwerbstätig, verdienten zusammen aber nur wenige Hundert Euro mehr, als die Familie an Hartz-IV-Leistungen bekommen würde.

Wenn die Schwelle zu Hartz IV überschritten wird

Als die Eltern im September 2013 für die kommende Heizsaison Briketts und Heizöl für fast 1.400 Euro kaufen mussten, war die Hartz-IV-Schwelle deutlich überschritten. Beim Jobcenter beantragten sie deshalb den „jährlichen Heizkostenzuschuss”, wie er auch Hartz-IV-Empfängern in vergleichbarer Situation gezahlt wird.

Das Jobcenter lehnte dies ab. Das Heizmaterial sei nicht nur für den September gedacht, sondern für ein ganzes Jahr. Umgelegt auf zwölf Monate könne die Familie die Kosten stemmen.

Das BSG sprach der Familie nun einen Heizkostenzuschuss zu – unter Anrechnung des Einkommens 1.000 Euro.

Monatsprinzip bei Hartz IV Leistungen

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das „Monatsprinzip” bei den Hartz-IV-Leistungen. Abweichungen davon gebe es nur, wenn das Gesetz dies so vorsehe. Beim Heizkostenzuschuss sei dies aber nicht der Fall. Der Bedarf sei daher in dem Monat zu decken, in dem er entstanden ist, auch wenn das beschaffte Heizmaterial für einen längeren Zeitraum gedacht ist. Ein „sozialwidriges Verhalten” sei den Eltern nicht vorzuwerfen. mwo/fle