Vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist der Verweis auf Selbsthilfe rechtswidrig. Das gilt zu mindestens dann, wenn keine Verpflichtung im Rahmen der Selbsthilfe zur Vereinbarung für eine Ratenzahlung für die Abfallgebühr besteht.
Wenn ein Rentner, dessen monatliche Einnahmen (Rente und Wohngeld) nur knapp unter der Grenze der Grundsicherung nach dem SGB XII liegen, und er durch die Zahlung der Abfallgebühren (für einen Monat) grundsicherungsbedürftig wird, darf das Sozialamt ihn nicht darauf verweisen, er könne im Rahmen seiner Selbsthilfe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vereinbaren, so das Sozialgericht Freiburg Az. S 7 SO 1434/20 – bestätigt durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az. L 7 SO 3429/20 ).
Denn die Bedürftigkeit in der Grundsicherung nach dem SGB XII ist, soweit nicht ausdrücklich anders normiert, nach dem sog Monatsprinzip zu ermitteln.
Demnach können auch seltenere als monatliche Zahlungsverpflichtungen im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung, die zu auf einzelne Monate beschränkten Bedarfsspitzen führen, auch für einzelne Monate einen Anspruch auf “laufende” Leistungen auslösen (hier: Jahresabfallgebühr).
Eine Aufteilung solcher Bedarfe auf hypothetische monatliche Teilbeträge ist nicht zulässig.
Der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII stellt keine isolierte Ausschlussnorm dar (BSG Rechtsprechung)
Danach ist ein Leistungsempfänger nicht verpflichtet hinsichtlich der Jahresabfallgebühr mit deren Gläubiger eine Ratenzahlungsverpflichtung zu vereinbaren, um eine Aufteilung auf zwölf Monate zu erreichen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
1. Einem Anspruch des Rentners steht auch – nicht entgegen, dass gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) die Empfänger und Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Dieser Leistungsausschluss betrifft nur den – vorliegend nicht streitigen – Anspruch auf Wohngeld. Aber eine entsprechende Ausschlussnorm, wonach Empfänger von Wohngeld vom Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ausgeschlossen sind, enthält das SGB XII nicht.
2. Der Sozialhilfeträger irrt, wenn es annimmt, dass die Jahresabfallgebühr auf hypothetische monatliche Teilbeträge umzurechnen und nur in deren Höhe als Bedarf anzuerkennen sei. Denn der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), ist die Bedürftigkeit in der Grundsicherung nach dem sog. Monatsprinzip zu ermitteln.
3. Danach können auch seltenere als monatliche Zahlungsverpflichtungen im Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung, die zu einzelnen, auf einzelne Monate beschränkten Bedarfsspitzen führen, auch für einzelne Monate insgesamt einen Anspruch auf – laufende – Leistungen auslösen.
Dies hat das BSG etwa zu Bedarfsspitzen bei der Beschaffung von Heizmaterial (BSG, Urteil vom 8.5.2019, B 14 AS 20/18 R -), bei seltener als monatlich anfallenden Eigenheim-Nebenkosten (BSG, Urteil vom 24.2.2011, B 14 AS 61/10 R -; BSG, Urteil vom 29.11.2012, B 14 AS 36/12 – ), bei Nebenkosten-Nachforderungen aufgrund der Jahresabrechnung des Vermieters (BSG, Urteil vom 22.3.2010, B 4 AS 62/09 R – ) und gerade auch bei der jährlichen Fälligkeit von Abfallgebühren (BSG, Urteil vom 15.4.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R ; BSG vom 21.6.2023 – B 7 AS 14/22 R – und ganz aktuell BSG, Urteil v. 28.11.2024 – B 4 AS 18/23 R – ).




