Ab dem 1. Juli 2025 wird die Rente erneut erhöht. Während viele Rentner diese Erhöhung als willkommene finanzielle Entlastung sehen, kann sie gleichzeitig zur Steuerfalle werden: Zumindest dann, wenn das jährliche Gesamteinkommen inklusive Rente den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Dann ist eine verpflichtende Steuererklärung fällig – selbst wenn keine weiteren Einnahmen vorliegen.
Der Grundfreibetrag 2025 liegt bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Das ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird und der automatisch steuerfrei bleibt. Aber bereits eine Rente knapp darüber kann die Pflicht zur Steuererklärung auslösen – eine Formalität, die für viele ältere Menschen unnötig und belastend sein kann.
Inhaltsverzeichnis
Warum Rentenerhöhung und Renteneinstiegsjahr wichtig sind
Seit 2025 liegt der steuerpflichtige Anteil der Rente für Neu-Rentner bei 83 Prozent – ein Anstieg gegenüber früheren Jahren. Wer also erstmals Rentenleistungen erhält, versteuert einen größeren Teil seiner Brutto-Rente als noch vor einigen Jahren. Wer etwa im Januar 2025 in Rente gegangen ist, versteuert diese 83 Prozent ab dem ersten Monat. Dies führt dazu, dass selbst moderate Renten leicht über den Freibetrag steigen – und damit erstmals eine Steuerpflicht entsteht.
Steuerliche Entlastung durch den Behinderten-Pauschbetrag
Hier setzt die Entlastung durch einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) an: Schon ab einem GdB von 20 können Rentner\:innen den Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro pro Jahr geltend machen – ohne Aufwand durch Einzelnachweise. Mit steigendem GdB wächst auch der Pauschbetrag:
- GdB 20: 384 €
- GdB 50: 1.140 €
- GdB 80: 2.120 €
- GdB 100: 2.840 €
Zusätzlich erhalten Menschen mit den Merkzeichen „H“ (hilflos), „Bl“ (blind) oder „TBl“ (taubblind) einen Pauschbetrag von 7.400 Euro – unabhängig vom GdB. Diese Beträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen erheblich. Häufig reicht schon der durch den Pauschbetrag gesparte Betrag aus, damit die Rente trotz höherem Gesamtbetrag unter dem Grundfreibetrag bleibt. Dann entfällt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung.
Viele Rentner kennen ihre Rechte nicht
Gerade bei gesundheitlich eingeschränkten älteren Menschen ist oft ein Pflegegrad vorhanden, aber ein GdB wird häufig nicht beantragt. Dabei kann das potenziell große steuerliche Vorteile bringen – mit relativ wenig Aufwand und einem einzigen Antrag. Auch altersbedingte Einschränkungen werden anerkannt, solange sie dauerhaft sind. Wer also einen Pflegegrad beantragt, sollte ebenfalls prüfen lassen, ob ein GdB infrage kommt.
Pflegegrad und GdB gemeinsam beantragen
Die Empfehlung vieler Steuerhilfevereine lautet: Pflegegrad-Antrag und GdB-Beantragung gleichzeitig einreichen. Diese kombinierte Herangehensweise spart Zeit und kann zu einer schnelleren Zuerkennung führen. Ärztliche Unterlagen mit Datum und Diagnose sind dabei meist ausreichend, um den Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einzuleiten. Dort wird dann individuell entschieden, welcher GdB anerkannt wird und ob Merkzeichen wie „H“, „Bl“ oder „TBl“ zugeteilt werden.
Antragstellung – meist unkompliziert, oft rückwirkend möglich
Der Antrag auf Feststellung des GdB wird beim örtlichen Versorgungsamt gestellt. Empfehlenswert ist es, alle ärztlichen Befunde, Gutachten und gegebenenfalls Pflegegutachten beizufügen. Die Bearbeitungszeit variiert meist zwischen vier und zwölf Wochen, kann aber auch länger dauern. Wichtig: In vielen Fällen ist auch eine rückwirkende Anerkennung möglich. Dann gelten die Freibeträge auch für vergangene Jahre – einschließlich eventueller Steuererstattungen.
Sobald der Bescheid vorliegt, wird der Pauschbetrag in der Steuererklärung unter „Außergewöhnliche Belastungen“ eingetragen. Sofern das Ergebnis unter dem Grundfreibetrag liegt, entfällt die Pflicht zur Steuererklärung – Ausnahme: weitere Einkünfte.
Beispiel zur Verdeutlichung
Stellen wir uns einen Rentner vor, dessen jährliche Bruttorente 16.500 Euro beträgt. Er ist im Jahr 2025 neu in Rente gegangen und versteuert daher 83 Prozent dieser Summe, also 13.695 Euro. Von diesen wird der Grundfreibetrag (12.096 Euro) abgezogen. Ohne weiteren Pauschbetrag müssten 1.599 Euro versteuert oder erklärt werden – was die Verpflichtung zur Steuererklärung bedeutet.
Wurde hingegen ein GdB von 50 anerkannt, reduziert sich das zu versteuernde Einkommen um 1.140 Euro. Am Ende verbleiben 459 Euro – fast unterhalb des Grundfreibetrags. Bei einem GdB von 80 oder zusätzlich anerkanntem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“ würde das Einkommen weit unter den Freibetrag sinken – damit gibt es keine Pflicht zur Steuererklärung mehr.
Wo Hilfe zu holen ist
Viele ältere Menschen zögern, den Behördenweg allein anzugehen. Sozialverbände wie der VdK und der SoVD, Lohnsteuerhilfevereine oder städtische Sozialberatungen bieten hierzu Unterstützung an. Dort hilft man nicht nur beim Ausfüllen der Formulare, sondern berät auch zur korrekten Eintragung des Behinderten-Pauschbetrags in der Steuerklärung.