Trotzdem eine ALG II Empfängerin unter 25 Jahre (U25 Regelung) ist, entschied das Sozialgericht Gießen, dass eine Schwangerschaft ein Grund ist, um zu Hause ausziehen dürfen.
So heißt es in dem Urteil: Die Absicht der Gründung einer eigenen Familie stellt für eine schwangere unter 25 – jährige Hartz IV Empfängerin einen Umzugsgrund dar, so dass der Leistungsträger verpflichtet ist, die Zusicherung zum Umzug zu erteilen. (Sozialgericht Gießen S 26 AS 490/09 ER )
Nach § 22 Abs. 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Eine Schwangerschaft stellt einen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift dar (SG Berlin, Beschluss vom 19 Juni 2006, Az. S 103 AS 3267/06 ER ). Der Gesetzgeber nennt ausdrücklich die Schwangerschaft als Grund für einen Umzug (BT-Drucks. 16/688, S. 12 a. E.). Dies passt auch in das System des SGB II. Eine schwangere Tochter genießt bereits eine Sonderstellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 3 SGB II) und mit der Geburt des Kindes begründet sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist nur folgerichtig, wenn sie diese eigene Bedarfsgemeinschaft auch durch einen Umzug manifestieren darf. Darauf, ob die Antragstellerin auch aus anderen Gründen nicht mehr bei ihrer Mutter oder ihrem Vater leben kann, kommt es nicht an.
Die Schwangerschaft bei Hartz IV bleibt auch dann ein ausreichender Grund für einen Umzug, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls besteht. Das SGB II erlaubt es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen, weil sie möglicherweise nicht die Sorge für ein Kind übernehmen können. Eine solche Auslegung dürfte bereits das grundgesetzlich geschützte Recht zur Gründung einer Familie (Art. 6 GG) verhindern. Zudem wird der Schutz des Kindeswohls durch andere Vorschriften und Institutionen gewährleistet. § 22 Abs. 2a SGB II verfolgt dieses Ziel nämlich nicht. Vielmehr ging es bei der Einführung dieses Absatzes darum, dem Auszug von 18 bis 24jährigen einen Riegel vorzuschieben, um Kosten zu sparen (BT-Drucks. 16/688, S. 15). (04.06.2009)
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